Energiepreis-Protest > ENSO
Kündigung Sondervertrag
Renhuppel:
Mal ein Gedankenspiel in Kurzform:
Anfang 2000 habe ich mein Haus bezogen. Lt. BGH habe ich mich durch die Gasentnahme mit dem damals geltenden Preis einverstanden erklärt (Zustimmungsfiktion).
Kurz darauf habe ich einen Sondervertrag abgeschlossen. Irgendwann legte ich dann Widerspruch und so weiter, zig mal hier beschrieben.
Dann wurde der Sondervertrag gekündigt, vollkommen nebensächlich ob korrekt oder nicht, mit der Ankündigung mich zum Normaltarif weiter zu versorgen.
Neukunde im Sinne des BGH bin ich dadurch definitiv nicht. Den Preiserhöhungen des Grundversorgungstarifes habe ich logischerweise nicht widersprochen, da bisher
nicht relevant.
Der einzige Preis im Grundversorgungstarif den ich durch die Gasentnahme lt. BGH akzeptiert habe, ist der vom Februar 2000. Wenn ich jetzt der Ankündigung zur
Versorgung im Grundtarif folge und auch anderweitig keinen Vertrag unterschreibe, ist der mir mitgeteilte Preis faktisch eine Preiserhöhung, der ich widersprechen muss.
Damit zahle ich dann den im Jahr 2000 geltenden Tarif.
Das einzige Problem wäre herauszubekommen welcher Grund- und Arbeitspreis damals gültig war.
Falls keiner der anwesenden Experten von vornherein diese Theorie als absurd bezeichnet, würde ich diese Vorgehensweise als neue Strategie zu eigen machen.
Gruß Renhuppel
RR-E-ft:
@Renhuppel
Selbst wenn es in 2000 eine Einigung gegeben hätte (Konjunktiv) - wie nur einer der Senate des BGH meint - so wäre diese doch durch eine Einigung auf einen Anfangspreis des Sondervertrages hinfällig geworden. Sie galt also ab dieser Neueinigung nicht mehr und lebt auch nicht wieder auf. Die Einigung auf den Anfangspreis des Sondervertrages hat der Versorger aufgegeben, wenn er diesen Vertrag wirksam kündigt und beendet. Das ist der Sinn einer Kündigung.
Und dann stellt sich die Frage, ob es danach eine neue Einigung gab oder ob der Preis einseitig festgesetzt wurde.
Wer schon mit dem erhöhten Sonderpreis nicht einverstanden ist, ist wohl erst recht nicht mit einem Grundversorgungstarif einverstanden, wenn man ihn aus dem Vertrag wirft und keine Alternativen auf Anbieterseite zur Verfügung stehen. Wer meint, es gäbe eine Einigung auf den Allgemeinen Tarifpreis, der ist m. E. nicht nur weltfremd, sondern verstößt auch gegen Denkgesetze.
Renhuppel:
@RR-E-ft
Nachdem ich mich nun ausführlich durch die unterschiedlichen Threads gearbeitet habe, weiß ich
zwar was mich nicht betrifft, das ist aber schon alles.
Sie schreiben, wenn es eine Einigung gegeben hätte, wäre diese durch eine Einigung auf einen Anfangspreis in einem Sondervertrag hinfällig. Soweit klar.
Zum Nachsatz \"lebt auch nicht mehr auf\", würde ich gern mehr wissen bzw. nachlesen. Ich weiß nur nicht wo.
--- Zitat ---Und dann stellt sich die Frage, ob es danach eine neue Einigung gab oder ob der Preis einseitig festgesetzt wurde.
--- Ende Zitat ---
Ich bekam ein Schreiben in dem nur zwei Sätze standen, „...wurde die Beendigung des
Sondervertrages S-1 wirksam“ und „Wir beliefern Sie seit dem 01.10.07 gemäß der beiliegenden
Vertragsbestätigung zu den Bedingungen und Preisen der Grundversorgung der ENSO Erdgas“.
Tatsächlich so fett gedruckt und wie eine Drohung formuliert.
Also einseitige Preisfestsetzung, nach § 315 BGB nehme ich an.
Wenn ich das Urteil VIII. Zivilsenats vom 13.6.2007 halbwegs verstanden habe, kann das EVU
dieses Urteil nicht zitieren, um mich zur Zahlung irgendeines Preises gleich welcher Höhe zu veranlassen.
Die vom Senat angegebenen Gründe für die Ablehnung der Billigkeitskontrolle auf die geltende (Anfangs-)preise,
mittelbar und unmittelbar, greifen in diesem Fall nicht.
Erstens bin ich kein Neukunde und eine meine Heizung baue ich aufgrund konkurrierender
Energieträger auch nicht ständig um.
Stellt sich dann noch die Frage zur weiteren Vorgehensweise. Eine Rechnungskürzung ist nicht
nicht mehr möglich, schließlich kann ich selbst keinen Preis bestimmen. Bleibt mir ja nur noch
die Einstellung der Zahlung. Soweit wollte ich ursprünglich nicht gehen, sehe aber keine
andere Möglichkeit.
Gruß Renhuppel
Zottel:
@Renhuppel
Ich habe verstanden dass du Sondervertragskunde bist/warst.
Je nachdem ob du die Kündigung deines Sondervertrags anerkennst.
Wie wäre es wenn du für den Anfang mal beim Bundeskartellamt weiter list.
Wenn dann noch Zeit sit, lege ich Dir diesen Beitrag ans Herz.
Viel Spaß beim Lesen. ;)
Renhuppel:
@Zottel
Danke für die Lesehinweise, hatte ich schon durch und weiss zumindest aus wie vielen
Gründen die Kündigung nicht wirksam oder zulässig wäre. Habe das diesbezügliche
Schreiben nochmal vorgekramt um mir die Begründung anzusehen. Die da wären,
bundesweite Diskussionen um Erdgaspreise, Anpassung Ergdgaslieferverträge und
Neufassung EnWG.
EnWG § 115 Abs.2 beinhaltet aber eben nicht eine Kündigung sondern nur die Anpassung
der Verträge womit o.g. Begründung ein Widerspruch an sich ist. Außer eine Kündigung
sieht man als Anpassung an.
Wenn ich mir den § 19 Abs. 1 und 4 GWB ansehe dann ist die Kündigung missbräuchlich und
die zwangsweise Einstufung in den Grundtarif demnach sittenwidrig nach § 138 Abs. 2 BGB,
Ausbeutung einer Zwangslage, da ich ja weiter Gas entnehmen muss. Außer ich verzichte darauf
und heize mit offenem Feuer.
Der Vertrag im Grundversorgungstarif wäre dann nichtig nach § 134 BGB. Toll, was bringt mir
das in der jetzigen Situation? Das Problem ist der Status quo und wie ich weiter vorgehe.
Auf welcher Basis soll ich irgendeiner Zahlungsverpflichtung nachkommen?
Kündigung ignorieren und weiterzahlen wie bisher oder gehe ich soweit, die
Kündigung als zurzeit gegeben anzusehen denn wie schrieb RR-E-ft,
--- Zitat ---Selbst wenn es in 2000 eine Einigung gegeben hätte (Konjunktiv) - wie nur einer der Senate des BGH meint - so wäre diese doch durch eine Einigung auf einen Anfangspreis des Sondervertrages hinfällig geworden. Sie galt also ab dieser Neueinigung nicht mehr und lebt auch nicht wieder auf. Die Einigung auf den Anfangspreis des Sondervertrages hat der Versorger aufgegeben, wenn er diesen Vertrag wirksam kündigt und beendet. Das ist der Sinn einer Kündigung.
--- Ende Zitat ---
Und dann bleibt mir nur die Zahlungseinstellung. Einen Preis ohne Kenntnis der tatsächlichen Kosten
zu kalkulieren und einseitig festzulegen steht mir schließlich nicht zu.
Der Beitrag dazu ist dann sehr interessant.
Gruß Renhuppel
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