Energiepreis-Protest > EWE
So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
Wusel:
Interessant finde ich das hier:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Kammer deutete nach verschiedenen Urteilen der LG Berlin, Rostock und Oldenburg an, dass man das Sonderabkommen möglicherweise auch als Allgemeinen Tarif ansehen könne, so dass die AVBGasV darauf direkte Anwendung finde, so dass auch bei Sonderabkommen- Kunden die Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB in Betracht käme.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich schon lese, dass möglicherweise ein Sonderabkommen evtl. doch als Allgemeiner Tarif angesehen werden könnte...
Mein Fazit: Die Abgrenzung Sondervertragskunde oder allgemeiner Tarifkunde ist - selbst wenn es aufgrund der Unterlagen eindeutig zu sein scheint - stets völlig offen und von der individuellen richterlichen Beurteilung abhängig.
Also sollte man sich als Kunde nicht zu sehr darauf verlassen, dass man einen Sondervertrag hat! Auch wenn es noch so eindeutig erscheinen mag.
Zum o.g. Fall würde mich auch folgendes interessieren:
Wurde eigentlich die Höhe der an die Kommune gezahlte Konzessionsabgabe mit in die Beurteilung einbezogen (zur Unterscheidung Tarif- oder Sondervertragskunde)?
RR-E-ft:
@Wusel
In einer mündlichen Verhandlung legt sich eine Kammer regelmäßig noch nicht fest, insbesondere dann, wenn die Parteien Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur vertieften Darstellung ihrer eigenen Rechtsstandpunkte erhalten.
Das ist schon deshalb so, weil ansonsten eine mögliche Voreingenommenheit und Befangenheit zu besorgen stünde, was zur Ablehnung des Gerichts durch die Parteien führen kann.
Die Kläger werden ihren Standpunkt nochmals klarer herausarbeiten, zumal die Parteien übereinstimmend erklärt haben, dass die Sonderabkommen- Kunden aufgrund von Sonderverträgen beliefert werden. Die Details werden sich dann in den Schriftsätzen finden.
Richter sind bei der Beurteilung wiederum auch nicht vollkommen frei und können nicht auslegen, wie sie wollen, um sich Sachverhalte \"passend zu machen\".
Insoweit stehen Richter nicht viel besser, als Leute, die Teppichboden auslegen. Auch diese dürfen Teppichboden nicht auslegen wo und wann sie wollen und haben - wenn sie Teppichboden auslegen dürfen - dabei die vorgebenen Regeln zu beachten. Wird dagegen verstoßen, handelt es sich um handwerklichen Pfusch.
Eine Auslegung kommt nur da in Betracht, wo überhaupt Unklarheiten bestehen. Schon eine solche besteht m. E. nicht. Und wenn eine Auslegung zulässig wäre, so sind dabei die anerkannten Auslegungsregeln zu beachten, die Gegenstand jeder juristischen Ausbildung sind.
Für die Frage, ob einseitig erhöhte Entgelte nach Erhebung entsprechender umfassender Einreden und Einwendungen geschuldet sind oder nicht, kommt es jedoch überhaupt nicht darauf an, ob es sich um Sondervertragskunden oder Tarifkunden handelt.
Bei Tarifkunden besteht für den Versorger nur der Hoffnungslauf, die Billigkeit der einseitig erhöhten Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB im gerichtlichen Verfahren etwaig darlegen und beweisen zu können, worauf es bei Sondervertragskunden regelmäßig schon nicht ankommt.
In jedem Falle unterliegen einseitige Preisneufestsetzungen der gerichtlichen Kontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass diese unwirksam sind oder sich als wirksam erweisen. Das wurde von der Energiewirtschaft lange Zeit in Abrede gestellt.
Wusel:
Das ist ja alles einleuchtend, Herr Fricke.
Ich war nur sehr verwundert, weshalb trotz übereinstimmender Erklärung beider Parteien, es handele sich um einen Sondervertrag, der Richter dann überhaupt noch offen lässt (und das auch noch kund tut), ob es sich eventuell nicht doch um einen Grundversorgungstarif handeln könnte.
Dieser Punkt war ja dann offensichtlich überhaupt nicht strittig.
RR-E-ft:
@Wusel
Richter müssen, wenn sie sich so ihre Gedanken machen, die Parteien darüber informieren, um niemanden mit einer Entscheidung zu überraschen.
Die betreffende Zivilkammer des LG Frankfurt/ Oder hatte bei ihrer Vorberatung der Verhandlung in Betracht gezogen, dass es sich auch bei den Sonderabkommen um Allgemeine Tarife handeln könnte (Konjunktiv).
Darüber hat die Kammer die Parteien in der Verhandlung informiert, so dass diese sich mit eigenen Argumenten zu dieser Überlegung schriftsätzlich äußern können.
Eine ganz normale Sache.
Natürlich will EWE jetzt gern ihre Sonderabkommen nachträglich als \"Allgemeine Tarife\" verkaufen, nur steht dem eben einiges entgegen.
Die Kläger werden dazu ihren Standpunkt darlegen, dass schon gar kein Raum für eine Auslegung ist, zudem eine Auslegung nicht dhin gelangen könnte, dass es sich um \"Allgemeine Tarife\" Im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.
Gegen handwerklichen Pfusch gibt es zudem die Möglichkeit der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren. So werden Urteile des LG Oldenburg ins Rechtsmittel gehen.
RR-E-ft:
Die Kammer hat am 21.02.2008 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach die Verhandlung am 24.07.2008 durch eine Beweisaufnahme fortgesetzt wird, bei welcher EWE- Mitarbeiter als Zeugen vernommen werden sollen. Das Gericht hat sich vorbehalten, entsprechend der weiteren schriftlichen Stellungnahmen der Parteien den Beweisbeschluss nachträglich noch abzuändern.
EWE hat in dem Verfahren vor dem LG Frankfurt mit Schriftsatz vom 11.02.2008 (Fristverlängerung war gewährt worden) neuen Tatsachenvortrag insbesondere zur Kostenentwicklung 2003/ 2004 gehalten.
Dazu können die Kläger nun bis zum 31.03.2008 Stellung nehmen.
Innerhalb selber Frist kann EWE zu Schriftsätzen der Kläger vom 04.02.2008, 09.02.2008 und 13.02.2008 Stellung nehmen [Letzgenannte Schriftsätze der Kläger befassen sich mit den Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008 und des KG Berlin vom 12.02.2008].
Alles weitere sehen wir, wenn im Garten wieder die Rosen blühen.
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