Energiepreis-Protest > EWE
So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
RR-E-ft:
Das Landgericht Frankfurt/ Oder hat die EWE in einem Hinweisbeschluss vom 07.09.2007 (Az. 14 O 23/06) darauf hingewiesen, dass diese nachweisen muss, dass mit den Sonderabkommen- Kunden bei Vertragsabschluss die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt vereinbart wurde, was sie bisher schon nicht getan habe.
(Die Kläger hatten die Einbeziehung gem. § 305 II BGB bestritten. Das Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast).
Das Gericht weist darauf hin, dass insbesondere ein Hinweis auf einem nach Vertragsabschluss übersandten \"Begrüßungsschreiben\" hierfür gerade nicht ausreiche, denn es komme auf die Kenntnis vom Inhalt der AGB und das Einverständnis der Kunden vor Vertragsabschluss an.
Weiter hat das Gericht die EWE darauf hingewiesen, dass diese mit Wirtschaftsprüferbescheinigungen und in Kopie vorgelegten Schreiben ihrer (behaupteten) Vorlieferanten die Bezugskostensteigerungen für die einzelnen Preiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, die EWE insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht jeweils durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten.
Zu den zwei vorgelegten Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen teilt das Gericht offensichtlich die Ansicht der Kläger, dass es sich dabei schon um keine zulässigen Beweismittel handelt. (Der Prozessbevollmächtigte der EWE wollte diesen sogar einen gesteigerten Beweiswert beimessen).
Prozessbevollmächtigte der EWE sind die auf alle Fälle gut vorbereiteten Kollegen von Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf. Beraten und ggf. die Insolvenz betreuen, so wohl das Handelsblatt. Auch Clifford Chance sollen sich schon entsprechend präparieren. Womöglich auch noch ein breites Betätigungsfeld für Dr. Hempel aus W..
Es soll wohl Veranstaltungen des Branchenverbandes BGW gegeben haben, wo Vertreter von Freshfields pp. empfohlen hätten, auf einen gesteigerten Beweiswert solcher Bescheinigungen zu setzen.... Die Welt ist nicht frei von Irrtümern, auch wenn entsprechende Seminare nicht eben preiswert angeboten werden und selbst dann fraglich ist, ob der Veranstalter seine Vertragspflichten erfüllt (Kollege Wesche möge mich ggf. berichtigen).
Das Landgericht Frankfurt/ Oder weist darauf hin, dass in den WP- Bescheinigungen keine Zahlen genannt werden und deshalb auch keine genügenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen seien, über welche man ggf. überhaupt anderweitig Beweis erheben könnte.
Zu deutsch:
Schade um das Papier, auf dem die Bescheinigung gedruckt wurde.
Das LG Hannover hatte bereits am 06.12.2006 darauf hingewiesen, dass \"Testate\" der EWE nicht als Beleg ausreichen. Das LG Oldenburg hält im Hinweisbeschluss vom 17.11.2006 eine umfassende Offenlegung der Gas- Preiskalkulation durch EWE für erforderlich.
Das Landgericht Frankfurt/ Oder weiter:
Auch müsse die EWE gegenüber Tarifkunden die Notwendigkeit der Erhöhung der Grundpreise zum 01.09.2004 nachvollziehbar unter Beweisantritt vortragen, was sie bisher ebenfalls nicht getan habe.
EWE hat vier Wochen Zeit zur Stellungnahme auf den Hinweis.
Verhandlungstermin soll am 06.12.2007 vor dem Landgericht sein.
140 Kläger hatten sich zu einer entsprechenden Sammelklage gegen die einzelnen Preiserhöhungen und jeweils erhöhten Preise der EWE ab 01.09.2004 ff. zusammengefunden und streben eine gerichtliche Klärung an.
RR-E-ft:
VZ Brandenburg: EWE- Forderungen zurückweisen
RR-E-ft:
EWE hat beim LG Frankfurt Fristverlängerung beantragt, weil man sich mit den Wirtschaftsprüfern abstimmen müsse. Überzeugende Begründung bzw. Freud´sche Stolperfalle.
Die Kläger haben dem Gericht daraufhin mitgeteilt, dass es auf mit EWE abgestimmte Wirtschaftsprüferbescheinigungen sowieso nicht ankommen könne, solche keinesfalls anerkannt werden.
terminator3:
Gut so ! Endlich auch mal eine Entscheidung in dieser Sache.
Von diesen sog. \"Wirtschaftsprüfer - Bescheinigungen\" habe ich hier auch schon so einige liegen...
Gekauft ist gekauft und daran ändert auch der dicke Stempel nichts.
:D :D :D
RR-E-ft:
Das Landgereicht Frankfurt/ Oder hat am 06.12.2007 die Sache verhandelt.
Entgegen der Ansicht der EWE hält sich die Zivilkammer für zustsändig. EWE hatte auf eine angebliche ausschließliche Zuständigkeit des LG Potsdam als Kartellgericht verwiesen. Dem ist die Kammer nicht gefolgt.
EWE hatte ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage gerügt und hielt diese in Form einer Sammelklage für unzulässig. Auch dem ist die Kammer nicht gefolgt. Zudem zündete EWE zwei Tage vor der Verhandlung mit einem Schriftsatz Nebelbomben hinsichtlich angeblich nicht (mehr) bestehender Prozessvollmachten einzelner Kläger. Der Prozessvertreter der EWE durfte sich insoweit von der Kammer darüber belehren lassen, dass er wohl die Vorschriften der Ziviprozessordnung über den Umfang und die Geltung einer erteilten Prozessvollmacht gem. § 80 ff. ZPO nicht ganz verstanden hätte, dieser umfangreiche Vortrag zu diesem Punkt unerheblich sei.
Die Kammer deutete nach verschiedenen Urteilen der LG Berlin, Rostock und Oldenburg an, dass man das Sonderabkommen möglicherweise auch als Allgemeinen Tarif ansehen könne, so dass die AVBGasV darauf direkte Anwendung finde, so dass auch bei Sonderabkommen- Kunden die Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB in Betracht käme.
Die vorgelegten Unterlagen reichten dem Gericht nicht aus. EWE soll insbesondere noch zur Bezugskostenentwicklung bei verschiedenen Lieferanten in 2004 Unterlagen beibringen.
Das Gericht machte entsprechende Hinweise an die Parteien.
Die Kläger, welche zum Sonderabkommen beliefert werden, verweisen darauf, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut zum Angebot der Sonderabkommen ergibt, dass es sich dabei gerade nicht um Allgemeine Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handeln soll und dass deshalb die AVBGasV auch keine direkte Anwendung finden kann. Dem stehen auch die Einlassungen der EWE in der Klageerwiderung entgegen, wobei es sich bei den Kunden, die in Sonderabkommen beliefert werden um Sondervertragskunden handelt und sich ein Preisänderungsrecht um in die Verträge einbezogene Allgemeine Gerschäftsbedingungen ergeben soll. Dabei hatte EWE selbst ausgeführt, dass die Bestimmungen der AVBGasV nur auf die Kunden direkte Anwendung fanden, die zu den Basistarifen beliefert werden. Die Kläger meinen, dass sich die Rechte und Pflichten aus den Sonderabkommen- Verträgen nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts und den Regeln über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten und können dazu auf Entscheidungen des BGH (u. a. NJW 1998, 1640, 1642) verweisen.
Die Kläger verwiesen darauf, dass die Allgemeinen Tarife durch Abschaffung des Kleinverbrauchstarifs K und Grundpreistarifs G und die Ersetzung beider Tarife zum 01.09.2004 durch einen Basistarif BT unzulässig in ihrer Grundstruktur verändert wurden, was durch § 4 AVBGasV nicht mehr gedeckt sei. Außerdem verwiesen sie auf die Veröffentlichungen der EWE, wonach die jeweils bisher geltenden Tarife außer Kraft gesetzt, also insgesamt durch neue einseitige Entgeltfestsetzungen ersetzt wurden, so dass in diesem konkreten Fall auch von keinem vereinbarten und als solchen weitergeltenden \"Preissockel\" gesprochen werden kann.
Beide Parteien haben Gelegenheit, zu den gegenseitig umfangreich gewechselten Schriftsätzen vor dem Termin bis zum 04.02.2008 nochmals Stellung zu nehmen. Ein Verkündungstermin wurde auf den 21.02.2008 bestimmt.
Aus den Informationen, die das Gericht von der EWE noch abverlangt hat, lässt sich ersehen, dass das Gericht selbst möglichts genau nachrechnen will, soweit ihm dies ermöglicht wird. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die EWE jedenfalls im IV. Quartal 2003 und in den ersten beiden Quartalen 2004 Bezugskostensenkungen bei Vorlieferanten erfahren hatte, die jedenfalls nicht über Entgeltsenkungen an die Verbraucher weitergeben wurden.
Der RBB, der über den Energiepreisschock im Land schon oft berichtet hat, war mit TV- und Radio- Team vor Ort.
Siehste hier. (Zum Video oben rechts auf der Seite).
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