Energiepreis-Protest > EWE

So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder

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RR-E-ft:
Der Termin zur Hauptverhandlung am 24.07.2008 wurde aus dienstlichen Gründen des Gerichts aufgehoben.

Neuer Verhandlungstermin wurde bestimmt auf den 14.08.2008.

EWE hat bis zum 30.05.2008 eine Frist für eine abschließende Stellungnahme auf verschiedene Schriftsätze der Kläger bekommen, insbesondere als diese aus den (bestrittenen) Angaben des Unternehmens und den Angaben in dessen Geschäftsberichten für die Jahre 2003 bis 2006 zu den Gasabsatzzahlen errechnet haben, dass die durchschnittlichen Gasbezugskosten weit weniger stark gestiegen waren, als behauptet, die durchschnittlichen Gasbezugskosten des Unternehmens im Geschäftsjahr 2004 niedriger lagen als im Geschäftsjahr 2003 und im Geschäftsjahr 2006 nur gut 1 Cent höher lagen als im Geschäftsjahr 2003.

Ein Teil gestiegener Bezugskosten soll nach dem Vortrag der EWE zudem durch abgesenkte Netzkosten kompensiert worden sein.

EWE hat innerhalb der Frist bis zum 31.05.2008 auch zu erklären, woraus sich das Entgeltneufestsetzungsrecht zum 01.04.2007 und 01.04.2008 ergeben soll und woraus sich bei ggf. bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht die Billigkeit der Entgeltneufestsetzungen zum 01.04.2007 und zum 01.04.2008 ergeben soll.

EWE muss deshalb zur Kostenentwicklung im Geschäftsjahr 2007 und in 2008 vortragen und Beweis antreten.

Mit Rücksicht auf den ursprünglich festgesetzten Verhandlungstermin am 24.07.2008 hatten die Prozessbevollmächtigten der EWE eine Stellungnahmefrist auf Schriftsätze der Kläger vom 04.02.2008, 09.02.2008 und 13.02.2008 bis zum 24.06.2008 beantragt.

Das Gericht wies mit Beschluss vom 31.03.2008 zutreffend darauf hin, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, da die Kläger noch hinreichend Gelegenheit haben müssen, auf den zu erwartenden Schriftsatz der EWE vor dem Termin am 14.08.2008 Stellung zu nehmen und die Kammer noch den Termin vorbereiten können muss.

Auch die Kläger haben Gelegenheit, bis zum 30.05.2008 zu dem Beschluss der Kammer Stellung zu nehmen.

Nach dem BGH- Urteil vom 29.04.2008 zu Gas- Sonderverträgen (KZR 2/07) wird die Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in solchen Sonderverträgen S 1 nochmals zu würdigen sein.


Im August blühen die Rosen....

Worauf man als EWE- Kunde nichts geben sollte.

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