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Darf ein Vermieter Stromversorger sein?

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gkollerics:
Wir haben das folgende Problem, wir haben auf einem Gewerbehof Räumlichkeiten für unser Geschäft gemietet und wohnen auch dort.
Der Vermieter hat uns bei Abschluss des Mietvertrages einen Strompreis von 0,25€ zzgl. MwSt. pro KWh für den Strombezug aufs Auge gedrückt (wir wollten damals die Räumlichkeiten auf jeden Fall haben). Wir würden gerne den Stromanbieter wechseln, haben aber das Problem, dass wir keinen Anschluss eines der gängigsten Versorger haben. Unser Versorger ist unser Vermieter, der einen Hauptanschluss an das Gelände besitzt und somit das Strommonopol hier auf dem Hof hält.
Gibt es jemanden, der auch schon solche Erfahrungen gemacht hat oder gibt es einen Tipp?
Kann man sich evtl. einfach einen Versorger aussuchen und dem dann den Vermieter als \"Alt-Versorger\" angeben?

Danke für die Hilfe

Gudrun Kollerics

Cremer:
@gkollerics,

wenn Sie vereinbart haben als Kunde den Strom vom Vermieter zu nehmen, dann ist dies wohl in dem Mietvertrag entsprechend geregelt und sollte dort gelöst werden.

es hat bestimmt technische Gründe, warum dieses Vertragsverhältnis besteht. Vermutlich müßte der Vermieter größere Investitionen tätigen, um jedem Mieter einen Hauptanschluss zu verlegen.

RR-E-ft:
Wer Leztverbraucher leitungsgebunden mit Energie (Strom/ Gas) beliefern möchte, braucht grundsätzlich eine Zulassung von der Bundesnetzagentur.

Hat der Versorger eine Monopolstellung kann man sich an das Bundeskartellamt wenden.

Eine Wohnung ohne Stromanschluss ist in der Regel unvermietbar.

Zeus:
@RR-E-ft

Ist hier wirklich in jedem Fall eine Zulassung von der Bundesagentur notwendig?
Folgender Fall : Ein Garagegrunstück mit 15 Garagen einzelner Reihenhäuserbewohner ist nicht an das Stromnetz angeschlossen. Der direkte Anschluss an das Stromnetz würde enorme Kosten verursachen. Die Eigentümer der Reihenhäuser einigen sich auf eine preiswerte Lösung um die Garagen mit Strom zu versorgen und den Weg dorthin zu beleuchten indem sie die Stromversorgung über den Anschluss eines der Reihenhäuser vornehmen. Dies geschieht über einen privaten Unterzähler und entsprechend der Jahresendabrechnung der Stadtwerke für seinen Hauptzähler werden die ermittelten Kosten vom Besitzer des Strom beziehenden Reihenhauses die berechneten Gebühren von den anderen Beteiligten erhoben. Benötigt in diesem Fall der liefernde Reihenhausbesitzer eine Zulassung?

RR-E-ft:
@Zeus

Grundsätzlich bedeutet nicht in jedem Fall, sondern im Grundsatz- von dem es Ausnahmen geben kann.

Deshalb entsprechen zB. im Urteil des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) Gastariferhöhungen im Fall von Bezugskostensteigerungen im Grundsatz der Billigkeit. Aber eben nur grundsätzlich, nicht in jedem Fall, also etwa dann nicht, wenn gestiegene Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten.

Wenn Juristen grundsätzlich sagen, meinen sie inzident, dass es Ausnahmen gibt. Wenn Juristen \"in jedem Fall\" meinen, dann formulieren sie es auch so.

Dummerweise bin ich Jurist und drücke mich auch so aus.  ;)

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