Energiepreis-Protest > EVM Koblenz
Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
eislud:
@Kampfzwerg
Du hast ja recht, dass die Verjährung bei Sondervertragskunden aus Sicht des Kunden kompliziert sein kann.
Bei der Frage von @EVM ging es ja aber darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf die gekürzten Beträge haben kann. Hier sollte dann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten, oder was meinst Du.
@EVM
Finde ich auch immer wieder. :]
Gruss eislud
Kampfzwerg:
@eislud
tja, sorry, aber genau das meine ich eben nicht.
Ich glaube nicht, dass in diesen Fällen die \"regelmäßige\" Verjährung in Höhe von 3 J. greift.
Bei diesem Thema sind wir uns damals schon nicht einig geworden =)
Bei Sondervertragskunden, in deren Bedingungen sich unwirksame Preisänderungsklauseln finden, fordert der Versorger ja eine Leistung ohne Rechtsgrund. (Daher der Rückforderungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB) Es gibt also höchstens einen \"eingebildeten\" Anspruch und keine Fälligkeit.
Hilfweise hat man mittels Musterbrief §315 eingewandt, der ebenfalls die Nicht-Fälligkeit der Leistung zur Folge hat.
Und ohne Fälligkeit kann gar keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen!
unwirksame Preisklausel: >kein Rechtsgrund für Forderung: >kein Anspruch auf Leistung: >keine Fälligkeit: >keine Verjährung (-fristen).
Wir können ja auch nicht immer einer Meinung sein ;)
eislud:
@Kampfzwerg
Stimmt, man kann ja auch nicht immer gleicher Meinung sein, obwohl wir das häufig sind. :)
Hier geht es aber doch gar nicht um Rückforderungen, anders als damals.
Hier geht es doch darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf das nicht gezahlte Geld hat. Also die andere Seite. Und es handelt sich hier auch nicht um den § 315, der eine Fälligkeit schon nicht entstehen läßt. Der § 315 würde vor Gericht auch schon keine Anwendung bei einem Sondervertrag finden. Das man ihn hilfweise vorgebracht hat, ändert doch daran auch nichts.
Hier geht es doch letztlich nur um die Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag.
In einem Rückforderungsbegehren des Kunden, könnte der Kunde sich wohl auf die Unkenntnis einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen, wodurch eine Verjährung wohl nicht gegeben sein würde.
Der Versorger kann sich aber bei seinem Begehren seine Forderungen zu begleichen doch nicht auf die Unkenntnis des Kunden berufen was die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel angeht.
Gruss eislud
Kampfzwerg:
@eislud
bitte kein neues Fass über Verjährung aufmachen, das halten meine Nerven nicht aus :rolleyes: :)
--- Zitat ---Bei der Frage von @EVM ging es ja aber darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf die gekürzten Beträge haben kann. Hier sollte dann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten, oder was meinst Du.
--- Ende Zitat ---
hhhmmm, ich dachte ja eigentlich genau auf diese Passage geantwortet zu haben ;)
(Und der Nebenbezug auf 812 und Rückforderung war auch lediglich nur zur Verdeutlichung gedacht)
M.E. hat der Versorger überhaupt erst gar keinen Anspruch!!
So nicht. Oder so nicht. Und so auch nicht.
--- Zitat ---In einem Rückforderungsbegehren des Kunden, könnte der Kunde sich wohl auf die Unkenntnis einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen, wodurch eine Verjährung wohl nicht gegeben sein würde.
--- Ende Zitat ---
sehe ich genau so!
--- Zitat ---Der Versorger kann sich aber bei seinem Begehren seine Forderungen zu begleichen doch nicht auf die Unkenntnis des Kunden berufen was die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel angeht.
--- Ende Zitat ---
sorry - trotz 3x lesen: immer noch hä?
Für den Fall, dass dem Versorger die unwirksamen Preisänderungsklauseln bekannt sein sollten, fände ich in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt auch recht interessant: § 819 BGB.
eislud:
@Kampfzwerg
Ich will kein neues Fass aufmachen und will auch Deine Nerven nicht strapazieren, sorry.
Ich wollte nur beweglich bleiben und eine Antwort auf die gestellte Frage geben.
Ausgangsfrage von EVM war:
\"Wann bitte hat EVM Koblenz überhaupt keinen Anspruch mehr auf die seit 2004 theoretisch vollzogenen Erhöhungen ? Kann dieses Spielchen unendlich lange dauern ?\"
Die Antwort darauf ist dann meines Erachtens ganz einfach:
Das Spielchen kann nicht ewig weitergehen, weil eine berechtigte Forderung nach der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Besteht ein Anspruch, verjährt er also nach der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Damit ist das Spielchen auf jedenfall zu ende.
Wenn so etwas vor Gericht landen würde, dann wäre das Thema mit nur einem Satz super schnell vom Tisch: Falls ein Anspruch besteht, ist er verjährt - oder so ähnlich.
Natürlich kann nichts verjähren, wo schon kein Anspruch besteht. Das ist aber eben nicht die Antwort auf die Frage, wann es denn endlich zu ende ist, oder.
Gruss eislud
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