Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?

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Christian Guhl:
@Zottel
Verjährung 3 Jahre ab Jahresende der Fälligkeit. Nun kann es sein, dass die Verjährung bei Schadenersatz wg.ungültiger Klausel erst zu laufen beginnt, wenn der Kunde von der Ungültigkeit Kenntnis erlangt (so schrieb RR-E-ft in einem Beitrag).Von der Ungültigkeit Kenntnis erlangt man frühestens, wenn ein Gericht die Klausel für ungültig erklärt.Vorher sind alles nur Vermutungen.Dann kann es für den Versorger teuer werden !

eislud:
@Zottel
Für Rückforderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, wie von @Christian Guhl schon angedeutet.
Dabei ist es meines Erachtens nicht von Bedeutung, ob der Versorger zurückzahlen soll oder man die vermeintlich zuviel gezahlten Beträge mit den laufenden Abschlägen verrechnet, also seine Abschläge um diese gezahlten Beträge kürzt.

Allerdings wird der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist daran geknüpft, dass man eben von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Möglicherweise beginnt also die Verjährung erst damit, dass man Kenntnis von der Ungültigkeit der Preisanpassungsklausel erlangt. Bei Dir also, wenn ich mich richtig erinnere, irgendwann im Jahr 2006.

Ich kann aber nicht beurteilen, inwieweit der § 199 BGB und insbesondere der Passus mit der groben Fahrlässigkeit dehnbar ist.
Bin ich schon grob fahrlässig, wenn ich jahrelang Preiserhöhungen akzeptiere und nicht mal die Preisanpassungsklausel auf ihre Gültigkeit hin untersuche bzw. untersuchen lasse?

Meines Erachtens besteht durchaus eine gute Wahrscheinlichkeit, dass die Verjährungfrist erst mit Kenntnis der Ungültigkeit der Preisanpassungsklausel begonnen hat, somit fast alle bisherigen Preiserhöhungen zurückgefordert werden können. Sicher erscheint es jedoch nicht.

Gegebenenfalls besteht aber die Möglichkeit einer Verwirkung, deshalb eben nur \"fast\" alle bisherigen Preiserhöhungen.  

Mir war es nicht sicher genug, als dass ich die bisher gezahlten Beträge aus den Preiserhöhungen, mit den laufenden Abschlagszahlungen verrechnen wollte.

Gruss eislud

Schnuffeltuffel:
Hallöchen hier im Forum. Habe schon etwas herumgelesen und bin des juristischen auch nicht so mächtig als Naturwissenschaftler.

Meine Frage wird daher sicher Augenrollen verursachen, ich probiers aber trotzdem mal.

In unserem (angefochtenen) Gasvertrag - die berüchtigte Sondervereinbarung - gibt es keinen Hinweis/Verweis auf die AGBs des EVU. Lediglich im §1 Gaslieferung folgende Formulierung:

\" Die ... verpflichtet sich, den Kunden nach dieser Vereinbarung zu beliefern. Es gelten die \"Bedingungen für die Lieferung von Erdgas nach Sondervereinbarungen\" in der jeweils gültigen Fassung und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), soweit nichts abweichendes festgelegt ist. Sie sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.\"

Zitat Ende. Mehr habe ich nie in der Hand gehabt resp. unterzeichnet. Keine weiteren Hinweise, Websites oder dergl. Ist das juristisch anfechtbar resp. verstößt das gegen §307 BGB?

LG und danke für Eure Geduzld mit Newbies,
ST

RR-E-ft:
@Zottel

Ihre Fragen haben nichts mit dem Musterbrief zu tun.

Dazu gibt es bereits einen gesonderten Thread.

Die Verjährung der Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre, möglicherweise ab Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit der Mehrzahlungen.

Man muss und sollte tunlichst gar nichts anerkennen. Einen Preis anzuerkennen, wäre grob falsch.

Für eine Aufrechnung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage Voraussetzung und es darf kein Aufrechnungsverbot entgegen stehen.
Das sollte man von einem Anwalt prüfen lassen.

@Schnuffeltuffel

Man hätte sich auch einen längeren Forennamen wählen können.  ;)

Zu Preisänderungsklauseln gibt es einen gesonderten Thread.
Bitte nicht alle Theman durcheinander bringen.

Zur BGH- Rechtsprechung siehste hier

Schnuffeltuffel:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Schnuffeltuffel

Man hätte sich auch einen längeren Forennamen wählen können.  ;)

Zu Preisänderungsklauseln gibt es einen gesonderten Thread.
Bitte nicht alle Theman durcheinander bringen.

Zur BGH- Rechtsprechung siehste hier
--- Ende Zitat ---

Logo@Forenname  :D mehr ging leider nicht - ST hätte auch genügt. Danke für die Info, ich kämpf mich mal durch als Juraanfänger.

Gruß
ST

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