Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
gertraud.ch.steger:
Hallo Mitstreiter,
gibt´s mittlerweile Reaktionen der Gasversorger auf durch Euch zurückschickte BHG-Urteil-Antwort-Musterbriefe?
Haben die Gasversorger ihre Klageandrohung wahrgemacht?
Habe nun seit Oktober 2005 Widerspruch gegen die Gaspreise nach 315 BGB eingelegt und seither bei jeder Preiserhöhung oder Zahlungsaufforderung der Gaswerke erneut Widerspruch (gegen die Erhöhung und den gesamten Gaspreis) eingelegt , die Jahresabrechnung korrigiert und entsprechende Erhöhungen bzw Abschlagszahlungen gekürzt ; Guthaben zusätzlich einbehalten ; außerdem einmal im Jahr einen Kontenabgleich selbst erstellt (Differenz der Forderungen durch die Stadtwerke Bad Homburg und meiner Berechnung zu alten Gaspreisen).
Nun, nach dem Urteil vom 13.06.07, ist mir mit Schreiben vom 06.09.2007 die hier im Forum schon häufiger beschriebene Klageandrohung in´s Haus geflattert, mit Fristsetzung/Zahlungsaufforderung zum 24.09.2007).
Bin nun im Begriff, das vom Bund der Energieverbraucher empfohlene Muster-Antwort-Schreiben (die neuere Fassung wurde wohl im Juli 2007 entworfen - ich bin wirklich froh, ein solches Schreiben nutzen zu können!) zum Urteil des BHG an meine Gasversorger loszuschicken, möchte mich aber vorher nochmal zu mittlerweile vielleicht angeratenen Verbesserungen oder damit bisher gemachten Erfahrungen informieren.
Kann mir jemand aktuellen Rat geben?
PVFG:
Die einzige Reaktion auf mein Vorgehen (Ausgangslage ähnlich wie von Ihnen geschildert) war ein Brief mit dem einzigen Inhalt:
\"Wir bestätigen den Inhalt Ihres Schreibens vom **** und weisen darauf hin, daß Sie im Falle eines Prozesses Ihre Schriftsätze selbst bei Gericht einzureichen haben.\"
Die Bemerkung stellt ab auf eine Passage im Brief, daß der Versorger gebeten wird, diese Schreiben bei einem Prozeß bei Gericht vorzulegen.
RR-E-ft:
@gertraud.ch.steger
Derzeit sind tausende Mahnbescheide von Versorgern gegen Verbraucher auf dem Weg.
Sie müssen in jedem Fall damit rechnen verklagt zu werden. Jeder, der sich gegen einseitige Preiserhöhungen zur Wehr setzt, muss sich darüber klar sein, dass der Streit letztendlich einer gerichtlichen Klärung zustrebt.
Beluma:
Hallo Mitstreiter,
auch wir haben dieses Schreiben unseres Gasversorgers, Stadtwerke Schwarzenberg, bekommen. In diesem wird auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06 hingewiesen, so daß Gasversorger einer allgemeinen Transparenz zur Zusammensetzung des Gastarifes nicht unterliegen.
Wir werden letztmalig aufgefordert, bis zum 30.09.07 zu zahlen.
Welche Chance haben wir denn überhaupt noch gegen unseren Anbieter mit Erfolg vorzugehen. Oder ist es ratsam, den offenen Betrag nun doch nachzuzahlen.
Für eure Hilfe wären wir sehr dankbar.
LG, Beluma
bjo:
--- Zitat ---Original von Beluma
Hallo Mitstreiter,
auch wir haben dieses Schreiben unseres Gasversorgers, Stadtwerke Schwarzenberg, bekommen. In diesem wird auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06 hingewiesen, so daß Gasversorger einer allgemeinen Transparenz zur Zusammensetzung des Gastarifes nicht unterliegen.
Wir werden letztmalig aufgefordert, bis zum 30.09.07 zu zahlen.
Welche Chance haben wir denn überhaupt noch gegen unseren Anbieter mit Erfolg vorzugehen. Oder ist es ratsam, den offenen Betrag nun doch nachzuzahlen.
Für eure Hilfe wären wir sehr dankbar.
LG, Beluma
--- Ende Zitat ---
nicht zahlen denn
- 315 wurde ausdrücklich bejahrt!
Ausnahme wer neu abschließt!
Beispiel
Neubau, Gasheizung Erstbezug, Erstvertrag. Der Gaspreis den man dann zahlt ist nicht antastbar. Jede nachfolgende Erhöhung die folgt aber wieder!
- wer bisher allen Jahresabrechnungen wiedersprochen hat kann sich weiterhin auf 315 berufen!
- Der Versorger muß klagen, solange kann man den Betrag zinsbringend anlegen!
- Der Versorger darf nicht sperren, drohen oder sonst was!
- max. kann der Versorger wenn er denn erfolg haben sollte vor Gericht
den strittigen Betrag einfordern!
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