Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft

Anpassung des Erdgasliefervertrages

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RR-E-ft:
@Peter Hansen

Bei einem Grundversorgungsvertrag gibt es schon nichts zu unterschreiben, vgl. § 23 GVV.

Wenn man etwas unterschreibt, unterschreibt man nicht umsonst, sondern dokumenentiert damit sein Einverständnis mit dem Vertrag in seinem aktuellen Status, grundsätzlich auch preislich.

Weshalb sollte man also überhaupt unterschreiben?

Viele Kunden hatten bestritten, in ihre bisherigen Sonderverträge überhaupt die Regelungen der AVBGasV einbezogen zu haben.

Siehste hier.

War die AVBGasV bisher schon nicht wirksam einbezogen, muss man deshalb nun auch nichts anpassen....

Mit der Unterschrift bestätigt man ggf. auch, dass in den bisherigen Sondervertrag die Bedingungen der AVBGasV wirksam einbezogen waren.... Wie dumm.

Deshalb:

Erst einmal den konkreten Nachweis verlangen, dass in den bisherigen Sondervertrag überhaupt die Bedingungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen waren, man diese Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung bei Vertragsabschluss überhaupt einverstanden war.

Peter,Hansen:
Hallo,

ich bin  mit Ihren Antworten soweit einverstanden.
Stelle also fest:
Wenn ich nicht unterschreibe werde ich automatisch angepaßt und werde mich eventuell später mit der GVG streiten.
Wenn ich nicht unterschreibe wird mein Vertrag gekündigt und ich werde  in die GasGVV eingestuft, die preislich teurer ist.

Wenn ich unterschreibe mit dem beschriebenen Zusatz, wird es vielleicht akzeptiert oder ich werde mich zu gegebener Zeit mit der GVG streiten.

Gruß
Peter Hansen

RR-E-ft:
@Peter Hansen

Wenn man in der Grundversorgung beliefert wird, erfolgt eine automatische Anpassung ganz ohne Unterschrift. Da braucht und soll man nichts unterschreiben.

Ein Sondervertrag muss nicht angepasst werden, wenn schon bei Vertragsabschluss seinerzeit die Vorschriften der AVBGasV nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, wovon bis zum entsprechenden Nachweis ausgegangen werden kann.

Zudem kann der Versorger einen bestehenden Sondervertrag nicht ordnungsgemäß kündigen, wenn keine entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss seinerzeit wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden, wovon bis zum entsprechenden Nachweis ausgegangen werden kann.

Wenn der Versorger also den bestehenden Sondervertrag gar nicht ordnungsgemäß kündigen darf, bleibt von ganz allein alles wie bisher, undzwar so lange man nicht selbst kündigt.

Wenn der Versorger den Vertrag wirksam kündigt (was ein entsprechendes Kündigungsrecht voraussetzt !) besteht gar kein Vertrag mehr.

Ein neuer Vertrag in der Grundversorgung kommt dann nicht zustande, wenn man schon vorher der Kündigung aus o. g. Gründen widerspricht und zugleich deutlich macht, dass man mit einer Belieferung zu den Preisen der Grundversorgung nicht einverstanden ist, diese Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 GasGVV insgesamt für den konkreten Abnahmefall als unbillig rügt (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), ob Sie mit dieser Antwort nun einverstanden sind oder auch nicht.

Deshalb würde ich auf Verlangen nichts unterschreiben- auch nicht mit einem entsprechenden Zusatz, sondern zunächst schriftlich  geltend machen, dass der Vertrag nicht anzupassen ist, weil schon bisher die AVBGAsV gar nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogen war.

Steven:
@RR-E-ft

in meinem Sondervertrag waren die  AVBGasV sowie die Ergänzenden Bestimmungen von Anfang an in den Vertrag einbezogen. Den habe ich 99 unterschrieben, von Gaspreisprotest noch keine Spur. Habe dann ab Januar 2005 den Erhöhungen wiedersprochen. Der Versorger akzeptierte es freilich nicht, bekräftigte nur schriftlich sein Recht auf Preisanpassung usw. Jetzt die schriftliche Mitteilung über die Ablösung der AVBGasV durch die GasGVV, welche ich durch den bloßen Verzicht auf Wiederspruch akzeptieren soll. Bei Wiederspruch droht Versorgung zu Allgemeinen Preisen.
Habe also erst einmal nichts gemacht, sehe aber nicht ein, durch Nichtstun einen Vertrag geschlossen zu haben. Bin jetzt gespannt, wie das ganze Theater weitergeht.

Cremer:
@Fricke,

mal wieder sehr klar und deutlich, zum X-ten Male vorgetragen. :]

@Steven,

ist in gemäß H. Fricke noch nicht nachgewiesen, ob bei Ihnen auch die AVBGasv seinerzeit wirksam in den Sondervertrag einbezogen worden sind

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