@Peter Hansen
Wenn man in der Grundversorgung beliefert wird, erfolgt eine automatische Anpassung ganz ohne Unterschrift. Da braucht und soll man nichts unterschreiben.
Ein Sondervertrag muss nicht angepasst werden, wenn schon bei Vertragsabschluss seinerzeit die Vorschriften der AVBGasV nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, wovon bis zum entsprechenden Nachweis ausgegangen werden kann.
Zudem kann der Versorger einen bestehenden Sondervertrag nicht ordnungsgemäß kündigen, wenn keine entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss seinerzeit wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden, wovon bis zum entsprechenden Nachweis ausgegangen werden kann.
Wenn der Versorger also den bestehenden Sondervertrag gar nicht ordnungsgemäß kündigen darf, bleibt von ganz allein alles wie bisher, undzwar so lange man nicht selbst kündigt.
Wenn der Versorger den Vertrag wirksam kündigt (was ein entsprechendes Kündigungsrecht voraussetzt !) besteht gar kein Vertrag mehr.
Ein neuer Vertrag in der Grundversorgung kommt dann nicht zustande, wenn man schon vorher der Kündigung aus o. g. Gründen widerspricht und zugleich deutlich macht, dass man mit einer Belieferung zu den Preisen der Grundversorgung nicht einverstanden ist, diese Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 GasGVV insgesamt für den konkreten Abnahmefall als unbillig rügt (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), ob Sie mit dieser Antwort nun einverstanden sind oder auch nicht.
Deshalb würde ich auf Verlangen nichts unterschreiben- auch nicht mit einem entsprechenden Zusatz, sondern zunächst schriftlich geltend machen, dass der Vertrag nicht anzupassen ist, weil schon bisher die AVBGAsV gar nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogen war.