Energiepreis-Protest > Stadtwerke München

keine thermische Gasabrechnung

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RR-E-ft:
@Superhaase

Die Kartellbehörde ist m.E. nicht für die Frage einer Ordnungswidrigkeit gem. § 10 PAngV zuständig. Man muss sich an die zuständige Behörde wenden. Was eine unzuständige Behörde sagt, ist belanglos.

superhaase:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Kartellbehörde ist m.E. nicht für die Frage einer Ordnungswidrigkeit gem. § 10 PAngV zuständig. Man muss sich an die zuständige Behörde wenden. Was eine unzuständige Behörde sagt, ist belanglos.
--- Ende Zitat ---
Der springende Punkt ist, dass die PAngV für die Rechnungserstellung überhaupt nicht gilt, sondern nur für die Werbung (Preisblatt). Siehe oben.
Daher ist es völlig egal, wer dafür zuständig ist, denn er ist dann auch nicht für die Rechnungsstellung eines Gasversorgers zuständig...
Die Kartellbehörde hat die Zuständigkeit übrigens nicht bestritten.

Ferner: wer sollte zuständig sein? Die Gewerbeaufsicht?
Laut deren Internet-Seiten ist sie es nicht. Daher hatte ich sie auch nicht angeschrieben.

RR-E-ft:
@Superhaase

Für Ordnungswidrigkeiten gibt es wohl besondere Ordnungsbehörden, auch in München. Deren Prüfung mögen Sie sich bitte nicht gedanklich vorweg nehmen. Schließlich verfügen die Behörden regelmäßig über mehr Sachverstand.

superhaase:
ich habe jetzt nochmal nachgelegt bei der bayerischen Ladeskartellbehörde und auch einen sinngemäß gleichen Brief an die SWM geschickt:

--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,

die SWM bieten mir regelmäßig Erdgas an. Auch enthält das Preisblatt einen Gaspreis in kWh, wie es die §3 PAngV fordert. Soweit so gut. Allerdings ist es wohl offensichtlich nicht korrekt, dann nicht entsprechend diesem angebotenen Preis abzurechnen.

Vorgeschrieben ist ein Angebot in der Einheit kWh, und dieses Angebot nehme ich durch die Entnahme von Gas aus dem Netz an, folglich ist auch unbedingt in der Einheit kWh abzurechnen. Nun ist allgemein bekannt, dass Erdgas ein Naturprodukt ist, und daher die Qualität ständigen Schwankungen unterliegt - somit schwankt auch der Brennwert des Erdgases. Es ist also völlig unzulässig, von einem pauschalierten, im Vorhinein festgelegten Brennwert auszugehen. Dies entspricht auch nicht den anerkannten Regeln der Technik (DVGW Arbeitsblatt G685). Eine rein volumetrische Abrechnung mit einem Hinweis auf ein Preisblatt mit einem darin willkürlich im Vorhinein festgesetzten Brennwert (bzw. Umrechnungsfaktor) stellt somit keine Abrechnung dar, die mit dem Angebot übereinstimmt, und ist somit auch nicht korrekt. Sie bedeutet ferner unterschiedliche kWh-Preise für Kunden in unterschiedlichen Höhenzonen des Versorgungsgebietes, was dem Gleichbehandlungsgebot widerspricht.

Auch möchte ich darauf hinweisen, dass u.a. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) eine volumetrische Gasabrechnung wegen der Preisangabenverordnung als unzulässig ansieht. Es kann doch nicht sein, dass innerhalb Deutschlands so unterschiedliches Recht gilt.

Ich möchte Sie daher bitten, die Sache nochmals zu prüfen und entsprechende Maßnahmen gegen die SWM Versorgungs GmbH einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

--- Ende Zitat ---
Nicht dass denen langweilig wird.... ;)

ciao,
sh

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