@Hennessy
Die langfristigen Gasbezugsverträge stehen ja nun auf dem Prüfstand, hiernach die Ölpreisbindung.
EWE (
www.ewe.de ) schreibt zum Beispiel seinen Kunden derzeit, dass das meiste verkaufte Gas des Unternehmens aus Deutschland stamme.
Kein Grund also für eine Ölpreisbindung.
EWE ist jedoch zu 47,9 % an der VNG Verbundnetz Gas AG Leipzig
http://www.vng.de/content/deutsch/VNG/Auf_einen_Klick/Aktionaere/index.htmlbeteiligt, welche sich wiederum bei der russichen GAZPROM engagiert. Sollte EWE allein deshalb die Ölpreisbindung verteidigen?
Bereits am 07.11.2001 hatte das OLG Düsseldorf - U (Kart) 31/00 - einen langfristigen Gasbezugsvertrag zwischen einem Ferngasunternehmen und einem Stadtwerk als kartellrechtswidrig für insgesamt unwirksam erklärt:
http://www.ra-kotz.de/tale_oder_pay.htm (Stadtwerke Aachen)
Auch auf diese Rechtsprechung nimmt das BKartA in seinem Arbeitspapier Bezug.
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/2005_01_28.shtml?navid=1Es stellt also wohl nur eine Rechtslage dar, die so schon längstens besteht, aber wie immer:
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Deshalb erwägt das BKartA nun ein Verbot solcher Verträge.
Meines Erachtens zurecht.
Dass die Preise und Konditionen für kommunale Unternehmen \"im Wettbewerb\" bisher wie abgesprochen aussehen und nicht weit auseinander liegen, mag Ursachen haben.
Es gibt ja wohl die einheitliche Marke \"erdgas\", was man sonst nur aus dem Franchaise- System von Mc. Donalds kennt. Bei Letzterem sind auch die Preise und Konditionen bundesweit gleich.
Vielleicht hat es also mit den vielen Interessen zu tun, die der BGW vertritt (
www.bgw.de ).
Ich glaube auch, dass die Stromkennzeichnung hinsichtlich der Emissionen keinen Recht Sinn macht.
Ich stelle mir den Strom im Netz immer wie einen See vor, der aus vielen Quellen gespeist wird und aus dem wiederum an mehreren Zapfstellen Wasser entnommen wird.
Das Besondere liegt nur darin, dass zeitgleich genausoviel Zufluss wie Abfluss da sein müssen, damit das System nicht zusammenbricht. Der Inhalt des Sees ist tatssächlich so durchmischt, dass man den Strom als solchen nicht zertifizieren könnte, z.B. als Ökostrom aus sog. regenerativen Energien- es sei denn Direktleitung von einer solchen Anlage bis zum Kunden. Außer Betracht bleibt dabei zudem der Energieeinsatz zur Herstellung einer Windkraftanlage, insbesondere in der Aluminiumindustrie....
Wichtig für die Transparenz der Strompreise wie auch der Abrechnungen ist die gesonderte Ausweisung von Nettostrompreis, Netznutzung, Konzessionsabgabe, KWK- und EEG- Abschlag, Stromsteuer, Mehrwertsteuer und auch des prozentualen Anteils der eingesetzten Brennstoffe.
Gerade die gesonderte Ausweisung der Netznutzungsentgelte sehe ich für den Wettbewerb jedoch als besonders wichtig an.
Hierdurch wird halbwegs transparent, wo die Gewinne tatsächlich erwirtschaftet werden, im natürlichen Monopol Netz oder in einem harten Wettbewerb der Vertriebssparte und somit durch unternehmerische Leistung und welche Chance ein Wettbewerber hat.
Es soll gar nicht in Abrede gestellt werden, dass innovative Unternehmen ihre Gewinne nicht nur im Netz generieren. Bei vielen ist es jedoch leider anders.
Derzeit begründen viele Versorger die Preiserhöhungen bei \"Heizstrom\" z.B. über 10 % mit dem gestiegenen Staatsanteil.
Dieser betrage nun fast 40 %!
Man ist erschrocken und denkt, wieder im Staatsozialismus zu sein.
Indes:
Mal abgesehen davon, dass in der Zahl auch schon die auf allen Gütern lastende Mehrwertsteuer enthalten ist:
Bereits im Geschäftsbericht der E.on Energie AG 2003 (
www.eon-energie.com ) auf Seite 43 ist jedoch zu lesen, dass der \"Staatsanteil\" bereits seinerzeit fast 41 % betrug.
Er ist also eher gesunken.
\"Staatsanteil\" deshalb, weil die KWK- Umlage gerade auch den Eigenerzeugungsanlagen kommunaler EVU zu Gute kommt.
Die Beträge werden also weder vom Staat erhoben noch fließen sie ihm zu.
Die entsprechenden Abschläge sind in den Strompreisen seit 2000 enthalten, teilweise gesondert ausgewiesen, oftmals jedoch nicht.
Diese Abschläge als Vorauszahlungen auf den künftigen bundesweiten Belastungsausgleich werden vom VDN beim VDEW prognostiziert, der Natur der Sache geschuldet wohl eher als worst case- Szenario und somit immer reichlich hoch.
Bisher hat es ersichtlich gegenüber den Verbrauchern keine \"spitze\" Abrechnungen dieser jahrelangen Vorauszahlungen gegeben.
Einzelne Verbände reden davon, dass allein in den vergangenen zwei Jahren bei den EEG- Vorauszahlungen 500 Mio EUR zuviel vereinnahmt wurden. Der Staat legt die Vorauszahlungen weder fest, noch kontrolliert er sie.
Der VDN hat wohl jetzt gerade erst einmal eine Arbeitsgrundlage geschaffen, die Beträge aus 2001 endabzurechnen, obschon die Gesetze den Abschluss der Kostenwälzungen und des Belastungsausgleiches im Folgejahr vorsehen.
Das ist unbefriedigend, da die Vorauszahlungen wohl \"satt\" prognostiziert werden und deshalb wohl eine Tendenz zu Überzahlungen besteht.
Mit dem entsprechenden Geld aus den \"zinslosen Krediten der Kunden\" arbeiten die EVU, obschon es für die Kunden Zinsen bringen sollte.
Das nicht nur buchhalterische, sondern auch gesellschaftsrechtliche Unbundling macht bei den Großen tatsächlich Sinn und ist erforderlich.
RWE, EnBW, Vattenfall haben diese Trennung längst vollzogen.
E.on Energie war schon soweit , hatte aber zwischenzeitlich teilweise wieder re-integriert.
Mithin entstehen dort auch keine weiteren Folgekosten aus den Regelungen.
Nichts anderes kann für die Regionalversorger gelten, an denen die Konzerne wesentlich beteiligt sind:
z.B. Thüringen:
Stromversorger
TEAG Thüringer Energie AG über 72 % E.on Energie AG
Gasversorger
Gasversorgung Thüringen GmbH 50 % Contigas (100%ige Tochter der E.on Energie AG)
Erdgasversorgung Thüringen- Sachsen GmbH 50% E.on Ruhrgas
Bei den Stadtwerken muss dies wohl auch gelten, wo die Konzerne über ihre Töchter (in Thüringen: TEAG, GVT, EVG, thüga) wesentliche Beteiligungen halten. Aus der Historie heraus gibt es wohl hier kein Stadtwerk ohne Konzernbeteiligung, sämtlich E.on, allein Gera gehört zur Electrable-Gruppe.
Einzelne Stadtwerke sind nicht anders aufgestellt als Regionalversorger, so dass bei ihnen das gleiche gelten muss, zum Bsp. MVV Mannheim.
Allein bei kleinen Stadtwerken in kommunaler Hand macht das gesellschaftsrechtliche Unbundling wenig Sinn. Es gibt ja oft nicht einmal genügend Personal, um die Teilgesellschaften entsprechend auszustatten.
Für diese soll es jedoch Ausnahmen geben. Solche sind schon in der EU- RiLi vorgesehen, fraglich ist nur, ob diese auch bei kleinen Stadtwerken mit wesentlicher Beteiligung der Konzerne zum Tragen kommt.
Insgesamt wird das System dadurch transparenter und vor allem kontrollierbarer.
Lesenswert hierzu ist die Entscheidung des Bundeskartellamts vom 14.02.2003 in Sachen TEAG Thüringer Energie AG unter
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/EntschKartArchiv/EntschKartell.shtmlDurch die Zuordnung von Kosten des Vertriebsbereiches zum Netzbereich wurden die Netznutzungsentgelte um über 10% künstlich überhöht, was den Wettbewerb behindert.
Diese Entscheidung des Bundeskartellamtes ist auch deshalb so lesenswert, weil darin das BKart auf Seite 40 unten davon spricht, dass der Haushaltskunde (Allgemeiner Tarif) die traditionelle \"Milchkuh der Energiewirtschaft\" ist.
Fast hellseherisch sagte das BKartA dabei voraus, dass sich bei abnehmendem Wettbewerb infolge zu hoher NNE auch die sog. Sonderprodukte drastisch verteuern und sich den Allgemeinen Tarifen annähern werden.
Diese Situation haben wir jetzt gerade- keine zwei Jahre nach der Entscheidung!!!!
Im \"Stern\" Nr. 7/2004 vom 10.02.2005 auf S. 140 beschreibt gerade ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Energiepreisaufsicht NRW, wie bei der Gestaltung der Strompreise getrickst wurde und wird und dass die Regularien immer noch nicht ausreichen, dem zu begegnen. Er spricht selbst von \"erheblicher Luft\" in den Strompreisen:
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/536353.html?nv=cp_L2_rtWenn dies schon auf dem Strommarkt bei staatlich kontrollierten Preisen der Fall ist, was ist dann erst im Bereich der staatlich nicht kontrollierten Gaspreise zu erwarten....
Die Entscheidung des BKart in Sachen TEAG wurde durch das OLG Düsseldorf am 11.02.2004 rechtskräftig aufgehoben, jedoch nicht, weil die Netznutzungsentgelte in Ordnung sind, sondern weil das BKartA seine bisherigen gesetzlichen Befugnisse überschritten haben soll, die ersichtlich immer noch nicht ausreichen.
Die Strompreise in Thüringen liegen weiterhin 9 % über dem Bundesdurchschnitt, wie das statistische Landesamt aktuell wieder feststellte. Der VEA- Strompreisindex (
www.vea.de) und e´net (
www.netznutzungsentgelte.de) sehen TEAG weiter auf einem traurigen Spitzenplatz.
Eine solche Manipulation der Netznutzungsentgelte wird also in der Zukunft schwieriger und das ist wichtig für funktionierenden Wettbewerb.
Zu diesem gehören nicht nur sinkende NNE, sondern auch Wettbewerber, worauf der VKU (
www.vku.de) zutreffend hinweist.
Jetzt ist wohl die Zeit für kommunale Unternehmen, in moderne GuD- (Gemeinschafts-) Kraftwerke zu investieren und sich von den Großen zu emanzipieren.
Bei wirksamen Wettbewerb, dessen Voraussetzung genannt wurde, haben sie dann die Chance, mit dem somit erzeugten Strom auf dem Markt zu agieren, im Interesse der kommunalen Anteilseigner und somit auch der Verbraucher vor Ort. Diese Interssen sind ja nicht immer widerstreitend.
Also kann man doch wohl sagen, dass das neue EnwG auf einem guten Weg ist, einzelne Bereiche jedoch im Sinne einer Wettbewerbsförderung noch einer weiteren Konkretisierung bedürfen, die man nicht dem Verordnungsgeber in Form des Bundeswirtschaftministeriums überlassen kann und darf.
Dessen Chef ist zu oft allein mit den Konzernspitzen im Gespräch.
Vielleicht braucht der auch bald einen neuen Job - in der Energiewirtschaft wie sein Vorgänger?
Es ist eher unwahrscheinlich, dass alle gewählten Vertreter des ganzen deutschen Volkes im Bundestag alsbald in die Energiewirtschaft wechseln wollen oder müssen....
Deshalb ist das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Energiewirtschaftsgesetz im ordentlichen parlamentarischen Verfahren
Bundestag/ Bundesrat wohl besser aufgehoben.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt