Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck
SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.
copen:
Hallo,
aufgrund der warmen Monate Feb./März habe ich, wie jeder andere auch, weniger Gas verbraucht. Ich habe deswegen den SW Jena einen Brief geschrieben, in den ich den aktuellen Zählerstand und eine Berechnung des voraussichtlichen Verbrauches bis zum 31.12.2007 mitgeteilt habe. Des Weiteren habe ich in diesen Schreiben wieder den \"den Gesamtpreis für Gas als unbillig\" gerügt und auch \"allen Preiserhöhungen seit dem 01.09.2004\" widersprochen.
Meinen Unbilligkeitseinwand habe ich erstmals am 01.11.2006 erhoben.
In meinen Schreiben an die SW vom 02.08.2007 habe ich den Abschlag den ich bezahle von 43 € auf 8,70 € zum 01.09.2007 herabgesetzt, da ich sonst \"über bezahle\", die SW Jena wollen 56 €.
Das sie die Anpassung ablehnen, ist ja eigentlich klar weil sie ja auf Ihren Preisen bestehen.
Die SW Jena haben jetzt folgendes Schreiben geschickt.
Wie soll ich darauf reagieren oder soll ich gar nicht reagieren?
--- Zitat ---Stadtwerke Jena-Pößneck
Sehr geehrter Herr …,
Sie haben sich mit oben genannten Schreiben zum wiederholten Male bezüglich der Belieferung Ihrer Verbrauchsstelle mit Gas auf den § 315 BGB berufen. Weiterhin haben Sie als Anlage zum Schreiben eine Berechnung zur Anpassung des Abschlages bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes beigefügt.
Mit dem Urteil vom 13. Juni 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der § 315 BGB auch auf die Belieferung mit Gas keine Anwendung findet. Sicher ist Ihnen dieses Urteil bekannt.
Mit der Vertragsbestätigung für die Verbrauchsstelle … vom 22. Oktober 2002 haben Sie ein Preisblatt erhalten. Mit dieser Vertragsbestätigung haben wir einen Preis vereinbart. Ihnen war also seit dem Beginn der Belieferung mit Erdgas bekannt, was diese Belieferung kostet.
Eine Anwendung von § 315 BGB kommt somit nicht in Betracht.
Weiterhin haben Sie bis zum 1. November 2006 (Ihr Schreiben mit welchem Sie sich auf den § 315 BGB berufen) unsere Gaspreise ohne Vorbehalt akzeptiert. Der Einwand der Unangemessenheit dieser Preise im Nachhinein ist nicht möglich.
Sehr geehrter Herr …, nach dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007 ist der § 315 BGB somit nicht anwendbar. Festzuhalten bleibt, dass wir auf unseren Forderungen aus der Lieferung von Erdgas in der Ihnen bekannten Höhe bestehen. Ihre Anpassung der Abschlagshöhe können wir somit ebenfalls nicht akzeptieren. Die Abschläge bleiben – wie in der Jahresverbrauchsabrechnung benannt – in Höhe von 56,- €.
In den nächsten Tagen werden wir Ihnen ein Vertragsangebot bezüglich der Belieferung mit Gas unterbreiten. Der Gesetzgeben hat uns dazu verpflichtet, alte Verträge an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Ggf. ist Ihnen dieses Angebot auch schon zugegangen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss unseres JenaGas Konstant. Damit schließen Sie einen Vertrag, mit einem festen Preis für die Belieferung mit Erdgas bis Ende September 2008.
Freundliche Grüße
Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH
--- Ende Zitat ---
Danke schon mal.
Amiran:
Hallo Copen,
diese Argumentation der Stadtwerke ist bekannt. Was sollen sie auch anderes machen - sie möchten ja Geld und zwar möglichst viel.
Mir ist es mal gelungen sie zu überzeugen, nur den von mir genannten Betrag per Lastschrift einzuziehen, aber das war einmal. Eben wegen drohender Überzahlung aufgrund des warmen Winters habe ich auch die Notbremse gezogen.
Wenn Du die Zahlungen in der Hand haben willst, überweise selbst. So bestimmst Du auch ihre Höhe.
Auf bestimmte Schreiben sollte man reagieren. Wichtig ist mitzuteilen, was man zu tun gedenkt und warum. Z.B. Minderung der Abschlagszahlung auf eine Höhe von ... um eine Überzahlung zu vermeiden.
Grüße
Zeus:
@copen
Wenn Sie die Jahresabrechnungen bis zum 1. November 2006 ohne Widerspruch gezahlt haben, haben Sie diese Preise akzeptiert. Sie können also Ihre eigene Kalkulation nur mit dem Preis der bei der letzten Jahresabrechnung Gültigkeit hatte und den Sie unwidersprochen gezahlt haben, berechnen.
RR-E-ft:
@Zeus
Ihre Aussage kann sich lediglich auf Tarifkunden beziehen. Nur zu diesen hat der BGH in seinem Urteil vom 13.06.2007 - im Widerspruch zum Kartellsenat - entsprechende Aussagen getroffen.
Bei Sonderabnehmern sieht es wieder anders aus.
Die Stadtwerke versorgen die Heizgaskunden in Sonderabkommen.
ktown:
Ich find es wirklich köstlich das sie behaupten, dass das BGH eindeutig eine Anwendung von §315, bei Belieferung mit Gas, ausschließt. Wo sie das lesen würde mich mal interessieren.
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