Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck

SW Jena-Pößneck lehnen Abschlagsanpassung und § 315 Anwendung ab.

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Mit der Vertragsbestätigung für die Verbrauchsstelle … vom 22. Oktober 2002 haben Sie ein Preisblatt erhalten. Mit dieser Vertragsbestätigung haben wir einen Preis vereinbart. Ihnen war also seit dem Beginn der Belieferung mit Erdgas bekannt, was diese Belieferung kostet.
Eine Anwendung von § 315 BGB kommt somit nicht in Betracht.
--- Ende Zitat ---

Damit haben die Stadtwerke teilweise recht:

Wurde ein Preis bei Vertragsabschluss vereinbart, gilt dieser und § 315 BGB findet dann keine Anwendung, wenn kein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht. Es verbleibt eben bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis, der für beiede Seiten gleichermaßen gilt.

Falsch ist indes, dass mit einem Vertragsbestätigungsschreiben (denknotwendig nach Vertragsabschluss) erst noch irgend etwas vereinbart werden könnte. Das Bestätigungsschreiben ist rein deklaratorisch und hat mit der eigentlichen Vereinbarung bei Vertragsabschluss nichts zu tun.

ktown:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Mit der Vertragsbestätigung für die Verbrauchsstelle … vom 22. Oktober 2002 haben Sie ein Preisblatt erhalten. Mit dieser Vertragsbestätigung haben wir einen Preis vereinbart. Ihnen war also seit dem Beginn der Belieferung mit Erdgas bekannt, was diese Belieferung kostet.
Eine Anwendung von § 315 BGB kommt somit nicht in Betracht.
--- Ende Zitat ---

Damit haben die Stadtwerke recht.

Wurde ein Preis bei Vertragsabschluss vereinbart, gilt dieser und § 315 BGB findet dann keine Anwendung, wenn kein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht. Es verbleibt eben bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis, der für beiede Seiten gleichermaßen gilt.
--- Ende Zitat ---

Ich frage mich aber: Wie würde der Versorger reagieren wenn ich als Endverbraucher (12000 kWh) mich hinstellen würde und wollte andere als die von ihm vorgebenen Sonderpreise aushandeln wollen. Ich denke er würde müde lächeln und mich in die allgemeinen Tarife schieben.
Also wo war den nun wirklich ein aushandeln zwischen beiden Parteien?
Ich denke in 99% aller Sondervertragskunden wurde dem Endverbraucher die Preise vor gelegt. Gemäß dem Motto: Friß oder stirb.

Dieses akzeptieren ist doch wohl eher ein aufgezwungenes akzeptieren.

Fridericus Rex:

--- Zitat ---Original von ktown
Ich frage mich aber: Wie würde der Versorger reagieren wenn ich als Endverbraucher (12000 kWh) mich hinstellen würde und wollte andere als die von ihm vorgebenen Sonderpreise aushandeln wollen. Ich denke er würde müde lächeln und mich in die allgemeinen Tarife schieben.
Also wo war den nun wirklich ein aushandeln zwischen beiden Parteien?
Ich denke in 99% aller Sondervertragskunden wurde dem Endverbraucher die Preise vor gelegt. Gemäß dem Motto: Friß oder stirb.

Dieses akzeptieren ist doch wohl eher ein aufgezwungenes akzeptieren.
--- Ende Zitat ---

Ich denke nicht das es bei Vertragsschluss auf ein \"Aushandeln\" des Preises ankommt sondern vielmehr auf die Vereinbarung des Preises. Das heißt, das sowohl Kunde als auch Versorger wissen, was auf sie zukommt: Nämlich die Zahlungspflicht gemäß vereinbarten Preis (Preisblatt) und die Lieferung von Gas auf der anderen Seite. Andernfalls könnte man ja jeden Kauf im Supermarkt anschließend überprüfen (hier passt Ihr Motto: Friss oder stirb sogar fast wörtlich), ich habe hier noch nie einen Preis ausgehandelt.

ktown:
Sie dürften zwar theoretisch (in Elektrofachmärkten wird es ja auch häufig getan), da es aber kein regionales Monopol bei den Supermärkten gibt, kann jeder dort einkaufen wo es für ihn am billigsten ist. Soweit sind wir ja beim Gasmarkt noch lange nicht.
Also diktiert der Versorger den Preis und der sollte von Anfang an billig sein bzw. §315 entsprechen.
Also wo ist am Anfang das vom BGH festgestellte akzeptieren des Anfangspreises. Die Begründung, das ein späteres akzeptieren der Jahresabrechnung eines akzeptieren des berechneten Preises gleichkommt, kann ich verstehen. Aber eine Unterschrift unter einen Vertrag (unter dem Gesichtspunkt der Monopolstellung) den man für die Gasversorgung benötigt, sehe ich nicht als akzeptieren an.
Welche Wahl hat man den (besonders als Mieter) außer sich in den schlechteren allgemeinen Tarif schieben zu lassen.

Schwalmtaler:
@ Fricke

gilt ein Preis als vereinbart, wenn dem Vertrag ( Abnahmeanmeldung) kein Preisblatt beiliegt und sich der Vertrag nur allg. auf die gültigen Preisblätter bezieht? oder ist hier trotz Sondervertrag auch der Einwand gem. §315 BGB möglich?

Gruß
Schwalmtaler

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