Energiepreis-Protest > N-Ergie

Jahresabrechnung

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HDN1970:
@superhaase
ich bin eindeutig Tarifkunde erdgar Ideal M

folgenden Text habe ich am 31.08.06 verschickt
\"ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit  und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist daher unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB. Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.

Auf diesen Preis beschränke ich die Ihnen erteile Einzugsermächtigung.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.\"

am 11.12.06
habe ich der N-ergie noch mitgeteilt...
\"bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 09.11.06 und aufgrund Ihrer erneuten Preisänderung, teile ich Ihnen mit, dass ich des Weiteren in Bezug auf § 315 BGB rückwirkend gegen die Preiserhöhung aus 2004 Widerspruch einlege. Als Grundlage für meine neue Abschlagszahlung im laufenden Abrechnungsjahr für Erdgas lege ich den Preis vom 30.09.04 in Höhe von Energiepreis 3,29 ct/kWh und Grundpreis 152,60 € fest. usw.\"

Ich habe mir heute alles genau ausgerechnet und käme auf eine Nachzahlung von 21 ct, wenn ich für den gesamten Abrechnungszeitraum den Ernergiepreis von 3,29 ct und den von N-Ergie geforderten Grundpreis von derzeit 148,80 € zugrundelege. (Alles Nettopreise)

Ihr hab mich ein bißchen verwirrt, hab ich alles gemacht was ich sollte, oder ist noch ein Denkfehler drin?

Übrigens,  die letzte Jahresabrechnung 09/06 habe ich ohne zu meckern noch akzeptiert.

Superhaase, ich bin ein Mädchen. *g*

Grüße aus Nürnberg
Heike

superhaase:
Jetzt rebellieren schon die Mädchen - ts ts ts.
Was aus unserer Welt geworden ist..... ;)

Was Du bisher gemacht hast scheint ok zu sein. Haben viele so oder so ähnlich gemacht.

Wichtig ist jetzt, nach Erhalt der Jahresabrechnung wieder eine Gegenrechnung mit Unbilligkeitseinwand zurückzuschicken.
Siehe Musterbrief - Antwort auf Jahresrechnung

Darin wird nochmal korrekt gegen alle Preise die Unbilligkeit eingewendet.
Dieser Brief ist fast wichtiger als der erste zwischenjährige Unbilligkeitseinwand, da es hier um die konkrete Abrechnung und Deine konkrete Zahlung hierzu geht.

Allerdings würde ich die darin enthaltene Passage mit der Kürzung der nächsten Abschläge wegen Verrechnung eines evtl. von Dir errechneten Rückzahlungsbetrages nicht verwenden, wegen des Aufrechnungsverbotes, das hier gelten könnte. Das ist eine unnötige Angriffsfläche für den Versorger, denke ich. Lieber auf das Geld vorläufig verzichten. Nach gerichtlicher Festlegung eines billigen Preises kriegst Du es dann ja vielleicht.
Besser ist es, immer rechtzeitig vor Rechnungsfrist den Zähler zu beobachten und ggf. die Abschläge (nach Ankündigung) weiter zu kürzen bzw. einzustellen, um eine \"Überzahlung\" zu vermeiden.

Ferner würde ich jeweils das Wort \"Preiserhöhung\" durch \"Preisfestsetzung\" ersetzen, und vor das mehrmals vorkommende Wort \"Preisforderung\" noch das Wort \"gesamte\" setzen.
Also z.B. den 2. Absatz so:
\"Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen gesamten Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.\"

Gas und Strom getrennt halten in Deinen Berechnungen....... auch für die Ankündigung der Abschläge......

ciao,
sh

HDN1970:
Hallo sh,
danke für die vielen Tipps, ich werd Sie mir zu Herzen nehmen und gespannt auf meinen Protest warten. Ich habe die Abschlagszahlung für Gas, natürlich unter Ankündigung schon eingestellt. Die Letzte für Strom behalte ich auch ein, damit der Versorger nicht auf die Idee kommt zu verrechnen. Trau denen mittlerweile alles zu.
Ich für meinen Teil werde nichts verrechnen, ich sorge schon dafür das es aufgeht. *g*

Dürfen Mädchen nicht protestieren? *g* Die können das fei ganz gut.

Bye

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