Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: \"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"  (Gelesen 27532 mal)

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Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #30 am: 24. September 2007, 13:10:30 »
@Cremer

Der Zar kann einen Ukas erlassen... Ein Gläubiger kann dem Schuldner seine Schulden erlassen... Da hört es mit der Möglichkeit eines Erlasses aber dann auch schon auf. :rolleyes:

Ein Vertragspartner kann nicht einseitig gegenüber dem anderen Vertragsteil ein Aufrechnungsverbot erlassen. Völliger Unsinn.

Man muss bei seinen Zahlungen genau angeben, auf welche Forderungen man die Zahlungen leistet. Dann ist eine anderweitige Verrechnung gem. § 366 ff. BGB ausgeschlossen. Das hat mit einer Aufrechnung gem. § 387 ff. BGB schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun.

Die entsprechende \"Beratungspraxis\" von Nichtjuristen versetzt mich immer wieder in Erstaunen.

Offline 3s

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #31 am: 26. September 2007, 21:03:57 »
Verstehe ich es richtig das ein Sondervertragskunde bei Kündigung durch den Versorger der Kündigung widersprechen sollte, und das angebliche Kündigungsrecht bestreiten, mit der Bitte um Nachweis ?

Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #32 am: 26. September 2007, 21:33:33 »
@3s

Wo kein Kündigungsrecht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.

Wer einen Vertrag abschließt, ist und bleibt an diesen gebunden.

Ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung könnte sich allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sondervertrages ergeben, wenn solche überhaupt bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB).

Offline 3s

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #33 am: 26. September 2007, 21:52:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@3s

Wo kein Kündigungsrecht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.

Wer einen Vertrag abschließt, ist und bleibt an diesen gebunden.

Ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung könnte sich allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sondervertrages ergeben, wenn solche überhaupt bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB).

Ja, schon verstanden. Die Frage ging dahingehend, der Versorger schickt aber ungeachtet dessen trotzdem ein Kündigungsschreiben. Soll darauf reagiert werden, etwa mit Widerspruch, oder gar nicht ?

Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #34 am: 26. September 2007, 22:13:24 »
@3s

Ja sicher sollte man einer Kündigung widersprechen und darauf verweisen, dass schon gar kein Kündigungsrecht besteht, weil....

Nicht veregessen, die anderen Preise erein vorsorglich gem. § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als für den konkreten Abnahmefall unbillig zu rügen.

Es kann doch nicht jeder Verträge kündigen, wie er gerade lustig ist. Der alte Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, würde sonst völlig ausgehöhlt.

Man kann, wenn kein Kündigungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage (mit sehr hohem Streitwert = 3,5 fache der Jahreskosten des laufenden Energiebezuges) unter Fristsetzung  auch eine Anerkenntniserklärung abverlangen, dass der Vertrag ungekündigt fortbesteht.

Das sollte indes über einen Anwalt erfolgen.

Einige entsprechende Verfahren sollten ggf. mit Unterstützung der Verbraucherverbände einmal durchgezogen werden, damit klar wird, dass sich auch Energieversorgungsunternehmen an elementares Vertragsrecht zu halten haben.

Offline Schwalmtaler

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #35 am: 07. November 2007, 08:53:08 »
Hallo Herr Fricke,

am 06.09.07 schrieben sie, das die neue GasGVV nicht für Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung gilt.
Gibt es denn überhaupt Sonderabkommen innerhalb der Grundversorgung?
Ich denke hier an die oft angewandte Bestpreisabrechnung.

Gruß
Schwalmtaler

Offline falschblonde

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #36 am: 03. Dezember 2007, 12:42:29 »
So Kinder, jetzt habe ich auch ne Klage in der Tasche...
Nach dem, was ich jetzt hier gelesen habe, muß ich nun also doch zum Anwalt. Aber woher nehmen und nicht stehlen?
Und: die Zeit drängt. Habe nur noch eine Woche Zeit, da ich vergangene Woche nicht im Lande war. Blöd. Kann ich denn nicht erstmal den ersten Widerspruch gegen die Klage-Anhörung selber schreiben?
Gibt es dazu Musterbriefe?
Wo finde ich einen kompetenten Anwalt in meiner Nähe?
Fragen über Fragen....    ;(
Warum wehren sich so wenige gegen die Preiswillkür?
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Offline Grobschnitt

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #37 am: 03. Dezember 2007, 13:31:20 »
@falschblonde,

siehe PN

Offline eislud

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #38 am: 03. Dezember 2007, 13:43:17 »
@falschblonde
Wie man einen Anwalt finden kann:
- Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher
- Verbraucherzentrale Bayern  
- Rechtsanwaltskammer München

Letzlich kann man auch selbst auf die Suche gehen nach einem Anwalt zum Energierecht, beispielsweise hier:
http://www.AdvoGarant.de
http://www.Deutsche-Anwaltssuche.de
http://www.deutsche-anwaltshotline.de
http://www.AnwaelteDirekt.de
http://www.anwalt-suchservice.de
http://www.anwalt24.de/Anwaltssuche
http://www.anwaltssuchdienst.de


Bei einer Klage vor dem Amtsgericht könntest Du Dich auch ohne Anwalt zur Wehr setzen, das kann man jedoch bei dem komplexen Thema wirklich NICHT empfehlen.
Bei einer Klage vor einem Landgericht besteht Anwaltszwang.

So wie ich das kenne, viel Erfahrung habe ich allerdings nicht, wird eine Klage vom Gericht zugestellt. Auf dem Briefumschlag vermerkt der Postbote das Zustellungsdatum. Briefumschlag unbedingt aufbewahren wegen Nachweis der Zustellung.

Man hat dann ab Zustellung der Klage eine erste Frist von 2 Wochen zu beachten, in der man dem Gericht mitteilen kann, dass man sich gegen die Klage verteidigen möchte. Das könnte man meines Erachtens auch selbst machen (auch bei einer Klage vor einem Landgericht), wenn noch kein beauftragt ist. Hier muß man auch noch nichts zum Thema schreiben, nur soviel, dass man sich eben verteidigen möchte und dass die Klageerwiderung in einem weiteren Schriftsatz erfolgt.

Ab Zustellung der Klage hat man eine zweite Frist von 4 Wochen zu beachten, in der man die Klageerwiderung beim Gericht einreichen kann. Für eine Klageerwiderung hättest Du dann meines Erachtens noch 3 Wochen Zeit.

Das muß im Einzelnen nicht ganz stimmen, wie schon erwähnt, habe ich nicht allzuviel Erfahrung mit Klagen.

[EDIT]
Laut Einschätzung von superhaase wäre womöglich der Olchinger Rechtsanwalt Krieglsteiner dem Münchner Rechtsanwalt Rupprecht vorzuziehen. Guckst Du hier.
Beide sind im Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher.

[EDIT2]
Vielleicht ist dem doch nicht so, wer weiß. Guckst Du hier.

Gruss eislud

Offline falschblonde

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #39 am: 13. Dezember 2007, 16:41:07 »
Dr. Wichmann sagte, er sehe keine Chancen. Es gäbe wohl Fälle, die in Revision sind. Aber so, wie die Klage bei mir formuliert wäre, sei das fast aussichtslos.
Herr Rupprecht (der vom Bund der Energieverbraucher) bestellte sich erstmal und bat um Aufschub, damit er das ganze genau anschauen kann. Die Kopie seines Schreibens ans Gericht hatte ich prompt am nächsten Tag im Briefkasten.
Heute hat er mich angerufen. Auch er sieht keine Chance. Es sehe aus, als hätte die ESB tatsächlich nur die Bezugskosten durchgereicht. Die Klage seit genau formuliert und begründet und Zeugen benannt, etc. Es wäre besser, ich bezahle. Dann kommen noch ca. 150,- Kosten dazu für den gegnerischen Anwalt und die Gerichts-/Mahnkosten.
Fazit: ALLES FÜR DEN A.... gewesen.
Der kleine Mann hat keine Chance.

Aber: ein riesiges Lob und GANZ dickes Dankeschön an den Herrn RA Martin Rupprecht. Er verlangt KEINEN CENT von mir für seine Beratung, für das Schreiben ans Gericht, etc. Evtl bekommt er was von meiner Versicherung für die Beratung - das ist aber nicht sicher.
Nochmal vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
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Offline superhaase

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #40 am: 13. Dezember 2007, 16:58:56 »
Das heißt also, dass Dein ursprünglicher Vertrag wirklich rechtswirksam gekündigt wurde (werden konnte) und Du nicht auf Deinem Sondervertrag bestehst? (siehe Anfang des Threads)

Man kann nur hioffen, dass es bald Urteile gibt, die dieses blöde BGH-Urteil vom 13..6.07 wieder \"aufheben\".

Dieses Urteil ist ja ein Hohn. Vor allem das mit der Trennung zwischen \"anerkanntem Preissockel\" und \"Erhöhung\". Leider verstecken sich nun viele Richter dahinter, so dass der $315 BGB quasi von der Rechtssprechung ignoriert wird.......
Vielleicht sind einige höhere Instanzen mal mutiger. Das mit der \"Durchreichung der Bezugskosten\" ist ja eigentlich lachhaft. Lassen sich Richter wirklich so leicht verarschen? Traurig das!

Schade für Dich, falschblonde!

Aber: wie war das mit der Möglichkeit der sofortigen Anerkenntnis bei Vorlage der Beweise? Musst Du wirlich Gerichts- und Anwaltskosten zahlen?
8) solar power rules

Offline falschblonde

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #41 am: 13. Dezember 2007, 17:22:00 »
hm - ich denke schon. Denn wenn der Kläger im Recht ist und Auslagen zur Beweisführung hatte, dann muss ich dafür wohl aufkommen.
Das sind ja Mahngebühren im weitesten Sinne.
Mist.
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Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #42 am: 13. Dezember 2007, 17:25:02 »
@falschblonde

Am besten ist es, alles und jedes x-mal in das Forum zu schreiben.  ;)

Siehste hier.

Offline falschblonde

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #43 am: 13. Dezember 2007, 17:33:48 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@falschblonde

Am besten ist es, alles und jedes x-mal in das Forum zu schreiben.  ;)

Siehste hier.

Und noch besser ist es, zwei angefangene Themen auch im jeweiligen Forum zu beenden; d.h. den Leuten, die das Thema gemappt haben, auch bescheid zu sagen, wie es ausgegangen ist.
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Offline RR-E-ft

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\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
« Antwort #44 am: 13. Dezember 2007, 17:38:26 »
Schön blond, wenn auch nicht echt.  ;)

 

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