Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
Neue Vertragsangebote
RR-E-ft:
@berghaus
Wenn man an einem Vertragsangebot Änderungen vornimmt (Vorbehalte erklärt), gilt dies als Ablehnung, verbunden mit einem geänderten Angebot, welches wiederum der Annahme des anderen bedarf, § 150 Abs. 2 BGB.
Ein neuer Vertrag kommt also nur zustande, wenn die Gegenseite annimmt. Die Annahme kann gem. § 362 I HGB darin liegen, dass der Versorger (Kaufmann) nicht unverzüglich dem eigenen Angebot des Kunden widerspricht.
Es ist aber wohl nicht klar, was der Vorbehalt zu dem neuen Vertrag bedeuten/ bewirken soll. Weshalb man einen neuen Vertrag abschließt (Motivation, also auch: wirtschaftliche Gründe) ist grundsätzlich vollkommen unbeachtlich.
Enthält das eigene Angebot auch eine konkrete Preisstellung für Erdgaslieferungen, so einigt man sich durch die Annahme auf diese, so dass dieser Preis dann durch Vertragsabschluss vereinbart ist und wegen dieser Einigung nicht einseitig festgelegt ist und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.
Wer also meint, er könne ein zu Tage getretenes Problem ohne Anwalt lösen, wird dabei schnell an seine Grenzen stoßen.
Zunächst hätte man sich die Frage stellen sollen, ob dem Versorger bei Abschluss des alten Vertrages überhaupt wirksam ein Recht zur Kündigung eingeräumt wurde oder ob man diesen am alten Vertrag festhalten kann.
Zudem erscheint es bei einem alten Sonderabkommen möglich, dass § 315 BGB überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil es schon gem. §§ 305 II, 307 BGB an einem wirksamen Preisänderungsvorbehalt im alten Vertrag fehlte, so dass der Versorger zu gar keinen einseitigen Preiserhöhungen berechtigt war.
Kam aus genannten Gründen schon auf den alten Vertrag § 315 BGB überhaupt nicht zur Anwendung, stellt sich erst recht die Frage, warum dies dann beim neuen Vertrag der Fall sein sollte.....
Viele Verbraucher, die meinen, ohne Anwalt auskommen zu können, sind oft sehr dilletantisch am Werke. :rolleyes:
berghaus:
Hallo RR-E-ft,
Sie sind mit Ihren Antworten ja schneller als der Schall und haben den 1. Beitrag schon verfasst, als ich noch dilettantisch am Textbasteln war:
Jetzt schicke ich’s aber noch ab:
---------------Sie haben sicher Recht mit Ihren Ausführungen zum Aufrechnungsverbot.
Doch wir sollten sachlich bleiben und Sie als Foren-Gott sollten nicht einen anderen fleißigen Forengott persönlich so angreifen und vor allem nicht so stark den Juristen heraushängen lassen.
Jedenfalls freue ich mich als Grünschnabel und Nichtjurist über Ihre Aussage, dass man bei Sonderverträgen möglicherweise doch aufrechnen darf.
Meinem ‚Sonderabkommen (Tarifvereinbarung ist durchgestrichen) über die Lieferung Erdgas’ von 1975 (damals VEW, heute RWE) waren die damaligen „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas...“ nicht beigefügt. Sie enthielten sicher ebenso wenig wie die beigefügten „Bedingungen für Sonderabkommen...“ auf der Rückseite des Vertrages ein Aufrechnungsverbot.
Allerdings kann das Sonderabkommen mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Wäre das Schikane?
Und wenn die Verträge gekündigt werden, müsste man heute in die Grundversorgung, in der bei einem Verbrauch z.B. von 30.001 – 55.384 kWh der Verbrauchspreis 5,83 ct brutto (+ monatl.Grundpreis) beträgt und damit gleich hoch ist wie bei einem Sondervertrag.
Ab 01.11.07 beträgt der Verbrauchspreis bei Grundversorgung 5,66 ct (RWE Erdgas klassik)und bei Sondervertrag 5,49 ct (RWE Erdgas maxi)
Und deshalb stellt sich auch hier die Frage: Soll man die neu angebotenen Verträge unterzeichnen, gar widerrufen und was ist dann? Außer dem Vorbehalt „hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§315 BGB)...“ akzeptiert RWE sicher keine weiteren Vorbehalte (siehe meine beiden Beiträge (berghaus) an anderer Stelle im Forum)------------------------------------
Und jetzt hinzugefügt bzgl. Änderung der Preise:
Sondervertrag von 1975: Ziffer 3: „Die Preise für Sonderabkommen... sind an die Preise für...Allgemeine Tarife .... gebunden. Ändern sich die Arbeitpreise..., so ändern sich ..die Preise für Sonderabkommen um den gleichen Betrag.“
Und was die Inanspruchnahme von Anwälten angeht, gebe ich Ihnen dem Grunde nach auch recht. Aber wir können doch nicht gleich das Geld, das wir Gaspreisrebellen beim Gaspreis sparen wollen, für Anwälte ausgeben. Da müssen wir Grünschnäbel sicher schon mal ein Kind in den Brunnen fallen lassen und uns mit Musterbriefen der Verbraucherzentralen und klugen Beiträgen wie den Ihren in den Foren zunächst begnügen.
Und was ich noch sagen wollte: Der Preis betrug 1975 umgerechnet 1,143 ct/kwhPreissteigerung: bezogen auf 5,83 ct: Preissteigerung 510 % = 16 % pro Jahr
berghaus
RR-E-ft:
@berghaus
Dass der Preisänderungsvorbehalt gemessen an § 307 BGB unwirksam ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH.
Entweder juristisch saubere Antworten oder Quacksalberei.
Wer sich nicht der entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts bedienen möchte, dem steht es doch vollkommen frei, auf eigene Gefahr allein weiter zu experimentieren.
Wer Bauchschmerzen hat, muss ja auch nicht zum Arzt, um sich ggf. den entzündeten Appendix rausoperieren zu lassen, sondern kann es - um das Geld für den Arzt zu sparen - weiter mit Oma´s Wärmflasche probieren, die in der Vergangenheit schon oft gute Dienste geleistet hatte, oder sich betrutschen lassen. (Ein Arzt lässt ggf. danach erst am Seziertisch den Mediziner raushängen. Dann stört es auch keinen mehr.) ;)
DeepDiver01:
--- Zitat ---Original von bjo
Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---
Hallo bjo,
danke für die Kommentare. Es ist wirklich kein einfaches Thema, aber diese Forum hilft doch sehr weiter, zumal ich weiß, dass ich nicht alleine gegen den großen Versoger \"anstinke\".
Nach meinen Unterlagen, die ich gestern noch einmal genau gesichtet habe, haben wir 1990 einen Gas-Sondervertrag mit den AVB GasV für Tarifkunden, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen zur AVB GasV\" (steht so auf der Rückseite unter Punkt 7) abgeschlossen (was anderes wurde uns auch nicht angeboten und andere Anbieter gab es damals ja nicht! Eine Kopie der \"Ergänzenden Bestimmungen\" habe ich nie erhalten).
Wie meine genaue rechtliche Position ist (Sondervertragskunde oder Tarifkunde), kann ich als Laie nicht sagen. In den Bedingungen steht, dass die RWE AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf neue Vertragsmuster (für vergleichbare Abnahmeverhältnisse) umstellen kann (ob dies eine Kündigung sein muss?).
Fakt ist aber, dass meine Wiedersprüche nach §315 BGB (seit 2005) bisher von RWE nicht gerichtlich geprüft (bzw. abgewiesen), sondern letztlich \"hingenommen\" wurden.
Ich denke ich werde ähnlich wie \"berghaus\" einen kurzen Brief an RWE schicken, nicht aber den neuen Vertrag unterschreiben, da RWE diesen ja lt. letztem Schreiben automatisch kündigt und mir ab dem 1.11.07 Gas nach den \"neuen\" Bedingungen liefern wird. Ich werde vorsorglich einen neuen Wiederspruch gegen die Preise vom 1.7.2007 einlegen und weiterhin meinen Abschlag, wie bisher von mir berechnet, zahlen. Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).
Es bleibt also spannend!
bjo:
--- Zitat ---Original von DeepDiver01
--- Zitat ---Original von bjo
Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---
Hallo bjo,
danke für die Kommentare. Es ist wirklich kein einfaches Thema, aber diese Forum hilft doch sehr weiter, zumal ich weiß, dass ich nicht alleine gegen den großen Versoger \"anstinke\".
Nach meinen Unterlagen, die ich gestern noch einmal genau gesichtet habe, haben wir 1990 einen Gas-Sondervertrag mit den AVB GasV für Tarifkunden, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen zur AVB GasV\" (steht so auf der Rückseite unter Punkt 7) abgeschlossen (was anderes wurde uns auch nicht angeboten und andere Anbieter gab es damals ja nicht! Eine Kopie der \"Ergänzenden Bestimmungen\" habe ich nie erhalten).
Wie meine genaue rechtliche Position ist (Sondervertragskunde oder Tarifkunde), kann ich als Laie nicht sagen. In den Bedingungen steht, dass die RWE AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf neue Vertragsmuster (für vergleichbare Abnahmeverhältnisse) umstellen kann (ob dies eine Kündigung sein muss?).
Fakt ist aber, dass meine Wiedersprüche nach §315 BGB (seit 2005) bisher von RWE nicht gerichtlich geprüft (bzw. abgewiesen), sondern letztlich \"hingenommen\" wurden.
Ich denke ich werde ähnlich wie \"berghaus\" einen kurzen Brief an RWE schicken, nicht aber den neuen Vertrag unterschreiben, da RWE diesen ja lt. letztem Schreiben automatisch kündigt und mir ab dem 1.11.07 Gas nach den \"neuen\" Bedingungen liefern wird. Ich werde vorsorglich einen neuen Wiederspruch gegen die Preise vom 1.7.2007 einlegen und weiterhin meinen Abschlag, wie bisher von mir berechnet, zahlen. Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).
Es bleibt also spannend!
--- Ende Zitat ---
Hallo,
meine Lage ist etwas anders
- Uraltvertrag von Evivo, den hat noch mein Vater erhalten
- ich bin als ich 2000 wieder zu Hause eingezogen bin (2 Fam. Haus) durch Angabe meiner Adresse in die Lieferung von RWE eingestiegen
- nie eine Unterschrift
- nie einen Vertrag bekommen
- nie eine alternative gehabt, \"wir haben sie in den Tarif Op. max eingruppiert\"
ich werde wohl wie folgt vorgehen
- Kündigungsrecht anzweifeln, auf Vertragsumstellung pochen
- gegen alle Tarife die bei meinem Verbrauch infrage kommen Wiederspruch einlegen
- eigene Abschläge berechnen
- eigene Jahresrechnung erstellen
- Hausverbot erneuern
- immer pünktlich unter Angabe des Zwecks zahlen!
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