@FreeEnergy
Sehr geehrter Herr Ahlers,
ich habe die normale Sprache benutzt, mit der ich auch sonst durchs tägliche Leben komme. \"Fachchinesich\" war nicht dabei.
Und ich habe ganz genau geschildert, wie sich die Beurteilung durch den VIII. Zivilsenat - und nur durch diesen-
möglicherweise zu Teilaspekten geändert haben
könnte, ohne dass dies die Rechtslage als solche ändert.
Nichts ist dadurch komplizierter geworden:
Nur einseitige Preisfestsetzungen unterliegen der Billigkeitskontrolle, Preise also, soweit sie bei oder nach Vertragsabschluss einseitig festgelegt (und auch nicht noch nachträglich vereinbart) wurden.
Die Gretchenfrage ist also immer, ob es sich um eine einseitige Preisfestlegung handelt oder ob man sich etwa bei Vertragsabschluss oder etwa später noch auf einen Preis geeinigt hatte. Zu dieser Gretchenfrage werden in Bezug auf Tarifkunden bzw. Preise in Form Allgemeiner Tarife verschiedene Auffassungen vertreten. Im Falle einer Einigung soll keine Billigkeitskontrolle stattfinden.
Selbtredend können Auskünfte erteilt werden, jeoch nicht in der Form, wie Sie sich das vielleicht vorstellen.
Weil es diese so nicht geben kann.
Warum es diese so nicht geben kann, habe ich versucht darzustellen.
Ein Anwalt wird nach gründlicher Prüfung des Einzelfalles, also was bei Vertragsabschluss ganz konkret vertraglich vereinbart wurde, immer nur verschiedene Wege aufzeigen und die Risken, die mit diesen ggf. verbunden sind. Welcher Weg dann gegangen wird, muss hiernach der Mandant selbst entscheiden. Bevormundet wird niemand.
Deswegen sagt auch ein Anwalt nicht, was der Mandant machen soll, sondern beschränkt sich darauf, darüber zu informieren, was gemacht werden kann. Der Mandant entscheidet dann, was gemacht werden soll.
Ich habe den Eindruck, Sie erwarten von mir, dass ich sage, was gemacht werden soll.
Ebenso informiert ein Arzt
erst nach gründlicher Diagnose über verschiedene Behandlungsmethoden und damit verbundene Risiken und
der Patient entscheidet sich hiernach für eine. Haben Anwalt oder Arzt falsch beraten oder nicht genügend über Risiken aufgeklärt, haften sie hiernach aus dem Vertrgasverhältnis auf Schadensersatz. Dafür gibt es teure Berufshaftpflichtversicherungen.
Nun hafte ich Ihnen sicher nicht für eine Falschberatung, da wir schon keinen Beratungsvertrag abgeschlossen haben.
Es wäre aber traurig, wenn die Verbraucher Ihnen später entgegenhalten würden, dass Sie diese unzureichend informiert hätten, gerade weil Sie - später heißt es: leichtfertig - alle Fälle über einen Kamm geschert haben.
Dass es auch bei Tarifkunden Unterschiede gibt, nämlich schriftliche Verträge mit Preisangabe, nichtschriftliche Veräge und solche Veröffentlichungen der Versorger, bei denen die vorher geltenden Preise immer wieder insgesamt \"außer Kraft\" gestezt wurden, habe ich aufgezeit, ebenso, dass es darauf ankommen kann, wie man sich bisher verhalten hatte.
Lesen Sie also vielleicht einfach noch einmal in Ruhe.
Mir hilft es, beim Durcharbeiten eines schwierigen Textes, eine Skizze mit Fallgruppen anzufertigen (wenn..., dann [möglicherweise] ..., andernfalls ...).
Gerade wenn man sich vertiefter mit einer Sache befasst, wird es immer schwieriger, ganz einfache Antworten zu geben, weil es eben auf eine differenzierte Betrachtung ankommen kann.
Einfacher geht es nicht, wofür ich um Verständnis bitte.
Möglicherweise denken Sie nur, es nicht verstehen zu können, weil die Antwort länger ausfiel, als von Ihnen erwartet. Klassische Blockade.
Vielleicht telefonieren Sie mal mit Herrn Cremer, der es \"super klar und deutlich\" verstanden haben möchte.
Und das als Ingenieur.

(Ingenieure und Juristen verstehen nicht nur unter \"grundsätzlich\" etwas anderes.)
Wenn Sie sich nicht dauernd vor die Leute stellen wollen, dann tun Sie es einfach nicht.