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Autor Thema: ESB Schreiben n. BGH Urteil  (Gelesen 19287 mal)

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Offline Douny

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #30 am: 07. Juli 2007, 14:08:32 »
Hi,

ich hab mal eine Frage bzgl. dem Verzugsschaden (d.h. Zinsforderung für bisher nicht bezahlte Beträge), wenn ein solcher denn wirklich entstanden sein sollte: Wie wird ein solcher berechnet ?

Ich frag deswegen: Ich geh mal davon aus, dass irgendwann mal eine Entscheidung gefallen sein bzgl. Billigkeit der Preiserhöhungen/Preise. Ich persönlich gehe davon aus, dass ein Teil der Preiserhöhungen sicherlich gerechtfertigt sein wird. So, und angenommen, für diesen Teil müßte ich dann irgendwann mal Verzugszinsen bezahlen, dann werden diese Zinsen evtl. den Rest (der Betrag, der gerechtfertigt von mir nicht bezahlt wurde) auffressen. Dann hab ich von alledem auch nichts gehabt.

Gruß,
 Douny

Offline nomos

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #31 am: 07. Juli 2007, 15:25:00 »
@Douny
Die Forderung müsste erst einmal fällig sein:
Sieh mal hier Verzugszinsen.

Wer hier kein Risiko eingeht, ist damit nicht ohne Risiko, im Gegenteil. Widerstandslos bezahlen ist das größere Risiko, davon bin ich überzeugt.

Ist es richtig, jeden Preis zu akzeptieren, nur um z.B. eventuelle Verzugszinsen zu vermeiden? Wenn alle diese Einstellung hätten, würde jeder verlangte Preis bezahlt. Geradezu ein Paradies für die Energieversorger und der Bund der Energieverbraucher und die vielen Initiativen könnten sich auflösen. Aber soweit sind wir noch nicht! ;)

Vorschlag: Das einbehaltene Geld könnte man ja auch als vorsichtiger Mensch verzinslich anlegen. Damit wäre das überschaubare Risiko nochmals stark vermindern. Aber ganz ohne Risiko ist nichts im Leben.
 =) Nochmal nachdenken!

Offline bjo

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #32 am: 07. Juli 2007, 22:13:31 »
aus diesem Grund schlummert das Geld was ich bisher nciht gezahlt habe bei der
DKB Bank  derzeit 3,55 % Tagesgeldzinsen ab dem 16.07.2007 3,8%

Offline Alex S.

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #33 am: 08. Juli 2007, 15:59:50 »
Zitat
Es wird möglicherweise vergessen, zu fragen, ob im eigenen Vertragsverhältnis überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man bisher als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird.

Und genau diese Problematik (war man überhaupt in der Zeit vor dem 01.05.2007 Tarifkunde oder war man Sondervertragskunde?) ist meines Erachtens beim alten Baukasten-Preissystem der ESB höchst unklar, da die Wahlleistung ESB-Vario (klingt nach Sondervertrag) damals gleichzeitig der Standardtarif war (klingt nicht gerade nach Sondervertrag), und da man als Wahlleistung auch einfach nur einen reduzierten jährlichen Grundbetrag wegen des Vorhandenseins einer Erdgas-Brennwertheizung beantragen konnte.

Diese Problematik dürfte meiner Meinung nach aber entscheidend für die Anwendbarkeit des §315 sein. Ich habe hier nochmal die damaligen Eckdaten hervorgekramt:

  Neues Preissystem der Erdgas Sübayern zum 01. 10. 2001
 
  ESB-Vario: Der neue Standard!
  Alle Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 500000 kWh

  ESB-Partner: Energie für treue Kunden!
  Mit einem Sonderbonus werden die Kunden belohnt, die sich
  für einen Zeitraum zwischen 2 und 5 Jahren für die ESB als
  ihren Erdgas-Dienstleiter entscheiden. Je nach Vertragslaufzeit
  erhält der Kunde jährlich steigende Erdgas-Gutschriften: bis
  zu 2000 kWh Erdgas pro Jahr mit einem Partner-Vertrag über
  5 Jahre in der Preisgruppe ESB-Multi Plus.

  ESB-Fix: Fixpreis statt Risiko!
  Die ESB hat eine Erdgasmenge von 150 Mio. kWh zu einem
  festen Erdgaspreis für ihre Kunden bestellt und reserviert.
  Dieser Preis bleibt bis Juni 2002 gültig - ohne Wenn und Aber.
  Der Kunde genießt absolute Preissicherheit, egal wie turbulent
  sich der Energiemarkt entwickelt. Dieses Angebot gilt jedoch
  nur bis zum 30.11.2001. Da heißt es fix sein, sonst haben
  andere die Nase vorn.
 
  ESB-ProUmwelt: Gut für die Umwelt und den Geldbeutel
  Alle Kunden mit einer Erdgas-Brennwertheizung zahlen einen
  reduzierten jährlichen Grundpreis. Dies ist ein Beitrag der ESB
  zur Förderung energiesparender und umweltschonender
  Heizungsanlagen mit Erdgas.


Wenn man also zum 01.10.2001 ohne eigenes Zutun in den Tarif ESB-Vario (\"der neue Standard\") eingestuft wurde und beispielsweise nur die Wahlleistung \"ESB-ProUmwelt\" für einen reduzierten jährlichen Grundpreis in Auftrag gegeben hatte, bekam man von der ESB regelmäßig folgende Antwort:

  Wir bestätigen den Empfang Ihrer Rückantwortkarte und den
  Wahlleistungen für den:
 
  Vario Preis mit der Servicepauschale \"ProUmwelt\" ohne Festlegung
  einer Vertragslaufzeit.


-> Nun die Frage: Galten allein durch die Beauftragung der Wahlleistung \"ESB-ProUmwelt\" für einen reduzierten jährlichen Grundpreis beim alten Baukasten-Preissystem der ESB die Verbrauchspreise des Standardtarifes \"ESB-Vario\" als ausgehandelt und war damit das Recht auf die Anwendbarkeit des §315 BGB verwirkt? Schließlich hatte der ESB-Kunde damals Ende 2001 nicht den \"ESB-Vario\" beauftragt, sondern nur die Vertragsänderung \"ESB-Pro Umwelt\" für einen reduzierten jährlichen Grundpreis.

Viele Grüße
Alex S.

Offline winnitu

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #34 am: 12. Juli 2007, 09:57:33 »
Hallo Mitstreiter,
vielen Dank für das Feedback! Habe meinen Schrieb entsprechend angepaßt und wie folgt an unsere ESB-\"Freunde\" abgeschickt.
Viele Grüße,
winnitu

ESB
Ungsteiner Str. 31
81539 München                                  


Ihr Schreiben vom 29.6.2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit einigen Aussagen Ihres Schreibens vom 29.6.2007 stimme ich nicht überein:

Zunächst bestreite ich Ihr Recht auf einseitige Preisneufestlegungen. Es ist sehr fraglich, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 2 AGBGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).

Hilfsweise rüge ich die von Ihnen einseitig neu festgelegten, erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig.

Des Weiteren ist Ihr Schreiben vom 29.6.2007 auch hinsichtlich der Interpretation des BGH-Urteils vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06 sachlich nicht ganz richtig. Die vollständige und richtige Konsequenz aus dem Urteil ist: Grundsätzlich unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden jetzt unumstritten der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an. Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts (falls dies denn so überhaupt gegeben ist, s.o.!) zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt wird, nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt. Die Beweislast liegt bei den Energieunternehmen, nicht bei den Verbrauchern. Laut Auskunft meiner juristischen Berater bin ich nicht in Verzug, da Sie mir nach wie vor keinen Nachweis der Billigkeit erbracht haben. Daher ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 BGB nicht zur Zahlung fällig.
Ich fordere Sie zum wiederholten Mal auf, mir Ihre Kalkulation offen zu legen, sodass ich u.a. auch nachvollziehen kann, inwieweit die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten an mich weitergegeben wurden.

Bezüglich Ihrer unverhohlenen Drohung hinsichtlich des „Verzugsschadens“ (der ja gar nicht entstanden ist, s.o.) darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich rechtschutzversichert bin und mein Versicherer bereits Deckungszusage für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt hat. Daher sehe ich einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens gelassen entgegen. In diesem Falle würde ich natürlich auch Kostenersatz fordern für alle Aufwendungen, die mir durch Ihre Weigerung der nötigen Billigkeitskontrolle zu entsprechen, entstanden sind.

Fazit: ich halte weiterhin meinen Einspruch gegen Ihren Gesamtpreis aufrecht.

Mit freundlichem Gruß,
...

 

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