Ist wahrscheinlich juristisch nicht einwandfrei, möglicherweise aber verständlich für jeden Laien:
§315 kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn dem EVU ein einseitiges Preisbestimmungsrecht eingeräumt worden ist oder das EVU diese Recht für sich reklamiert.
Viele EVU reklamieren ein einseitiges Preisbestimmungsrecht unter Berufung auf §4 der AVBGasV für sich. Ob sie damit letztlich vor Gericht durchkommen, das ist recht fraglich.
Aus diesem Grunde erscheint es mir logisch, grundsätzlich einen Unbilligkeitseinwand nach §315 einzulegen, wenn ein EVU ein Preisbestimmungsrecht für sich reklamiert.
Ob man Kunde außerhalb der Grundversorgung (§41 EnWG) ist, kann sich nur aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Hat man einen Vertrag unter §41 EnWG, dann müsste darin ein Preis/Tarif genannt sein, auf den man sich dann bei Vertragsabschluss geeinigt hat.
Außerdem muss der Vertrag Regelungen für Preisänderungen enthalten, die den Transparenzgeboten des BGB §307 genügen. Der Kunde muss sich anhand festgelegter Bezugsgrößen selbst ausrechnen können, ob und wie sich die Preise ändern dürfen.
Man kann also die Dinge auf diese einfache Linien reduzieren:
- Kunden in der Grundversorgung erheben den Unbilligkeitseinwand nach §315, wenn sie mit den Preisfestsetzungen eines EVU nicht einverstanden sind.
- Kunden in einem Sondervertrag berufen sich auf den vereinbarten Preis und fragen nach den Regelungen für Preisänderungen. Nimmt das EVU ein Recht zur Preisfestsetzung nach §4 AVBGasV in Anspruch, dieses zurückweisen
und zusätzlich sofort mit §315 kontern.
- Enthält ein Sondervertrag Preisänderungsvereinbarungen und beruft sich das EVU auf diese Regeln und nicht auf ein einseitiges Recht zur Preisfestsetzung, dann kann man nur diese Regeln auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. §315 scheidet dann aus.
Ohje, wie sie jetzt wohl über mich herfallen!