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Autor Thema: Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315  (Gelesen 6530 mal)

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Offline Alex S.

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Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315
« am: 10. Juli 2007, 12:41:24 »
Hallo,

wegen der auslaufenden Frist zur Nachzahlung der gesamten verweigerten Gebühren bis 15.07.07 eine eilige, aber meines Erachtens allgemeingültige Frage zur Anwendbarkeit des §315 BGB bei Kunden mit Wahlleistungen (Altverträge vor 2007):

Wenn ein Kunde vor 2007 Wahlleistungen beantragt hatte, die zu einem reduzierten jährlichen Grundpreis geführt hatten, ohne dabei allerdings andere Verbrauchspreise mitbeantragt zu haben, konnte dann auch dieser Kunde den §315 BGB anwenden und die Forderungen als unbillig zurückweisen? Oder war er durch die Wahlleistungen Sondervertragskunde und eine Unbilligkeitsrüge war von vornherein zwecklos, da auch die Verbrauchspreise als ausgehandelt galten (siehe auch Frage vom 08.07.07)?

Viele Grüße
Alex S.

Offline jroettges

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Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315
« Antwort #1 am: 10. Juli 2007, 13:45:11 »
Ist wahrscheinlich juristisch nicht einwandfrei, möglicherweise aber verständlich für jeden Laien:

§315 kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn dem EVU ein einseitiges Preisbestimmungsrecht eingeräumt worden ist oder das EVU diese Recht für sich reklamiert.

Viele EVU reklamieren ein einseitiges Preisbestimmungsrecht unter Berufung auf §4 der AVBGasV für sich. Ob sie damit letztlich vor Gericht durchkommen, das ist recht fraglich.

Aus diesem Grunde erscheint es mir logisch, grundsätzlich einen Unbilligkeitseinwand nach §315 einzulegen, wenn ein EVU ein Preisbestimmungsrecht für sich reklamiert.

Ob man Kunde außerhalb der Grundversorgung (§41 EnWG) ist, kann sich nur aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Hat man einen Vertrag unter §41 EnWG, dann müsste darin ein Preis/Tarif genannt sein, auf den man sich dann bei Vertragsabschluss geeinigt hat.

Außerdem muss der Vertrag Regelungen für Preisänderungen enthalten, die den Transparenzgeboten des BGB §307 genügen. Der Kunde muss sich anhand festgelegter Bezugsgrößen selbst ausrechnen können, ob und wie sich die Preise ändern dürfen.

Man kann also die Dinge auf diese einfache Linien reduzieren:

- Kunden in der Grundversorgung erheben den Unbilligkeitseinwand nach §315, wenn sie mit den Preisfestsetzungen eines EVU nicht einverstanden sind.

- Kunden in einem Sondervertrag berufen sich auf den vereinbarten Preis und fragen nach den Regelungen für Preisänderungen. Nimmt das EVU ein Recht zur Preisfestsetzung nach §4 AVBGasV in Anspruch, dieses zurückweisen und zusätzlich sofort mit §315 kontern.

- Enthält ein Sondervertrag Preisänderungsvereinbarungen und beruft sich das EVU auf diese Regeln und nicht auf ein einseitiges Recht zur Preisfestsetzung, dann kann man nur diese Regeln auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. §315 scheidet dann aus.

Ohje, wie sie jetzt wohl über mich herfallen!  :(

Offline Alex S.

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Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315
« Antwort #2 am: 10. Juli 2007, 22:23:13 »
Sorry. Meine Frage zielte eher auf die Streitigkeit der absoluten Höhe des Gaspreises, wenn ein Sondervertragskunde diesen nie ausgewählt hatte. Die Frage sollte also lauten:

Haben Sondervertragskunden nach AVBGasV (das waren bei der ESB z.B. alle Haushalte über 11.200 kWh), die nur einen ermäßigten Grundpreis ausgewählt hatten, beim verbrauchsabhängigen Gaspreis jedoch nie eine Wahl getroffen hatten und deshalb nach dem für alle Haushaltskunden geltenden Standardtarif beliefert wurden, die Möglichkeit,

- nicht nur bzgl. der Änderung des Gaspreises
- sondern auch bzgl. der absoluten Höhe des Gaspreises

vorzugehen?

Offline Cremer

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Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315
« Antwort #3 am: 11. Juli 2007, 07:38:19 »
@Alex S.

m.E. ja.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die AVBGasV wirksam als AVB in den Vertrag einbezogen wurde oder nicht. ( § 305 und 307 BGB)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline uwes

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Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315
« Antwort #4 am: 12. Juli 2007, 14:33:56 »
Zitat
Original von Alex S.
Sorry. Meine Frage zielte eher auf die Streitigkeit der absoluten Höhe des Gaspreises, wenn ein Sondervertragskunde diesen nie ausgewählt hatte. Die Frage sollte also lauten:

Haben Sondervertragskunden nach AVBGasV (das waren bei der ESB z.B. alle Haushalte über 11.200 kWh), die nur einen ermäßigten Grundpreis ausgewählt hatten, beim verbrauchsabhängigen Gaspreis jedoch nie eine Wahl getroffen hatten und deshalb nach dem für alle Haushaltskunden geltenden Standardtarif beliefert wurden, die Möglichkeit,

- nicht nur bzgl. der Änderung des Gaspreises
- sondern auch bzgl. der absoluten Höhe des Gaspreises

vorzugehen?

Wie soll jemand, der die Sondervertragsbedingungen gar nicht kennt, diese Frage beantworten? In Sonderverträgen gibt es häufig Preisvereinbarungen. Wenn es solche gibt, bestehen erhebliche Zweifel an einer Anwendungsmöglichkeit von § 315 BGB. Zumeist befinden sich Preisänderungsklauseln im Kleingedruckten. Man sollte daher erst dort hineinsehen und dann die Fragen konkretisieren in dem man den Vertragshintergund mitteilt.

Einfacher gesagt: Man kann erst dann einen Vertrag beurteilen, wenn man ihn kennt.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline superhaase

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Eilt: Generelle Frage zur Anwendbarkeit §315
« Antwort #5 am: 13. Juli 2007, 13:09:04 »
Es wird wohl nicht zu vermeiden sein, den Vertrag bzw. den ganzen Sachverhalt von einem fachkompetenten Anwalt prüfen zu lassen.
Hier kann das wohl kaum gelöst werden.....

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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