Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

ESB Schreiben n. BGH Urteil

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manni12:
Ich habe wie alle anderen auch, diesen netten Brief von ESB mit versch. Gutachten bzgl. der Billigkeit der lfd. Gaspreiserhöhungen erhalten.
Gleichzeitig natürlich die Aufforderung, den offenen Rechnungsbetrag bis spätestens 15.07. zu begleichen, ansonsten gerichtliche Geltungsmachung der Forderung und ..... bla bla bla....!!!!

Hätte dazu einige Fragen:
Wie soll man sich jetzt verhalten? Erneut Widerspruch einlegen? Gar nichts tun?
Gibt es für einen evtl. erneuten Widerspruch einen Musterbrief? Wie sollte dieser Widerspruch formuliert werden?
Ich habe auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Bayern den Musterbrief  Anlage 1 \"Erhöhung Ihrer Energiepreise\" gefunden, könnte dieser verwendet werden?

Ich wünsche uns allen bei dem \"Kampf\" gegen ESB viel Erfolg und vor allem Durchhaltevermögen.
Ich bin der Meinung das hier der Verbraucher mächtig verarscht wird, jeder jämmert und schimpft, aber den wenigsten tun etwas dagegen und wehren sich nicht.
Deshalb meine Mitstreiter: Weiter so!!!!!

Grüße aus Niederbayern,
manni12

ktown:
Eigentlich müßen sie nichts machen. Ihre bisherigen Widerspruchsschreiben haben weiterhin bestand.

Ob die ESB wirklich vor Gericht ziehen wird, kann Ihnen niemand vorhersagen. Wenn man aber die Relation zwischen dem eventuell geforderten Geld und den Gerichtskosten sieht, wäre das eventuell eine Geldvernichtungsmaschine.
Vermutlich würde ein Gericht diese Gutachten nicht akzeptieren und was bei einem vom Gericht bestellten Gutachter rauskommt das weiß letztlich nur der Versorger (weil ja nur der weiß ob er korrekt kalkuliert hat oder nicht).

winnitu:
Hallo Mitstreiter,
wie wäre es mit folgendem Antwortschreiben an \"unsere\" ESB?
Vielleicht können ja die Rechtsbewanderten was dazu sagen?
Besten Gruß,
winnitu


Ihr Schreiben vom 29.6.2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 29.6.2007 mit Bezug auf das BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06 ist sachlich nicht ganz richtig. Die vollständige und richtige Konsequenz aus dem Urteil ist: Grundsätzlich unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden jetzt unumstritten der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an.
Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt wird, nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt.
Die Beweislast liegt bei den Energieunternehmen, nicht bei den Verbrauchern. Laut Auskunft meiner juristischen Berater bin ich nicht in Verzug, da Sie mir nach wie vor keinen Nachweis der Billigkeit erbracht haben. Daher ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 BGB nicht zur Zahlung fällig.

Ich fordere Sie zum wiederholten Mal auf, mir Ihre Kalkulation offen zu legen, sodass ich u.a. auch nachvollziehen kann, inwieweit die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten an mich weitergegeben wurden.

Bezüglich Ihrer unverhohlenen Drohung hinsichtlich des „Verzugsschadens“ (der ja gar nicht entstanden ist, s.o.) darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich rechtschutzversichert bin und mein Versicherer bereits Deckungszusage für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt hat. Daher sehe ich einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens gelassen entgegen. In diesem Falle würde ich natürlich auch Kostenersatz fordern für alle Aufwendungen, die mir durch Ihre Weigerung der nötigen Billigkeitskontrolle zu entsprechen, entstanden sind.

Im Übrigen schlage ich vor, die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten, die uns Anhaltspunkte für das weitere Vorgehen bieten könnte. Bis dahin halte ich weiterhin meinen Einspruch gegen den Gesamtpreis aufrecht.

Mit freundlichem Gruß,
...

RR-E-ft:
Es wird möglicherweise vergessen, zu fragen, ob im eigenen Vertragsverhältnis überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man bisher als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird.

ESB Grundversorgung

All diejenigen, die zu anderen Preisen beliefert werden, werden aufgrund sog. Sonderabkommen beliefert, für welche weder die AVGasV noch die GasGVV als Verordnungen unmittelbar zur Anwendung kommen.

Wo man zu abweichenden Preisen aufgrund bestehender Sondervereinbarungen beliefert wird, kommt es darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 2 AGBGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaig enthaltene Preisänderungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).

Besteht kein wirksames Preisänderungsrecht, kommt es auf eine Billigkeit doch schon überhaupt nicht an.

Als allererstes sollte man deshalb das Recht zu einseitigen Preisneufestlegungen bestreiten. (Das hatte der Heilbronner Kläger übrigends nicht getan).

Hilfsweise sollte man die einseitig neu festgelegten, erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.

Wer anders verfährt, hat zu besorgen, dass auch Gerichte eine unzutreffende Prüfungsreihenfolge zu Grunde legen, weil das Recht zu einseitigen Preisneufestlegungen nicht bestritten wurde.

Möglicherweise sind viele Kunden mit ihren Überlegungen auf der vollkommen \"falschen Baustelle\" untwerwegs.

falschblonde:
@ RR-E-ft
Sorry - aber ich verstehe aus diesem Beitrag einfach gar nichts...

Ich habe auch den \"Drohbrief\" der ESB bekommen (wegen nicht mal 15,- Euro!!!) und sehe der angedrohten Klage gelassen entgegen. Ich kann mir kein Gericht vorstellen, das sich mit so einem Betrag befaßt.
Andererseits würde ich trotzdem gern wissen, wie wir uns weiter verhalten sollen. Es steht ja die Abrechnung 2006 zum 15.07. ins Haus - und da werden die Beträge höher sein.
Jeder sagt immer nur \"Klagebegründung abwarten.\" Ja - aber wann kommt die denn? Das Ureil ist ja schon bald 4 Wochen alt!

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