Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

ESB Schreiben n. BGH Urteil

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Mainburg:
Hallo zusammen,
habe heute nach langem wieder ein Mal ein Schreiben der ESB bekommen. Dabei handelt es sich um eine \"Abrechung\" mit einer Aufforderung meinen gekürzten Rechnungsbetrag aus der Abrechnung 2006 bis spätestens Mitte Juli 2007 zu überweisen. Großzügigerweise würde bei Einhaltung der Frist auf die Geltendmachung von Verzugsschäden verzichtet. Der genaue Wortlaut des Schreibens lautet:

Sie haben sich in der Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Erdgaspreises gewandt. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13. Juni 2007 abschließend entschieden, daß den Versorgern auf Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt ist. Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Hierzu hält es der BGH in Übereinstimmung mit dem LG Heilbronn als maßgeblicher Vorinstanz der Entscheidung für ausreichend, wenn eine Vergleichsbetrachtung der Einkaufspreise mit den Lieferpreisen für Endkunden vorgenommen wird. Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten. Nach diesen Grundsätzen wurde von der ESB für alle Preisänderungen seit 10/2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfertestat eingeholt (s. Anlagen). Danach steht fest, dass die Preisgestaltung der Billigkeit entspricht. Aufgrund des Widerspruchs und der Kürzung der angemessenen Zahlungen, schulden Sie uns ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen....
Wir fordern Sie auf, den offenen Betrag von... nunmehr unverzüglich -bis
spätestens 15. Juli 2007 - zu begleichen.
Da die festgesetzten Preise von Anfang an den Forderungen der Billigkeit entsprachen, sind Sie durch die Nutzung in Verzug geraten.

Soweit ich bis zur gesetzten Frist die Beträge vollständig begleiche, würde auf Verzugsschaden verzichtet werden.
Andernfalls behält sich die ESB vor, ohne weitere Ankündigung die Forderungen gerichtlich geltend zu machen und ich werde noch ausdrücklich auf die damit verbundenen Mehrkosten hingewiesen.

Eine exakte Abrechnung für das neue Verbrauchsjahr würde mir bis 17. Juli 2007 gesondert zugehen.

Was heißt das jetzt mit Bezug auf das Urteil? Die ESB weist wieder über die Wi-Prüfer \"PriceWaterhouseCoopers\" die Rechtmäßigkeit nach. Muß nach wie vor die ESB in einem Gerichsverfahren die Kalkulation offenlegen
(in Bezug auf das BGH-Urteil)?
Wie soll ich weiter verfahren?

oerni:
Hallo Zusammen,


bin seit heute Mitglied hier im Forum und staune nicht schlecht, wie viele doch gegen die Preispolitik von ESB protestieren.

Habe heute Post von ESB bekommen, darin steht:

Sehr geehrter Herr ...

Sie haben sich in Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Ergaspreis gewandt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13.06.2007 abschließend entschieden, dass den Versorgungsunternehmen auf Grundlage der Rechtlichen Rahmenbedingungen ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt ist. Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Verztragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Hierzu hält es der BGH in Übereinstimmung mit dem LG Heilbronn als maßgeblicher Vorinstanz der Entscheidung für ausreichend, wenn eine Vergleichsbetrachtung der Einkaufspreise mit den Lieferpreisen für den Endkunden vorgenommen wird.
Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten. Nach diesen Grundsätzen wurde von der ESB für alle Preisänderungen seit Oktober 2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfertestat eingeholt.
Danach steht fest, dass unsere Preisgestaltung der Billigkeit entspricht.

Aufgrund Ihres Widerspruchs und der Kürzung der angemessenen Zahlungen schulden Sie uns ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen, gemäß Aufstellung .... Euro.

Anlage der Fa.:PriceWaterhouseCoopers WPG
Bescheinigung über Ermittlung des Anstieges der Gasbezugskosten.
u.a. steht geschrieben:
Ausgangspunkt unserer Tätigkeit waren due uns von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zum gasbezug und zu den Tarifpreisen (Bezugsverträge, Nachträge, Sonderregelung, monatliche Abrechnung, Tarifblätter, etc.)

Ich habe keinen festen Vertrag über einen besonderen Tarif vereinbahrt.

Meine Frage an Euch,

Gilt diese Bescheinigung tatsächlich vor Gericht als Nachweis?

Wie soll ich mich verhalten, zahlen oder ESB Klagen lassen?

Danke im Voraus für Eure Antworten.

P.S.
Die Richter beim BGH sind wohl ein wenig Weltfremd, im Bezug auf Wahlmöglichkeit.
Ich kann mir nicht ständig neue Heizungen mit verschiedenen Medien einbauen, nur weil die Versorger Ihren Preis willkürlich erhöhen. Werde dieses auch den D+H beim BGH schreiben.

jpo312:
Würde mich auch interessieren. Allerdings tendiere ich eher dazu mich verklagen zu lassen.

Was meint Ihr?

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von oerni
Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Verztragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. [...]
Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten.

--- Ende Zitat ---
Alles Blödsinn.
Dies kam dadurch zustande, dass der Gaskunde ursprünglich nicht den Gesamtpreis als unbillig gerügt hatte.


--- Zitat ---Original von oerni
Wie soll ich mich verhalten, zahlen oder ESB Klagen lassen?
--- Ende Zitat ---
Wie bisher - wenn Sie mit Musterbrief der VZ widersprochen haben, ändert sich nix. Siehe auch Konsequenzen aus dem BGH-Urteil


--- Zitat ---Original von oerni
Die Richter beim BGH sind wohl ein wenig Weltfremd, im Bezug auf Wahlmöglichkeit. Ich kann mir nicht ständig neue Heizungen mit verschiedenen Medien einbauen ...
--- Ende Zitat ---
Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.

Aber wie schon an anderer Stelle empfohlen: Erstmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten ...

Gruss,
ESG-Rebell

oerni:
Wie bisher - wenn Sie mit Musterbrief der VZ widersprochen haben, ändert sich nix. Siehe auch Konsequenzen aus dem BGH-Urteil

Kenne keinen Musterbrief von VZ, wo gibt es diesen zum Download?


Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.

Aber hallo,

wieso profitiere ich davon, wenn mir der Gaspreis zu hoch erscheint, kann ich doch nicht schnell mal eine Ölheizung einbauen und beim nächstenmal eine Hackschnitzelheizung.

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