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Autor Thema: Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils  (Gelesen 27671 mal)

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Offline Free Energy

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Hallo Herr Fricke,

hier bei uns im Münsterland häufen sich die Fälle, in denen die Energieversorger die Gaspreisrebellen wegen des Urteils des BGH vom 13.06.07 ultimativ auffordern, die aufgelaufenen Rückstände zu zahlen, sonst würde das gerichtliche Mahnverfahren einschließlich der Berechnung von Verzugszinsen und Mahngebühren eingeleitet.

Als Begründung für diese neuen teilweise per Einschreiben zugestellten Zahlungsaufforderungen wird aufgeführt, der BGH habe in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 nunmehr festgestellt, dass die so genannten Wirtschaftsprüfertestate der verschiedenen Prüfgesellschaften beweisen würden, dass die Preise der EVU´S gem. § 315 als \" billig\" anzusehen seien, da sie belegen würden, das die EVU´s nur Ihre Bezugskostensteigerungen weiter gegeben hätten.[/U]

Diese Reaktion der EVU´s war natürlich zu erwarten. Wir haben jedoch nicht vor, wegen dieser, aus unserer Sicht absolut unzulässigen Deutung des Urteils des BGH`s  zu zahlen.

Was sollte man den Versorgern auf diese Argumentation hin am Besten entgegnen ?

Gruß

Free Energy

Offline Cremer

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #1 am: 01. Juli 2007, 10:51:55 »
@Free Energy,

es ist ein Urteil gegen eine bestimmte Person ergangen.

Die Versorger müßten gegen jeden einzelenen klagen und versuchen somit jetzt mit Bezug auf das Urteil eine Drohhaltung aufzubauen, damit Widersprüchler umfallen sollen.

In der Presseerklärung des BGH steht im Absatz 2, Satz 3: \"Der Kunde ist Tarifkunde\".

Ich gehe davon aus, dass wir alle Sondertraifkunden sind.

Zunächst ist auch das Urteil im vollen Wortlaut abzuwarten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #2 am: 01. Juli 2007, 16:30:14 »
Hallo Herr Ahlers,

das ist doch keine Grundsatzfrage.

Ich würde gar nicht darauf reagieren. Wer hat schon Angst vor einem Mahnbescheid?

Schließlich war es doch schon immer so, dass Mahnbescheid beantragt werden konnte und Versorger dabei auch Zinsen geltend machen. Schließlich werden die Versorger die Billigkeit der Erhöhung anhand eines nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweises über Bezugskostensteigerungen noch nicht nachgeweisen haben.

Es muss ja nicht jeder so machen wie der Heilbronner Kläger, der den Inhalt einer WP- Bescheinigung nicht recht  bestritten hatte.

Wenn Gasversorger nun tatsächlich nur gestiegene Bezugskosten weiter gegeben hätten, nicht aber auch zugleich die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten, so wären die Erhöhungen auch nicht \"billig\".

Und für Sondervertragskunden und Preiserhöhungen aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt etwas anderes. Dazu lese man nur die Urteile des LG Dresden und des OLG Dresden. Dazu sind weitere Verfahren am BGH anhängig. Selbst zur Entscheidung vom 13.06.2007 liegen die Urteilsgründe noch nicht einmal vor.

Das wurde hier aber schon so oft geschrieben, dass es langsam ermüdet.

Vielleicht lesen Sie dazu auch Ihre eigenen Beiträge.

Offline energienetz

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #3 am: 17. Juli 2007, 09:31:44 »

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #4 am: 17. Juli 2007, 16:47:05 »
Sehr geehrter Herr Dr. Peters,


ich halte diesen Entwurf für ein Antwortschreiben für dringend überarbeitungsbedürftig. Er sollte in dieser Form nicht verwendet werden.

Möglicherweise wird die Pressemitteilung des BGH fehlinterpretiert.

Bekanntlich ist der Kartellsenat zur Billigkeitskontrolle der Anfangspreise anderer Meinung, vgl. nur BGH Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Rn. 9 und Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 Rn. 12.

Wer jetzt seinem Versorger mitteilt, dass er mit diesem gar nicht um den Anfangspreis, also um die Billigkeit des gesamten Tarifs streitet, der gibt womöglich zu erkennen, dass er diesen Preissockel - spätestens mit diesem Antwortschreiben - anerkennt.

Dann ist der Kunde später selbst dann mit der Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis ausgeschlossen, wenn die Pressemitteilung des VIII. Zivilsenats missverstanden wurde oder wenn sich der Kartellsenat mit anderer Ansicht durchsetzen sollte.

Immerhin sind Revisionsverfahren zu Gaspreisen beim Kartellsenat aktuell anhängig.

Bei der Frage, warum der Preis auf der vorhergehenden, unbeanstandeten Verbrauchsabrechnung im Heilbronner Fall nicht kontrolliert werden sollte, ist nämlich weiter unklar. Es stellt sich die Frage, ob dies nicht an der Beschränkung des Klageantrages und der Unbilligkeitseinrede gem. § 308 ZPO lag.

Wer nun in vermeintlich \"vorauseilendem Gehorsam\" selbst den Unbillgkeitseinwand nicht auf den Gesamtpreis erweitert, um die alten Preise - wie bisher schon - weiter unter Vorbehalt zu zahlen, sondern die ggf. früher bereits erhobene Einrede gegen den Gesamtpreis nunmehr eindeutig auf die Preiserhöhungen beschränkt, der begibt sich ohne Not selbst seiner Rechte.

Zudem bleibt unberücksichtigt, dass die Preiserhöhungen dem Grunde nach angegriffen werden und Erfolg haben können, wenn in Sonderabkommen Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Preisänderungsvorbehalt schon nicht wirksam einbezogen wurden (§§ 305 BGB, § 2 AGBG) oder wenn eine einbezogene AGB- Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und unwirksam ist (§ 307 BGB, § 9 AGBGB).

Möglicherweise wird den Kunden später entgegengehalten, sie hätten ihren Widerspruch gegen die Preiserhöhung dem Grunde nach aufgegeben und stritten nun nur noch um die Angemessenheit, welche sich genauso beurteile wie eine Preiserrhöhung bei gesetzlichem Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV.

Das wäre vollkommen verkehrt, weil der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen an die Konkretisierung einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB nach der BGH- Rechtsprechung gerade nicht genügen soll.

Dieses Antwortschreiben sollte deshalb m. E. keine Verwendung finden.


Es tut niemandem weh, weiter die Gesamtpreise als unbillig zu rügen und nur den Erhöhungsanteil zu kürzen, den Rest unter Vorbehalt zu zahlen.
Es erhält aber die bessere Rechtsposition.

Schließlich ändern sich an der Rechtslage auch durch das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 13.06.2007 nichts. Geändert hat sich allenfalls die Beurteilung der Rechtslage durch diesen Senat. Das kann sich auch wieder wenden. Der Kartellsenat beurteilt die Rechtslage bei Preisen in Form von Allgemeinen Tarifen wohl anders. Und vor allem ist der Kartellsenat bei Streit über die gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung gem. §§ 109, 107 EnWG ausschließlich zuständig.

Keinesfall sollte man das Bestreiten des Preiserhöhungsrechts dem Grunde nach aufgeben. Unbilligkeit der erhöhten Preise insgesamt sollte nur hilfsweise geltend gemacht werden. So war die vorgeschlagene Vorgehensweise für alle Verbraucher bisher.

Diese Schrittfolge

1. Bestreiten des Rechts zur einseitigen Preisänderung.
2.  Hilfsweise Rügen der erhöhten Gesamtentgelte als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB

muss unbedingt weiter  eingehalten werden.

Mit solchen verallgemeinernden Schreiben, die vorgeblich auf jeden Fall passen sollen, und von denen Verbraucher meinen, sie würden damit besonders klug agieren, können sich so in das Gegenteil verqueren.

Zu deutsch: Man kann sich auch leicht selbst ein Bein stellen.

Offline Fridericus Rex

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #5 am: 17. Juli 2007, 19:26:40 »
Wenn ich die PM des BGH richtig verstanden habe, geht eine Rüge des \"Gesamtentgeltes\" nicht mehr. Diese wurde bei Vertragsschluss vereinbart, ebenso wie alle nicht wiedersprochene Preiserhöhung. Hieraus folgert der BGH dann, dass allein die Preiserhöhung, aber auch nur diese, zu prüfen ist. Weche realistische Chance hat man denn dann, überhaupt noch den Gesamtpreis zu prüfen? Gibt es hier schon nach der BGH Entscheidung andere Urteile, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen?

@energienetz
Danke für das Einstellen des Musterschreibens. Eine Frage hierzu: Auf welcher Grundlage kann ich die Vorlage der Bezugsverträge fordern? Der BGH hat doch gerade i.S. Heilbronn ein Testat ausreichen lassen. Bestehen hier überhaupt die Chancen etwas darüberhinausgehendes zu verlangen?

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #6 am: 17. Juli 2007, 20:31:47 »
@Fridericus Rex

Gerade Ihr Dank für das Einstellen der Musterantwort zeigt wohl deutlich, wie dringend notwendig eine Überarbeitung ist. ;)

Ob Sie die PM richtig verstanden haben, lässt sich schlecht beurteilen.
Eine Rüge des \"Gesamtentgelts\" geht immer. Fraglich ist nur, inwieweit diese im Prozess tatsächlich zu berücksichtigen ist. Aus Sicht des Verbrauchers besser zuviel, denn zu wenig als unbillig rügen.

Der Kartellsenat vertritt in den genannten Urteilen an den genannten Stellen wohl eine andere Auffassung als der VIII. Zivilsenat.

Aus der PM zur Entscheidung des VIII. Zivilsenats geht nicht hervor, inwieweit die Entscheidung auf materiellem Recht und inwieweit sie ggf. auf geltendem Prozessrecht (etwa § 308 ZPO) gründet.

Es ist vorstellbar, dass das Abfassen der Urteilsbegründung so lange auf sich warten lässt, weil der Senat vielleicht doch die zu Tage getretenen Wertungswidersprüche zu seinen bisherigen Urteilen vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 und VIII ZR 279/02, wie vielleicht auch des X. Zivilsenats vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 aufzulösen versucht. Darauf darf man tatsächlich gespannt sein. Im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ließ der Senat noch eine Auseinandersetzung damit vermissen. In der RdE wurde dazu eine interessante Anmerkung von  Prof. Markertveröffentlicht.

Nun sollte man abwarten, wie der Kartellsenat ggf. über die Revisionen nach den Gaspreisurteilen des OLG Dresden, des LG Bonn und des LG Karlsruhe entscheidet. Es ist nicht völlig auszuchließen, dass der Große Senat des BGH damit befasst wird, wenn sich dabei Divergenzen zwischen der Rechtsprechung des Kartellsenats und des VIII. Zivilsenats herausstellen. Also abwarten.

Im Heilbronner Verfahren wurde kein Testat vorgelegt, sondern eine WP- Bescheinigung, deren Inhalt der Kläger nicht substantiiert bestritten hatte mit der prozessualen Folge, dass das Gericht den Vortrag des beklagten Gasversorgers als zutreffend und nachgewiesen annehmen durfte.

Das ist eine Frage des individuellen Prozessverhaltens und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig.

Der BGH hatte in der Revision keine Tatsachen zu prüfen, sondern nur, ob das Berufungsgericht mit seinem Urteil gegen geltendendes materielles Recht und Prozessrecht verstoßen hatte. Der BGH selbst prüft also nie die Angemessenheit von Preisen/ Preiserhöhungen.

Ein Bezugsvertrag muss sicher nicht offen gelegt werden, wenn sich ein Anstieg der Gesamtkosten nach Vertragsabschluss (mit vereinbartem Anfangspreis) auf entsprechendes Bestreiten auch anders nachvollziehbar und prüffähig nachweisen lässt.

Wenn man die überkommenen Bezugsverträge als kartellrechtswidrig und nichtig betrachtet und zudem auf die Kosten einer energiewirtschaftlich- effizienten Betriebsführung abstellen wollte, käme es wohl sowieso nicht auf die konkreten Kosten an, sondern eben auf die Kosten einer entsprechenden energiewirtschaftlich-effizienten Betriebsführung (vgl. LG Gera, B. v. 08.11.2006; ähnlich wohl OLG Dresden RdE 2007, 58 ff.).

Dies hatte bisher auch der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in einem Berufungsverfahren nach dem Urteil des LG Mönchengladbach (RdE 2006, 170) ausgeführt. Leider nahm der Versorger nach diesem Hinweis die Berufung zurück, so dass diese Frage nicht weiter geklärt werden konnte.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob der gem. §§ 107, 109 EnWG für solche Fälle spezielzuständige Kartellsenat des BGH  die energierechtlichen Wertungen gem. §§ 1, 2 EnWG in seine Beurteilung einfließen lässt, so wie dies bisher auch der VIII. Zivilsenat getan hat. Auch da muss man abwarten.

Warum Sie Herrn Dr. phys. Peters zur materiellen und prozessualen Rechtslage \"Löcher in den Bauch\" fragen wollen, nachdem dieser schon kein Berufskollege ist, ist nicht ersichtlich.

Ich drängle mich einfach mal mit meiner Sicht der Dinge, die von den diesseitigen Anwaltskollegen geteilt wird, \"dazwischen\", um Ihre Frage nicht unbeantwortet zu lassen.

Verlangen kann man viel, wie die Versorger ständig demonstrieren. Fraglich, ob man auf das Verlangte auch einen Anspruch hat.

So hat bekanntlich kein Kunde einen Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation.

Entspricht jedoch ein Versorgungsunternehmen nicht seinen Obliegenheiten, die sich aus der jeweiligen Darlegungs- und Beweislast ergeben, so hat es die prozessualen Folgen zu tragen. Die prozessuale Folge kann in der vollständigen Klageabweisung zu Lasten des auf Zahlung klagenden Versorgers liegen (vgl. Gent/ Brodt, RdE 2006, 356 ff.).

Wenn man auf Verbraucherseite entsprechende Prozesse führt, ist man also überhaupt nicht so erpicht darauf, dass die Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig  offen gelegt wird. Aus Sicht des beklagten Verbrauchers und auch des Gerichts fällt ohne eine solche Offenlegung eine Entscheidung oft leichter. Sowohl für die Kollegen als auch die Richterschaft verhält es sich deshalb ohne Offenlegung weit einfacher.
Vollkommen zu Recht, wenn Sie mich fragen.

Ich hoffe, dass Ihre Frage somit erschöpfend beantwortet ist.

Offline Cremer

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #7 am: 17. Juli 2007, 20:32:22 »
@Fricke,

sehr logisch, schließe mich Ihrer Argumentation an.

Es gibt keinen Grund, dem Versorger aufgrund des ergangenen BGH Urteil zu schreiben. :P

Es ist unbedingt die geamte Urteilsbegründung abzuwarten.

Bin sehr gespannt was da raus kommt.

Anscheinend tut sich der BGH darin sehr schwer, dass das so lange dauert ;)

Vielleicht rudert er in sein Urteil darin zumindest teilweise zurück :D :D :D
MFG
Gerd Cremer
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Offline energienetz

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #8 am: 17. Juli 2007, 22:01:09 »
Hallo Herr Fricke,

in dem Antwortschreiben wird der Widerspruch gegen den Ausgangspreis in keinster Weise aufgegeben. Denn im Antwortschreiben steht ganz klar: \"Ich stelle fest, dass der Prüfmasstab des Gesamtpreises in meinem Fall nicht auf Ihr Erhöhungsverlangen begrenzt ist\".

Das Musterschreiben wird allerdings noch ergänzt um die Argumentation bzgl. Tarif- und Sondervertragskunden.

Gruss zum Abend von ap

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #9 am: 18. Juli 2007, 10:58:19 »
Hallo Herr Dr. Peters,

ich teile Ihre Einschätzung nicht, dass in \"in keinster Weise\" etwas aufgegeben wird. Zumindest ist es zu Lasten der Verbraucher missdeutlich.

Zitat
Aufgrund der Ihnen mit mir vorliegenden Korrespondenz dürfte es offensichtlich sein, dass weder der Anfangspreis, noch unwidersprochen hingenommene bzw. gezahlte Preise aus Jahresschlußrechnungen in dem mit Ihnen bestehenden Versorgungsverhältnis im Streit stehen.

Eben dies waren die Gründe dafür, dass der Heilbronner Kläger unterlegen war, weil er seine Einrede nicht auf das Gesamtentgelt ausgedehnt hatte.

Wenn man ausdrückt, dass die vorherigen, abgerechneten und bezahlten Preise nicht im Streit stehen, so gibt man damit gerade zu erkennen, dass der \"Preissockel\" in Ordnung ist, so dass lediglich noch die Erhöhung zu prüfen ist. So interpretieren es seit langem schon Instanzgerichte.

Solche Erklärungen bekommt man auch in einem Prozess ganz schwer wieder gerade gebogen. Es ist für die Gerichte zu attraktiv, den Verbraucher später an solchen Erklärungen festzuhalten, werden doch dem Versorger dadurch umfangreiche Darlegungen und dem Gericht entsprechende Arbeit bei der Prüfung erspart. Richter sind auch nur Menschen und deshalb  daran interessiert, eine Akte schnell vom Tisch zu bekommen.

Der Meinung ist auch unser Hamburger Kollege.

Offline Thomas S.

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #10 am: 18. Juli 2007, 11:27:09 »
Ich habe das auch als Fehler im Schreiben gesehen - eindeutig.

\"Aufgrund der Ihnen vorliegenden Korrespondenz mit mir dürfte es offensichtlich sein, dass SOWOHL der Anfangspreis ALS AUCH unwidersprochen hingenommene bzw. gezahlte Preise aus Jahresschlußrechnungen in dem mit Ihnen bestehenden Versorgungsverhältnis im Streit stehen.\"

So sollte das doch heißen, oder?

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #11 am: 01. August 2007, 13:40:46 »
@Energienetz

Das Musterschreiben ist bisher nur gut gemeint, im Ergebnis jedoch schlecht:


Insbesondere Behauptungen lassen sich viele aufstellen, wenn der Tag nur lang genug ist. :rolleyes:

Verbraucher sollten dieses Muster deshalb nicht verwenden.

Offline der.philosoph

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #12 am: 01. August 2007, 16:56:44 »
@ RR-E-ft

wollte mal höflichst nachfragen wen sie mit hamburger kollegen meinen?
etwa den herrn bluhm?

und würde mich sehr freuen wenn sie freundlicher weise mal einen blick auf meinen letzten beitrag betreff der favorit werfen und eventuell eine antwort verfassen könnten.


freundliche grüsse der.philosoph

Offline jpo312

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #13 am: 01. August 2007, 18:29:39 »
@RR-E-ft

Welches Musterschreiben ist denn Empfehlenswert?

Danke,

JPO

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 01. August 2007, 19:16:26 »
@jpo312

Versuchen Sie es hiermit. :)

 

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