@Fridericus Rex
Gerade Ihr Dank für das Einstellen der Musterantwort zeigt wohl deutlich, wie dringend notwendig eine Überarbeitung ist.

Ob Sie die PM richtig verstanden haben, lässt sich schlecht beurteilen.
Eine Rüge des \"Gesamtentgelts\" geht immer. Fraglich ist nur, inwieweit diese im Prozess tatsächlich zu berücksichtigen ist. Aus Sicht des Verbrauchers besser zuviel, denn zu wenig als unbillig rügen.
Der Kartellsenat vertritt in den genannten Urteilen an den genannten Stellen wohl eine andere Auffassung als der VIII. Zivilsenat.
Aus der PM zur Entscheidung des VIII. Zivilsenats geht nicht hervor, inwieweit die Entscheidung auf materiellem Recht und inwieweit sie ggf. auf geltendem Prozessrecht (etwa § 308 ZPO) gründet.
Es ist vorstellbar, dass das Abfassen der Urteilsbegründung so lange auf sich warten lässt, weil der Senat vielleicht doch die zu Tage getretenen Wertungswidersprüche zu seinen bisherigen Urteilen vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 und VIII ZR 279/02, wie vielleicht auch des X. Zivilsenats vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 aufzulösen versucht. Darauf darf man tatsächlich gespannt sein. Im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ließ der Senat noch eine Auseinandersetzung damit vermissen. In der RdE wurde dazu eine interessante Anmerkung von Prof.
Markertveröffentlicht.
Nun sollte man abwarten, wie der Kartellsenat ggf. über die Revisionen nach den Gaspreisurteilen des OLG Dresden, des LG Bonn und des LG Karlsruhe entscheidet. Es ist nicht völlig auszuchließen, dass der Große Senat des BGH damit befasst wird, wenn sich dabei Divergenzen zwischen der Rechtsprechung des Kartellsenats und des VIII. Zivilsenats herausstellen. Also abwarten.
Im Heilbronner Verfahren wurde kein Testat vorgelegt, sondern eine WP- Bescheinigung, deren Inhalt der Kläger nicht substantiiert bestritten hatte mit der prozessualen Folge, dass das Gericht den Vortrag des beklagten Gasversorgers als zutreffend und nachgewiesen annehmen durfte.
Das ist eine Frage des individuellen Prozessverhaltens und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig.
Der BGH hatte in der Revision keine
Tatsachen zu prüfen, sondern nur, ob das Berufungsgericht mit seinem Urteil gegen geltendendes materielles Recht und Prozessrecht verstoßen hatte. Der BGH selbst prüft also nie die Angemessenheit von Preisen/ Preiserhöhungen.
Ein Bezugsvertrag muss sicher nicht offen gelegt werden, wenn sich ein Anstieg der Gesamtkosten nach Vertragsabschluss (mit vereinbartem Anfangspreis) auf entsprechendes Bestreiten auch anders nachvollziehbar und prüffähig nachweisen lässt.
Wenn man die überkommenen Bezugsverträge als kartellrechtswidrig und nichtig betrachtet und zudem auf die Kosten einer energiewirtschaftlich- effizienten Betriebsführung abstellen wollte, käme es wohl sowieso nicht auf die konkreten Kosten an, sondern eben auf die Kosten einer entsprechenden energiewirtschaftlich-effizienten Betriebsführung (vgl. LG Gera, B. v. 08.11.2006; ähnlich wohl OLG Dresden RdE 2007, 58 ff.).
Dies hatte bisher auch der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in einem Berufungsverfahren nach dem Urteil des LG Mönchengladbach (RdE 2006, 170) ausgeführt. Leider nahm der Versorger nach diesem Hinweis die Berufung zurück, so dass diese Frage nicht weiter geklärt werden konnte.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob der gem. §§ 107, 109 EnWG für solche Fälle spezielzuständige Kartellsenat des BGH die energierechtlichen Wertungen gem. §§ 1, 2 EnWG in seine Beurteilung einfließen lässt, so wie dies bisher auch der VIII. Zivilsenat getan hat. Auch da muss man abwarten.
Warum Sie Herrn Dr.
phys. Peters zur materiellen und prozessualen Rechtslage \"
Löcher in den Bauch\" fragen wollen, nachdem dieser schon kein Berufskollege ist, ist nicht ersichtlich.
Ich drängle mich einfach mal mit meiner Sicht der Dinge, die von den diesseitigen Anwaltskollegen geteilt wird, \"dazwischen\", um Ihre Frage nicht unbeantwortet zu lassen.
Verlangen kann man viel, wie die Versorger ständig demonstrieren. Fraglich, ob man auf das Verlangte auch einen Anspruch hat.
So hat bekanntlich kein Kunde einen Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation.
Entspricht jedoch ein Versorgungsunternehmen nicht seinen Obliegenheiten, die sich aus der jeweiligen Darlegungs- und Beweislast ergeben, so hat es die prozessualen Folgen zu tragen. Die prozessuale Folge kann in der vollständigen Klageabweisung zu Lasten des auf Zahlung klagenden Versorgers liegen (vgl. Gent/ Brodt, RdE 2006, 356 ff.).
Wenn man auf Verbraucherseite entsprechende Prozesse führt, ist man also überhaupt nicht so erpicht darauf, dass die Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig offen gelegt wird. Aus Sicht des beklagten Verbrauchers und auch des Gerichts fällt ohne eine solche Offenlegung eine Entscheidung oft leichter. Sowohl für die Kollegen als auch die Richterschaft verhält es sich deshalb ohne Offenlegung weit einfacher.
Vollkommen zu Recht, wenn Sie mich fragen.
Ich hoffe, dass Ihre Frage somit erschöpfend beantwortet ist.