@ ktown
Nein nein, bis zum Jahr 2000 werde ich nicht zurück gehen.
Ich habe meinen Widerspruch an meinen Versorger wie folgt formuliert und schaue mal wie das jetzt weiter geht.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege Widerspruch gegen die von Ihnen ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2007 meiner oben genannten Stromlieferungsverträge ein. Einer Umstufung in den teuren Grundversorgungstarif widerspreche ich mit Nachdruck und werde mich auf keinen anderen Vertrag mit ihnen einigen.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen ändern darf (also Einbeziehung des § 4 AVBV als Allgemeine Geschäftsbedingung), ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 = WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter II.6).
Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung.
Daher kann es zu keinem Zahlungsrückstand auf meinem Vertragskonto gekommen sein, der offensichtlich als Grund für Ihre Vertragskündigung dienen soll.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde
(vgl. BGH, Urteil v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich bei den zur Abrechnung gestellten Preisen offensichtlich um einseitige Preisfestsetzungen handelt, deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 BGB von mir als unbillig gerügt (OLG München, NJW-RR 1999, 421).
Die von ihnen genannten Vertragspunkte, die eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen ermöglichen sollen, sind mir weder bekannt noch liegen mir diese vor.
In den, aktuell im Internet, einsehbaren AGBs zum Stromlieferungsvertrag sind diese Punkte ebenfalls nicht aufgeführt. Daher stelle ich die wirksame Einbeziehung dieser Vertragsklauseln in die AGBs zum Stromlieferungsvertag gemäß § 305 II BGB in Abrede.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
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Gibt es Meinungen zu meiner Formulierung?