Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils  (Gelesen 24681 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #45 am: 14. September 2007, 16:23:41 »
@berghaus

Ihre ganzen (in den Raum) gestellten Fragen, haben doch nichts mit einer ultimativen Zahlungsaufforderung des eigenen Versorgers zu tun.

Entweder haben Sie meinen vorigen Beitrag nicht vollständig gelesen oder nicht verstanden.

Am besten kaufen Sie sich  zum Thema ein Buch zu anderen Meinungen und lesen etwas, was sich glauben lässt oder auch nicht.

Über ein Pfund Lesestoff mit über 300 Gelegenheiten zum mehr oder minder schnellen Weiterblättern.

Suchen Sie sich danach ggf. einen, dem Sie dazu ggf. Löcher in den Bauch fragen können. Ich empfehle Ihnen die überaus kompetenten  Herausgereber und Autoren des genannten Werkes, aber erst wenn Sie es selbst gründlich gelesen haben. Die E- Mail- Anschriften, Telefon- und Faxnummern  finden sich ggf.  im Netz. ;)

Expertentelefon

Wenn sie damit fertig sind, kaufen Sie sich ggf. vielleicht auch noch ein Buch, in welchem über das Verhältnis zwischen einem Papst und dessen vorgesetzter Dienststelle zu lesen ist. Womöglich gehen auch insoweit die Vorstellungen etwas durcheinander. :D

Wer sonst noch so viele Fragen haben sollte, kann leicht  ebenso verfahren.

Die gleichen Fragen wurden schon so oft gestellt und nicht im Raum stehen gelassen, dass es hinlänglich genug ist. Ich für meinen Teil habe fertig. ;)

Offline Klaber

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #46 am: 14. September 2007, 17:01:44 »
Hallo Herr Fricke,

mein Versorger hat mir eine Frist bis zum 17.09. gesetzt, um den zwischenzeitlich aufgelaufenden Rückstand zu zahlen.

Wie soll man sich Verhalten? Sol man die Frist kommentarlos verstreichen lassen oder mit Musterbrief antworten.

MfG
Klaber

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #47 am: 14. September 2007, 17:29:20 »
@Klaber

Mit Musterbrief vor Fristablauf antworten.

Offline Zottel

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #48 am: 25. September 2007, 06:44:24 »
Ich greife an dieser Stelle mal die Aussage von Herrn Fricke auf:

Zitat
Fehlt es aber an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte (nicht vereinbart/ unwirksam), so kann und darf er die Entgelte auch überhaupt nicht gem. § 315 Abs. 2 BGB nach Vertragsabschluss einseitig neu festlegen.

Ich werde seit dem Jahr 2000 über einen Sondervertrag mit Strom beliefert.

Demnach war mein Versorger seit 2000 nie zur Preisanpassung berechtigt, ich trau mich gar nicht(noch nicht) :D zu berechnen was mich der Spaß gekostet hat.

Sollte man das nicht auch noch in einem Antwortschreiben erwähnen???

Offline ktown

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #49 am: 25. September 2007, 07:57:01 »
Um dies zu erwähnen, sollte vorher per Anwalt geprüft werden  in wie weit das einseitige Leistungsbestimmungsrecht wirksam vereinbart wurde.

Letztlich kann es, ohne anwaltliche Hilfe, gefährlich werden an mehreren Fronten zu argumentieren.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Zottel

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #50 am: 25. September 2007, 08:11:45 »
@ ktown
Nein nein, bis zum Jahr 2000 werde ich nicht zurück gehen.

Ich habe meinen Widerspruch an meinen Versorger wie folgt formuliert und schaue mal wie das jetzt weiter geht.

-----------------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege Widerspruch gegen die von Ihnen ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2007 meiner oben genannten Stromlieferungsverträge ein. Einer Umstufung in den teuren Grundversorgungstarif widerspreche ich mit Nachdruck und werde mich auf keinen anderen Vertrag mit ihnen einigen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen ändern darf (also Einbeziehung des § 4 AVBV als Allgemeine Geschäftsbedingung), ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 = WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter II.6).

Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung.
Daher kann es zu keinem Zahlungsrückstand auf meinem Vertragskonto gekommen sein, der offensichtlich als Grund für Ihre Vertragskündigung dienen soll.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde
(vgl. BGH, Urteil v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich bei den zur Abrechnung gestellten Preisen offensichtlich um einseitige Preisfestsetzungen handelt, deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 BGB von mir als unbillig gerügt (OLG München, NJW-RR 1999, 421).

Die von ihnen genannten Vertragspunkte, die eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen ermöglichen sollen, sind mir weder bekannt noch liegen mir diese vor.
In den, aktuell im Internet, einsehbaren AGBs zum Stromlieferungsvertrag sind diese Punkte ebenfalls nicht aufgeführt. Daher stelle ich die wirksame Einbeziehung dieser Vertragsklauseln in die AGBs zum Stromlieferungsvertag gemäß § 305 II BGB in Abrede.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen


-----------------------------------------------------------

Gibt es Meinungen zu meiner Formulierung?

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #51 am: 25. September 2007, 18:39:09 »
@ktown

Was hat das mit einer \"ultimativen\" Zahlungsaufforderung nach dem BGH- Urteil zu tun?

Es stellt sich die Frage, ob  denn überhaupt AGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (§ 305 II BGB).

Wo dies schon nicht der Fall ist, stellt sich gar nicht erst die Frage der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung kann dann auch schon nicht bestehen. Ebenso kann keine Notwendigkeit zur Anpassung von AGB bestehen....

Offline Klaber

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #52 am: 26. September 2007, 10:35:49 »
Hallo Her Fricke,
hier das Anwortschreiben meiner Stadtwerrke zum Musterbrief (BGH-Urteil)

\"Die von ihnen erklärten Vorbehalte haben wir zum Kenntnis genommen.
Gerne werden wir ,falls erforderlich, neue Informationen zu einer veränderten Rechtsstuation an Sie weiterleiten.\"

Was soll das den heißen ? Kein Mahnbescheid oder was ?

MfG
Klaber

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #53 am: 26. September 2007, 12:42:23 »
@Klaber

Was das heißen soll, weiß ich auch nicht. Scheint so, als wenn der Versorger auf neue Instruktionen - woher auch immer - wartet, um dann etwas entsprechend an die Kunden weiterzuleiten.

Offline Zottel

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #54 am: 26. September 2007, 12:43:47 »
@Klaber

Von einem bevorstehenden Mahnbescheid würde ICH nach dem von Ihnen \"zitierten\" Antwortschreiben nicht ausgehen.

ABER, wie so oft im Leben.......................

Über die weitere Vorgehensweise des Versorgers lässt sich an dieser Stelle sicher nur spekulieren.


Nachtrag:

@RR-E-ft

Kurze Frage zum Verständnis:

Der Mahnbescheid würde über das Amts-? Gericht zugestellt.
Nach meinem Verständnis hat der Versorger, wie in meinem oben genannten Entwurf, bei Sonderverträgen kein einseitiges Preisbestimmungsrecht also gibt es keinen Zahlungsrückstand.
Worauf will der Versorger einen Mahnbescheid gründen?

In einer Info e-mails wird gesagt, dass \"einfach\" ein Kreuz auf dem Formular des Mahnbescheids zu machen ist und das Gericht selbst den Anspruch gar nicht prüft.

Wer prüft wann einen eventuellen Anspruch??

Danke für eine klärende Antwort.

Offline RR-E-ft

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #55 am: 26. September 2007, 13:04:57 »
@Zottel

Spekulationen sind vollkommen müßig. Man könnte auch bei Astro- TV anrufen und sich von den Experten dort  Tarrot- Karten legen lassen... :D

Für den Antrag eines Mahnbescheides ist es nicht erforderlich, dass der geltend gemachte  Zahlungsanspruch überhaupt besteht. Über diesen wird im Falle des Widerspruches gegen den erlassenen Mahnbescheid im gerichtlichen Verfahren entschieden.

Wenn Sie Gerichtskosten übrig haben und entbehren können, können Sie also einen Mahnbescheid gegen Ihren Nachbarn wegen einer offen stehenden Zahlung in Höhe von 1 Mio. EUR beantragen. Das Gericht wird diesen Mahnbescheid erlassen und zustellen.  Wenn sich Ihr Nachbar nicht dagegen wehrt, bekommen Sie so gegen diesen einen entsprechenden vollstreckbaren Zahlungstitel, von dem Sie indes wohl wissen können, dass er erschlichen ist. Vom betroffenen Nachbarn sollten Sie hiernach nichts Gutes mehr erwarten.

Offline terminator3

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #56 am: 02. Oktober 2007, 19:52:55 »
@RR: Der mit dem Nachbarn war gut  ! LOL

 :D :D :D

Offline ÄNTÄGA-Opfer

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #57 am: 03. Oktober 2007, 10:51:14 »
@RR-E-ft

In dem von Ihnen erstellten Musterbrief finde ich zu den Erdgaspreisen folgende Passage.
\"In Anbetracht der Erdgasimportpreise in ihrer absoluten Höhe (Wert der Ware an der deutschen Grenze) wie auch der aktuellen Erdgasnotierungen an der Gasbörse der Leipziger EEX gehe ich davon aus, dass die Erdgaspreise vollkommen überhöht sind:
Wie Sie wissen liegt der Erdgasimportpreis im Juli 2007 bei etwa 1,90 Cent/kWh. Die Leipziger Gasbörse EEX teilte mit, dass am 02.07.2007 das Erdgas für das vierte Quartal 2007 zu 19,20 Euro/MWh gehandelt worden sei. Im kurzfristigen Bereich waren es 11,60 und 12,50 Euro/MWh im fortlaufenden Handel.
Die Differenz zwischen diesen Großhandelspreisen und den von mir verlangten Erdgaspreisen, welche Sie mir gegenüber einseitig festgelegt haben, erscheint deshalb absolut krass und überhaupt nicht nachvollziehbar. Insbesondere haben Sie die Erdgaspreise in absoluten Beträgen nach dem Mai 2003 weit stärker erhöht, als sich die Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze) in dieser Zeit in absoluten Beträgen überhaupt geändert haben. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie mit Ihren Vorlieferanten in der Lieferkette zu meinen Lasten ständig Zusatzgewinne teilen.\"

Meine konkrete Frage: Gibt es eine ähnlich plausible Erklärung auch für die Strompreise?

Vielen DANK!

Ein ÄNTÄGA-Opfer

Offline superhaase

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Ultimative Aufforderung zur Zahlung wegen des BGH - Urteils
« Antwort #58 am: 03. Oktober 2007, 13:54:18 »
Nein.
Erstens wird der Strom nicht importiert, und zweitens sind bekanntlich die Börsenpreise für Strom überhöht (Neben den Netzentgelten).
8) solar power rules

 

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