Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Einbeziehung von GasGVV in die Allg. Bedingungen bei Sondervertragskunden  (Gelesen 11804 mal)

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Offline Cremer

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    Ich möchte nochmals auf ein Theam zurückkommen, wenn es auch hier bereits kurz angerissen war.

    Die RWE legt Kunden zur Zeit neue Verträge mit den

    \"Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für die Erdgaslieferung\"

    Auszug GasGVV
    (§§ 4-22)

    und den

    Ergänzenden Bestimmungen der RWE Rhein-Ruhr zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit gas aus dem Niederdrucknetz v. 26.10.06


    Ist es denn so einfach, den Sondervertragskunden neben dem eigentlichen Sondervertrag anhängend die o.g. Allg. Bedingungen zum Vertragsbestandteil zu machen.

    Im ersten Fall ist es eine Aufzählung der §§ der GasGVV und im zweiten Teil will man Bedingungen der Grundversorgung auch auf Sondervertragskunden anwenden/ausdehnen??

    Ist dies so einfach nach § 305 BGB zulässig bzw. möglich??
    MFG
    Gerd Cremer
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    Offline RR-E-ft

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    @Cremer

    Sind Sie wieder einmal als Anwalt gefragt?

    Wenn Sie diese Frage für RWE beantworten bzw. als Kautelarjurist ein AGB- rechtlich sicheres Klauselwerk entwickeln, können Sie mit dem Honorar dafür wohl für die nächsten Jahre samt Familie Ihre Arbeit einstellen und in den Urlaub verreisen.

    Manchmal könnte man den Eindruck gewinnen, es ginge Ihnen darum. Für den Verbraucher ist es nicht nachteilig, wenn eine AGB- Klausel den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB nicht entspricht. Er erleidet keinen Nachteil daraus.

    Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich bereits aus § 305 Abs. 2 BGB selbst.

    Bestehen bisher ungekündigte Verträge, braucht man schon keinen neuen Vertrag abzuschließen. Bei laufenden Verträgen besteht eine Rechtsprechung zur einseitigen Anpassung von AGB.

    Siehe auch hier.

    Eine vollkommen andere Frage ist es, ob ein Preisänderungsvorbehalt innerhalb von AGB, der dem § 5 GVV inhaltlich entspricht, nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist. Auch dazu das Urteil des OLG Frankfurt/ M. lesen.

    Offline eislud

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    @Cremer

    hier noch eine Meinung: AVBGasV in AGB (Abschnitt 4 und 7 im Zitat)

    Zitat
    ... Die swb beruft sich nämlich stets darauf, daß sie lediglich das für Gaslieferungen in Deutschland geltende Gesetz - die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) - angewandt hat, insbesondere hinsichtlich ihrer neuen Preisanpassungsklausel. ...

    ... Die swb hat nämlich ihre neuen Preiserhöhungsklausel auf folgende Überlegung gestützt: Wenn die Klausel auf die gesetzliche Regelung verweist, muß sie wirksam sein. Ist aber die AVBGasV nicht die zutreffende gesetzliche Regelung, dann hat die swb nämlich nicht, wie von ihr angenommen, eine gesetzliche Bestimmung als Vertragsgrundlage ihrer Preiserhöhungsklausel, sondern allein eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als Allgemeine Geschäftsbedingung mit Verweis auf die zusätzliche AGB der AVBGasV wiederum ist die neue Erhöhungsklausel - anders als ein Gesetz - rechtlich nach den §§ 3O5ff. BGB überprüfbar. Gerade wegen ihrer Bezugnahme auf die „gesetzliche Regelung\" des § 4 Abs. 2 der AVBGasV „Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam\" ist sie unschlagbar intransparent. Daß auf eine intransparente Klausel keine Preiserhöhung gestützt werden kann, hat das Landgericht Bremen - unter Berufung auf den Bundesgerichtshof - bereits im Mai entschieden. ...

    Gruss eislud

    Offline jroettges

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    Hier habe ich die gleiche Frage andersherum gestellt, leider ohne dass es zu einer tieferschürfenden Diskussion gekommen ist, obwohl da doch eigentlich der berühmte Hund begraben liegt.

    Kann eine Verordnung unterhalb eines bestimmten Paragraphen des EnWG (hier wohl §36) von den EVU einfach als AGB in Verträge eingebunden werden, die unter einem völlig anderen Paragraphen des EnWG, nämlich §41, angesiedelt sind?

    Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung enthält der §41 des EnWG die gesetzliche Bestimmungen. Eine Verordnung dazu gibt es noch nicht.

    Ich kann immer noch nicht begreifen, warum die Verbraucherverbände, allen voran der Bund der Enegieverbraucher, dagegen nicht vorgehen.

    Offline eislud

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    @jroettges

    die GasGVV wurde aufgrund des § 36 EnWG erlassen und gilt deshalb nur für Haushaltskunden innerhalb der Grundversorgung und für die Ersatzversorgung. Sie gilt nicht für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung.

    Die etwas kundigeren Versorger versuchen gar nicht, die Verordnung GasGVV für Sonderkunden zu erschliessen. Sie versuchen lediglich die §§ der GasGVV als AGB zu verwenden. Demzufolge werden auch auf solche §§ die §§ 305 ff BGB angewendet, im Gegensatz zu den §§ der Verordnung GasGVV.


    Allerdings verstehe ich auch nicht warum immer wieder zu lesen ist, dass die Verordnungen auch im Sonderkundenbereich Anwendung finden.

    Zuletzt auch bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen: Strom- und Gaslieferverträge: Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund die auch beim Bund der Energieverbraucher 1 zu 1 aufgegriffen wurde: Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund

    Gruss eislud

    Offline RR-E-ft

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    @jroettges

    Die Versorger können in ihre AGB grundsätzlich reinschreiben, was sie möchten, also etwa diejenigen mit roter Fahne vor dem Haus auch, dass Ostern und Pfingsten zeitlich zusammenfallen, an Weihnachten der Jahrestag der russischen Oktoberrevolution gefeiert wird. Das stimmt zwar - insbesondere nach Römischer Anschauung -  nicht, ist jedoch vollkommen unschädlich.

    Es geht nicht um die Frage, ob Versorger Bestimmungen der GVV in ihre AGB \"reinkopieren\" dürfen.

    Sie könnten ebenso auch Seite 5 des am Donnerstag erscheinenden Abendblatts in ihre AGB \"reinkopieren\".

    Eine vollkommen andere Frage ist es, ob Klauseln wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, § 305 BGB und ob solche Klauseln - ihre Einbeziehung vorausgesetzt -  wirksam sind oder aber gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen.

    Verbraucherverbände gehen bereits nach dem UKlaG gegen einzelne Versorger vor. An vielen Landgerichten sind entsprechende Klagen anhängig.

    Verbandsklagen

    Nur ist es sicherlich nicht möglich, jeden einzelnen Lieferanten zu verklagen.

    Schließlich haben die Verbraucherverbände die Gerichts- und Anwaltskosten solcher Prozesse vorzustrecken. Die Streitwerte solcher Klagen sind nicht unerheblich. Dann müssen diese Gerichtsverfahren auch durch alle Instanzen betreut werden.

    Wenn man sich vergegenwärtigt, wieviele Versorger innerhalb des Sprengels einer Verbraucherzentrale tätig sind, die Verbraucherzentralen finanziell in den letzten Jahren schlecht ausgestattet sein, wird ersichtlich, dass es schlecht möglich ist, gegen alle gegen § 307 BGB vesrtoßenden Klauseln gerichtlich vorzugehen, zumal sich die Verbraucherverbände nicht nur mit Energiefragen befassen.  

    Jedem Verbraucher, zumal mit Rechtsschutzversicherung, ist es möglich, sich selbst gerichtlich zur Wehr zu setzen. Das machen jedoch nur wenige.


    Ausreichend ist es, sich darauf zu berufen, dass entsprechende benachteiligende Klauseln, sollten diese überhaupt in die Verträge einbezogen worden sein, gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind.

    Das viele Wehklagen ist deshalb nicht recht verständlich.

    Von anderen fordern und verlangen lässt sich immer viel.

    Die Tätigkeit der Verbraucherverbände ist nicht identisch mit sog. \"Abmahnvereinen\".

    Wer einmal ganz viel Zeit hat, könnte sich überlegen, was es bringt, wenn der Verbraucher auf seinen eigenen Internetseiten seine eigenen (Gegen-) Allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht und solche auch am Zähler, an der Haustür oder sonst am Ort eines Vertragsabschlusses anbringt. Das könnte vielleicht auch etwas zu bedeuten haben.

    Schon aus § 305 Abs. 2 BGB ergibt sich doch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn man mit diesen einverstanden ist. Niemand ist gezwungen, sein Einverständis über die Einbeziehung bei Vertragsabschluss zu erteilen. So bleiben dann auch Ostern und Pfingsten sicher zeitlich getrennt und auch Weihnachten behält seine ganz eigene Bedeutung.  ;)

    Offline Cremer

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    @Fricke,

    das letzte Statement von Ihnen ist klar und deutlich. :]

    Ich denke, man kann die Diskusion hier beenden.

    Übrigens, ich habe meine AGB\'s bereits außen an der Haustür für solche Besucher von Firmen und Behörden hängen :D :D :D
    MFG
    Gerd Cremer
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    Offline eislud

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    @Cremer
    und was soll das Teil an der Haustür bringen?
    Zitat
    Schon aus § 305 Abs. 2 BGB ergibt sich doch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn man mit diesen einverstanden ist.
    Gruss eislud

    Offline nomos

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    Zitat
    Übrigens, ich habe meine AGB\'s bereits außen an der Haustür für solche Besucher von Firmen und Behörden hängen  :D :D :D


    Zitat
    Original von eislud
    @Cremer
    und was soll das Teil an der Haustür bringen?
    Zitat
    Schon aus § 305 Abs. 2 BGB ergibt sich doch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn man mit diesen einverstanden ist.
    Gruss eislud

    @eislud, das bringts!  :D Beim Klingeln werden sie dann anerkannt! Zur Sicherheit noch einen Hinweis auf dem Schuhabstreifer mit Fotolichtschranke und automatischer Ablichtung. Fast perfekt, wenn da jetzt nicht noch der Datenschutz wäre!
     :D

    Offline Cremer

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    @Eislud,

    Sie kennen leider meine AGB\'s nicht, die da in Folie eingeschweißt an der Haustür hängen !!

    Text:

    (1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Behördenvertretern unerwünscht.
    (2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.



    § 2

    (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.
    (2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.


    § 3

    (1) Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.
    (2) Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.
    MFG
    Gerd Cremer
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    Offline RR-E-ft

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    @Cremer

    Im wahrsten Sinne des Wortes ganz toll.

    Das hat aber mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in Energielieferungsverträge wenig zu tun.

    Offline Netznutzer

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    @ admin

    Vielleicht sollte man sich seitens des Foren-Betreibers langsam Gedanken zur Qualität des Foren-Moderators machen.

    NN

    Offline nomos

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    Zitat
    Original von Netznutzer
    @ admin

    Vielleicht sollte man sich seitens des Foren-Betreibers langsam Gedanken zur Qualität des Foren-Moderators machen.

    NN

    Gegen Qualität plus Humor ist doch nichts einzuwenden.

    Und wenn Juristen beides haben, ist die Anwendung in Kombination eher hilfreich.  ;)

    Offline RR-E-ft

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    Offline AKW NEE

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    Einbeziehung von GasGVV in die Allg. Bedingungen bei Sondervertragskunden
    « Antwort #14 am: 10. September 2007, 20:25:38 »
    @ RR-E-ft

    Bei der E.ON Avacon ist der Tarif \" Classic \" nicht die Grundversorgung. Hier wird die GVV Gas in volltständiger Taxtform mit Briefkopf des Versorgers als AGB verschickt.

    Gruß aus dem Wendland.

     

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