@AKW NEE
Na und, deshalb sind doch diese Allgemeinen Bedingungentrotzdem bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen und gem. § 305 II BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
Eine Einbeziehung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Kunde der Einbeziehung nachträglich ausdrücklich zustimmt. Ein Schweigen auf die Zusendung der neuen AGB genügt dafür nicht, so wie auch sonst eine Übersendung von AGB nach Vertragsabschluss nicht genügt.
Und selbst wenn diese Bedingungen einbezogen wären, fehlt es m. E. an einer wirksamen Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB.