Original von Cremer
Nicht drauf antworten, sofern der alte Vertrag noch nicht wirksam gekündigt wurde.
Hallo Cremer, alle,
was nun? doku hat Recht. Ich habe auch aktuell ein Schreiben bekommen in welchem mir/uns nun eine Frist bis zum 1.9.2007 gesetzt wird dieses Schreiben unterschrieben zurückzusenden:
\" Falls Sie den beiliegenden Vertrag nicht bis zu dem oben genannten Datum unterschrieben an uns zurück übersandt haben, beenden wir hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. September 2007.\"
Dies dürft dann wohl einer Vertragskündigung seitens RWE entsprechen m.E.
Wenn ich diesen Vertrag nun unterschreibe, bestehen dann auch automatisch Nachforderungsansprüche aufgrund der wegen Widerspruchs, auf Basis des § 315 BGB gekürzten Raten bzw. alten Preise, welche ich und viele andere Kunden noch bezahlen?
Miese Masche, denn mit dieser angeblichen Gesetzesnovelle hat der Staat den Lobiisten mal wieder sauber den Ball vor die Füße gespielt.
---
added:
Ich habe diese Antworten v. Cremer noch gefunden:
da immernoch ein Monopol besteht, Sie können ja garnicht zu einem anderen Gasanbieter wechseln, gilt, dass § 315 möglich ist.
Auch wenn Ihnen gekündigt wird, eine Einstellung der Versorgung wird im Falle des Widerspruchs nach § 315 nicht erfolgen.
Dann besteht einn mehr oder weniger vertragloser Zustand und Kosten/Abschläge sind zunächst überhaupt nicht fällig.
---
Und ein Statement von bjo (Forenas

):
- Verbraucherzentrale Vor Ort aufsuchen
- §315 nochmals hinschicken!
- gekürzte Rechnungen wie bisher weiterzahlen!
---
Ist das Hinschicken wirklich noch mal erforderlich? Glaube nicht. Schließlich hat die RWE in dem Schreiben ja explizit darauf hingewiesen, dass sie meinen BGB 315 Widerspruch auch beim Neuvertrag - ohne rechtliche Anerkennung - weiterhin zur Kenntnis nehmen würden.
Gruß,
Tilt