Hallo Kutze,
Sie sollten den Einspruch gegen die Erhöhung natürlich möglichst zeitnah zur Erhöhung einlegen.
Eine Frist gibt es dabei nicht. Wenn allerdings das Ende des laufenden Jahres kommt, kommt ja auch eine neue Rechnung. Bis dahin sollte der Einspruch auf jeden Fall abgegeben sein.
Wenn ihr Energieversorger dann im Mai 2005 wieder die Preise erhöht, brauchen Sie nicht noch einmal den Widerspruch einzulegen, da dieser auch für diese Preiserhöhung gültig ist.
Das steht aber auch unter \" Fragen und Antworten \" zum § 315 BGB nochmals beschrieben.
Wichtig ist, dass Sie überhaupt Einspruch einlegen. Am besten mit dem Musterschreiben von dieser Seite. Sonst können sie gegen die Preiserhöhung überhaupt nichts unternehmen.
Lesen Sie außerdem ständig die Beiträge der anderen Forumsmitglieder. Darin wird hier oft beschriebenen, was im Einzelnen zu tun ist.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
Bernd Ahlers