Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Neuer Sondervertrag
RR-E-ft:
@Onkel
Sien Sie sicher, dass im ursprünglichen Vertrag dem Versorger überhaupt ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam eingeräumt wurde?
Das kann nur dann der Fall sein, wenn entsprechende AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 BGB).
Möglicherweise wurden in den Vertrag mit Ihrem Nachbarn entsprechende AGB wirksam einbezogen, nicht aber in Ihren. Ihr Nachbar kann also etwas anderes bei Vertragsabschluss vereinbart haben, als Sie selbst.
Onkel:
@RR-E-ft:
Sorry, wenn mir hier das Abstraktionsvermögen fehlt.
Ich habe auch schon in mehreren Threads gelesen, daß es zuerst darauf ankommt.
Aber wenn ich ganz ehrlich bin, kann ich mir nicht vorstellen, wie der \"wirksame\"Einbezug von AGB´s von Statten gehen soll.
Ein Satz wie \"Es gelten weiterhin die ergänzenden Bestimmungen...\"
wird sich bestimmt in den Vertragsunterlagen wiederfinden.
Besonders darauf hingewiesen, hatte man mich (soweit ich mich erinnere) nicht.
Aber wie ist denn überhaupt der Hinweis auf das BGH Urteil zu deuten?
Da geht es um den Haushaltsstrom, den ich beziehe. Diesen aber im Grundversorgungstarif. Dieser Preiserhöhung habe ich ja auch widersprochen.
RR-E-ft:
@Onkel
Viel Abstraktionsvermögen braucht man nicht, weil der Wortlaut des § 305 Abs. 2 BGB eigentlich ganz eindeutig ist.
Grundversorgungsverträge wurden an die StromGVV automatisch angepasst, ohne dass es schriftlicher Erklärungen bedarf.
Sonderabkommen - Belieferung zu anderen Preisen als die Allgemeinen Tarife - fallen nicht in den Anwendungsbereich der StromGVV.
Klauseln in den AGB solcher Verträge, dass die AGB nach Vertragsschluss vom Verwender einseitig abgeändert werden können, verstoßen ihrerseits zumeist gegen § 307 BGB und sind deshalb unwirksam.
So sieht es das OLG Frankfurt/M
Onkel:
@ RR-E-ft:
O.k.
Da hilft mir wohl doch erstmal nur der Originalvertrag weiter...
Zu meinem Einwand gegen die allgemeinen Tarife hatte ja schon ESG- Rebell bemerkt, daß es sich bei der BGH- Entscheidung um einen Tarifkunden handelte.
Somit dürfte dieses Argument auch nicht ziehen...
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