@Gridpem
Wer so einen Vertrag (Schwachlastregelung) in der Vergangenheit abgeschlossen hat, dem kann ein solcher Vertrag nur gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Lieferanten überhaupt wirksam vereinbart wurde.
Wo dies nicht der Fall ist, bleibt der Lieferant an den bestehenden Vertrag gebunden.
Ob es solche Verträge dann noch weiter angeboten werden, damit Neukunden diese abschließen können, ist dafür vollkommen ohne Belang.
Im bestehenden Vertrag stellt sich zudem die Frage, ob ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart wurde.
Es handelt sich dabei wohl nicht um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG. In der Grundversorgung gilt gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, dass der Grundversorger bestehende Verträge grundsätzlich nicht kündigen darf.
Nur deshalb weil der Grundversorger grundsätzlich nicht zur Kündigung befugt ist, ist für diesen in § 5 StromGVV ein Recht zur einseitigen Preisänderung vorgesehen, dessen Ausübung gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Wo hingegen für den Lieferanten ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung vereinbart wurde, fehlt für ein einseitiges Preisänderungsrecht innerhalb von AGB wohl schon die sachliche Rechtfertigung. Zudem ist § 307 BGB bei einseitigen Preisänderungsvorbehalten in AGB zu beachten.
Bevor man also solche Überlegungen anstellt, am satus quo etwas zu ändern, sollte man sich überlegen, wie denn überhaupt die derzeitige Vertragslage aussieht, ob einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis überhaupt zulässig sind. Wo dies nicht der Fall ist, fährt man mit dem alten Vertrag womöglich recht gut.