@eislud
Wir sind doch gar nicht so weit voneinander entfernt,
ehrlich gesagt kann
ich Ihre Argumentation/bzw. Ihr Problem auch nicht so ganz verstehen, da ich offensichtlich lediglich missverstanden wurde:
Ich schrieb:
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB.
RuRo schrieb aber:
vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor.
Und das gilt m.E.
eben nur dann,
wenn die Einbeziehung der vertraglichen Regelungen bzw. AGB bzw. Klauseln zum Einen nach 305
wirksam und
anderseits der Inhaltskontrolle nach 307 standhalten.
Oder des Weiteren
gegen keine anderen §§ des BGB verstoßen.
Wenn das
nicht der Fall ist, also kein Verstoß gegen BGB vorliegt, sind sie doch selbstverständlich auch gültig.
Ich kann zum Beispiel einzelvertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vereinbaren. Diese einzelvertraglichen Vereinbarungen gelten obwohl im Gesetz anderes vorgesehen ist.
Natürlich geht das. Ich habe nie etwas anderes gesagt.
Das sehe ich nicht anders, unter der Voraussetzung, dass diese eben
nicht gegen
z.B. 307 BGB oder andere §§ des BGB
verstoßen.
Dann sind sie auch wirksam.
Verstoßen sie aber gegen
z. B. 307 BGB sind sie allerdings unwirksam und gelten nicht.
Deswegen halt BGB
hierarchisch über AVBGas oder GVV oder AGB!!!
Einzelvertragliche Vereinbarungen in AGB gelten, sofern nichts anderes dagegensteht. Im Falle der Billigkeit oder des Transparenzgebotes von Preisklauseln steht der 315 bzw. der 307 dagegen.
Das Gegenteil habe ich nie behauptet. Auch hier gehen wir konform. Unter der
Voraussetzung, dass die Einbeziehung der AGB nach § 305 rechtwirksam stattfand und die einzelnen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 standhalten, also
nichts anderes dagegensteht nämlich irgendein § des BGB!!
Wenn Sie mit Ihrer Argumentation recht hätten und der § 286 BGB hier zur Anwendung käme, wann sollte denn dann der § 17 Abs. 1 GVV oder § 27 Abs. 1 AVBV überhaupt zur Geltung kommen?
Ehrlich gesagt, haben Sie mich mit dieser Interpretation völlig missverstanden.
Ich habe lediglich gesagt, dass ein Blick in §286 vielleicht
hilfreich wäre, aber
niemals, dass §27 AVBGas etc. nie zur Geltung kämen!
Im Gegenteil,
ohne Einwand nach 315 oder 307 und bei rechtswirksamer Einbeziehung der AGB kommt er sehr wohl zur Geltung, was sich bei genauerer Betrachtung
gerade aus 286 BGB ableiten lässt, so wie
ich diesen interpretiere.
Anders gesagt:
ohne Einwand wird 17 GVV und 27 AVBGas sogar durch 286 BGB gestützt!
Nur nebenbei: AVBV oder GVV müssen nicht immer Bestandteil von Verträgen sein. In Verträgen außerhalb der Grundversorgung müssen Sie wirksam über die AGB einbezogen werden. Häufig wird überhaupt kein Versuch unternommen, sie wirksam einzubeziehen und selbst wenn der Versuch unternommen wird, dürfte sich dieser Versuch regelmäßig als unwirksam erweisen.
Sofern sie also nicht wirksam einbezogen wurden, stände der Anwendung des § 286 BGB meines Erachtens nichts im Wege, wobei ich mit Ihrer Auslegung dann aber auch nicht konform gehe.
Ach was?
Entschuldigung, aber das habe ich in vorherigen Beiträgen ebenfalls bereits geschrieben.
Nur mit anderen Worten.
Also bitte: was soll das jetzt?
Wollen Sie mich vielleicht missverstehen, oder haben Sie meine vorherigen Beiträge entweder auch schon missinterpretiert, oder auch erst gar nicht gelesen? :cry:
Wie auch immer, für mich ist das Thema jetzt erschöpfend besprochen.