Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 13.12.2005 - KVR 13/05 festgestellt, dass Gasversprger in ihren angestammten Absatzgebieten weiter eine Monopolstellung haben, so lange kein praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, welches Wettbewern die diskrimnierungsfreie Netznutzung ermöglicht, um selbst Kunden zu Wettbewerbsbedingungen beliefern zu können.
Als solches Zugangsmodell hatte die Gaswirtschaft eine Kooperationsvereinbarung entwickelt.
Diese bisherige Kooperationsvereinbarung gem. § 20 (1b) für den Gasnetzzugang war in wesentlichen Teilen von der Bundesnetagentur für
unwirksam erklärt worden, worüber sich der BGW Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft in Stellungnahmen verwundert gezeigt hatte, weil die Position der Bundesnetzagentur
nicht nachvollziehbar sei.
Folgendes ließ man verbreiten:
"Die Gründe für die Untersagung der Einzelbuchungsvariante des Netzzugangsmodells Gas durch die Bundesnetzagentur bezeichnete Feist als nicht nachvollziehbar. „Das von BGW und VKU vorgelegte Netzzugangsmodell Gas mit Zweivertragsvariante und Einzelbuchungsvariante halten wir nach wie vor für eine rechtlich zulässige, sachlich sinnvolle und einfache Lösung zur Umsetzung des Energiewirtschaftsgesetzes“, so der BGW-Präsident." E.ON Ruhrgas stellt selbst heraus, dass die bisherige Kooperationsvereinbarung ein
Wettbewerbshindernis darstellt und also einen wirksamen Wettbewerb nicht ermöglichte:
http://www.eon-ruhrgas.com/cps/rde/xbcr/SID-3F57EEF5-1E2DB635/er-corporate/Rede_Bergmann_2007_de.pdfDer BGW- Präsident kann also die Gründe, weshalb die bisherige Kooperationsvereinbarung für einen Wettbewerb nicht taugte, bei E.ON Ruhrgas nachfragen. E.ON Ruhrgas nennt den Abschied von dem untauglichen Modell nun Teil der eigenen "Wettbewerbsinitiative für den deutschen Gasmarkt". Mal sehen, ob der BGW- Präsident das nachvollziehen kann.
Es ist zugegebenermaßen nicht ganz einfach, ging das bisherige Modell hauptsächlich auf die Interessenwahrung auch von E.ON Ruhrgas durch den BGW zurück. E.ON Ruhrgas, aus eigener Sicht immer nur Sachwalter der Kunden, hatte behördliche Maßnahmen auch schon mal als
unsinnig bezeichnet, wie ein Jahresrückblick zeigt:
http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/wirtschaft/news/unternehmen/332502Eine neue Kooperationsvereinbarung soll zum 01.06.2007 in Kraft treten. Diese sieht die Bundesnetzagentur in einigen Punkten immer noch als nachbesserungsbedürftig an:
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/9843.pdfWirksamer Wettbewerb besteht also weiterhin nicht.
Die neue Kooperationsvereinbarung soll zum
01.06.2007 in Kraft treten.
Danach müssen sämtliche Verträge, die noch auf
Citygate und
Regiogate (mit der geheimnisvollen Ölpreisbindung) basieren, beendet und durch
vollständig neue Vertragsgestaltungen ersetzt werden.
E.ON Ruhrgas arbeite mit Hochdruck an der Umstellung der Vertragsmodelle. Im bestenn Falle könne die Umstellung zum Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahres am
01.10.2007 erfolgen, wenn alles klappt.
Es bestehen also weiterhin erhebliche Schwierigkeiten für einen fairen Gas- zu- Gas- Wettbewerb in Deutschland.
Zur Erinnerung:
Rein formal erfolgte die Gasmarktöffnung bereits mit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 im April 1998,
vor über neun Jahren.
Seit dem wurde entgegen aller Beteuerungen verzögert, was das Zeug hält. Der BGW behauptete bereits in 2003 der Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt funktioniere sehr gut. Sicher, nur für wen?
Wäre es anders, müsste man unterstellen, die deutsche Gaswirtschaft sei gar nicht in der Lage, in weniger als neun Jahren gesetzlichen Anforderungen überhaupt zu entsprechen.
Wie Ronald Reagen seinerzeit in Berlin vor dem Brandenburger Tor muss der Gaswirtschaft immer wieder zugerufen werden:
Open this gate !!!! Macht endlich das Tor auf !
Ausweislich des Geschäftsberichtes 2006 der E.ON Ruhrgas auf Seite 59 hatte das Unternehmen die betroffenen Langfristverträge mit Stadtwerken und Regionalversorgern zum 30.09.2006
aufgehoben und durch
kurzfristige Verträge ersetzt.
Wenn Stadtwerke sich dabei auf die Fortsetzung des bisherigen - nach Ansicht des Bundeskartellamtes überhöhten Preisniveaus - eingelassen haben sollten, handelt es sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung solcher Stadtwerke, deren Risiko sie wegen der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung mit Gas selbst zu tragen haben.
Solche Stadtwerke können sich also nicht darauf berufen, hohe Beschaffungskosten ergäben sich durch die weitere Anwendung einer automatisch wirkenden Preisformel in bereits beendeten, aufgehobenen Bezugsverträgen, die nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kartellrechtswidrig und nichtig waren (§ 1 GWB).
Auch andere Ferngasgesellschaften wie die ostdeutsche VNG haben ihre Kunden aus der Bindung solcher kartellrechtswidrigen Langfristverträge freigegeben, wodurch Preissenkungen sofort an Kunden und Verbraucher weitergegeben werden konnten:
http://www.vng.de/Internet/Presse/Presseinformationen/201106/201106_Gaspreis_VNG-Neuvertr__ge_sinken.pdfAusweislich des Geschäftsberichtes 2006 der VNG auf Seite 11 hat diese die belieferten Weiterverteiler (wie Mitgas, Erdgasversorgung Thüringen- Sachsen u.a.) bereits zum 01.10.2006 aus den alten Langfristverträgen mit Ölpreisbindung entlassen.
Stadtwerke und Regionalversorger können sich zur Rechtfertigung hoher Beschaffunspreise deshalb nicht darauf berufen, die Importeure und Ferngasgesellschaften würden diese hohen Preise verlangen.
Dies gilt zumal vielerorts durch die Regulierung auch die Netzkosten erheblich abgesenkt wurden, etwa aktuell um bis zu 19 Prozent.
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/10296.pdf