Energiepreis-Protest > GEWS Singen (ehemals)
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
elmex:
--- Zitat von: \"merkle\" ---Das ist ja ganz interessant.
Selbst wenn auch auf den neuen Vertrag der §315 anwendbar wäre, so könnten wir ausschließlich neue Preiserhöhungen damit anfechten. Mit der Unterschrift unter den Vertrag akzeptieren wir also auch die neuen Preis. Ist das korrekt?
Wenn sich der Versorger im neuen Vertrag ausschließlich auf das GasGVV bezieht, könnten wir dann bei erneuten Preiserhöhungen noch den §315 anwenden?
Diesen Teilsatz in deiner Antwort habe ich noch nicht ganz verstanden: "Soweit einseitige Preisänderungen wirksam vorbehalten sind..." - könntest du mir dies bitte erklären?
--- Ende Zitat ---
Mit der Unterschrift unter dem Sondervertrag sind die dort enthaltenen Anfangspreise vereinbart und können grundsätzlich nicht nach § 315 BGB gerügt werden (Ausnahmen sind allerdings denkbar).
Der Versorger müsste die Vorschriften der GasGVV - in unserem Falle wäre es § 17 GasGVV - ausdrücklich in den Vertrag mit aufnehmen. Nur dann wäre § 315 BGB anwendbar. Dies wird aber nie der Fall sein, auch wenn man sich von Versorgerseite immmer auf die Einführung der GasGVV beruft. Ansonsten gilt § 315 BGB im Rahmen von Sonderverträgen nur bei wirksamer Preisänderungsklausel.
Wenn sich der Versorger nach Abschluss eines ausgehandelten Sondervertrages durch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Preisänderung vorbehält, so muss diese Klausel auch rechtswirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Kunden "nicht unangemessen benachteiligt" oder speziell gegen Vorschriften der §§ 307 ff BGB verstößt. Eigentlich alle Klauseln der Energieversorger halten diesen Vorgaben nicht stand und sind daher null und nichtig. Das bedeutet: Ohne wirksame Erhöhungsklausel ist keine Preiserhöhung durchzusetzen. Mehr dazu finden Sie aber auch an anderer Stelle in diesem Forum.
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