Energiepreis-Protest > GEWS Singen (ehemals)
Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung
merkle:
Hallo,
die GEWS bietet verlangt jetzt ebenfalls einen Vertragswechsel des bisherigen Sondertarifs SEEgascomfort zum SEEgasaktiv und begründet dies mit der neuen gesetzlichen Regelung nach GasGVV. Zusätzlich locken sie mit einer Preissenkung. Der bisherige Sondertarif läuft zum 31.12.07 aus. Wer nicht den neuen Sondertarif wählt, der wird in die Grundversorgung gesteckt. Die Grundversorung ist minimal günstiger als der bisherige Sondertarif.
Der neue Sondertarif liegt aber deutlich über dem von mir eingefrohrenen Preis.
:?: Ich möchte gerne wissen, ob das folgende Vorgehen korrekt ist:
Ich würde jetzt den neuen Sondertarif annehmen aber darauf hinweisen, dass der bisherige Widerspruch mit dem Unbilligkeitseinwand bestehen bleibt. Somit der Vertragsänderung zugestimmt wird mit dem Zusatz, dass der eingefrohrene Tarif weiterhin bezahlt wird bis die Angemessenheit derer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung derer Kalkulationsgrundlage nachgewiesen wurde.
:!: Jeder weitere Tip für das richtige Vorgehen ist herzlich willkommen.
Besten Dank.
Grüsse
merkle:
folgende Details möchte ich noch hinzufügen:
:shock: Mit dem neuen Sondertarif akzeptiert man, dass für Überweisungen (keine Einzugsermächtigung) eine Kostenpauschale von 12€/Jahr erhoben wird. - Ist das ein Trick um das Einziehen der Abschläge und damit auch die Höhe der Abschläge in den Griff zu bekommen?
Es wird natürlich auch nochmals auf den §5 Abs.2 GasGVV hingewiesen. Zitat: "... das Gas- und E-Werk Singen nach / bzw. in entsprechender Anwendung des §5 Abs.2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der ergänzenden Bedingungen berechtigt sind....".
Soweit ich diesen § verstehe schränkt er aber nicht mein Recht ein weiterhin auf Unbilligkeit zu verweisen, oder?
Danke! :wink:
elmex:
An Ihrer Stelle würde ich zunächst überhaupt nicht reagieren. Die angeführte GasGVV gilt nur für Kunden der Grundversorgung und hat mit vereinbarten Sonderverträgen nicht das Geringste zu tun. Ein Problem stellt allerdings der bisherige befristete Vertrag dar. So entfällt für den Versorger (Thüga=EON) nämlich eine an sich unwirksame Kündigung.
Wenn Sie im Rahmen eines Sondervertrages § 315 einwenden, so hat dies wenig Sinn, da man sich im Rahmen von "vereinbarten" Leistungen bewegt und eben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gegeben ist.
Aus meiner Sicht besteht die Möglichkeit, den bisherigen Vertrag stillschweigend auslaufen zu lassen, um dann als Kunde der Grundversorgung den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erheben zu können. Wie das funktioniert, entnehmen Sie bitte den Ausführungen des Forums. Anschliessend kann der verlangte Preis nebst den verlangten Abschlägen gekürzt werden. Schauen Sie mal in Ihre Unterlagen, welcher Preis im Jahre 2004 aktuell war. Den können Sie dann als Referenz hernehmen...
Viele Grüße an den See sendet
elmex
RR-E-ft:
@merkle
Bei genauer Betrachtung (§ 1 GasGVV) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung überhaupt nicht für Sonderverträge. Sie passen auch gar nicht auf diese. Im Übrigen siehe § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV.
merkle:
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.
Sorry, aber diese § Dschungel sind nicht einfach zu duchschauen. Probleme habe ich noch mit dem Verständnis, wann es sich um einen Sondervertrag handelt. GEWS schreibt, dass "im Rahmen der Grundversorgung die allgemeinen Preise gültig sind". "Unser spezielles Angebot für Sie: Preise für Sonderprodukte - Sonderpreise für Heizgaskunden und für Gewerbebetriebe - SEEgasaktiv - neuer Sondervertrag mit neuen gesetzlichen Regelungen nach GasGVV."
Zeichnet einen Sondervertrag lediglich aus, dass dieser günstigere Preise als für die Grundversorgung anbietet?
D.h. also §315 kann nur angewandt werden, wenn die Preise für die Grundversorgung angezweifelt werden. Ist das korrekt so?
Danke und Grüsse
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