Energiepreis-Protest > NEW

NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.

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Mr. Morler:
@superhaase

wie Du schon richtig schreibst, ist der neue Tarif ein Sonderabkommen, bei dem man sich auf den Preis geeinigt hat und sich somit die Einrede nach §315 schwerlich vor Gericht durchsetzen lassen wird.
Diese Erkenntnis folgere ich aus den bisher hier im Forum zu lesenden Beiträgen über solche neuen Tarifmodelle (nenne gerne die Stellen, wenn nicht bekannt).

Fragt sich vielleicht, ob es der Umstand ist, sich überhaupt nicht zu äußern (weder Zustimmung noch Widerspruch), der dann eine "Einigung auf einen Preis" als nicht gegeben sieht...?

Bislang werde ich auch schon nach einem Sonderabkommen beliefert (TektronGas - nicht nach allg. Tarif), das jedoch allen Kunden angeboten wurde und bei dem die Kürzung nach §315 offenbar <g> akzeptiert wurde...vielleicht verstehe ich das aber auch falsch und es ist einem allgemeinen Tarif gleichzusetzen? Diesen gibt es aber auch noch zusätzlich...

Es war schon bisher (TektronGas) so, dass der Versorger in den letzten Jahren mehrfach die Preise erhöht hat, was anscheinend nur in der örtlichen Presse bekannt gegeben werden muss, um rechtsgültig zu sein. Da wüsste ich jetzt nicht, wie man von einem "vereinbahrten Preis" reden könnte oder auf einen "Anfangspreis" schliessen kann?

RR-E-ft:
@Mr.Morler

Wenn der alte Vertrag nicht wirksam gekündigt ist, ist der Versorger auch noch an diesen Vertrag gebunden und hat diesen zu erfüllen.

Pacta sunt servanda.

Fehlte in dem weiter bestehenden Altvertrag eine wirksame Preisänderungsklausel, so verbleibt es bei diesem Zustand.

Ein neuer Vertrag kommt durch die Entnahme von Energie aus dem Netz oder sonst durch schlüssiges Verhalten nicht zustande, wenn bereits ein bisher ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht (so der BGH im Urteil v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21).

So kann man also in dem bestehenden Vertrag weiter wie bisher die gekürzten Beträge zahlen.

Es kommt nicht darauf an, ob der Versorger den Tarif fortführt oder nicht.

Das betrifft nur die Frage, ob noch neue Verträge zu den alten Konditionen abgeschlossen werden. Bereits bestehende Verträge bleiben davon unberührt. .

An bestehende Verträge, auf die er sich mit Kunden bei Vertragsabschluss geeinigt hat, ist auch der Lieferant gebunden undzwar so lange, bis der Vertrag seine für beide Seiten bindende Wirkung durch wirksame Vertragsbeendigung verliert.

Es ist also gar nicht möglich, dass der Versorger Kunden einfach so ungefragt und ohne Zustimmung der Kunden in neue Tarife bzw. "Produkte" einordnet.

Bei jedem anderen Lieferanten würde einem auch einleuchten, dass der nicht einfach nach eigenem Gutdünken ein anderes "Produkt" liefern kann.

superhaase:
@Mr. Morler:
Es kommt halt darauf an, was Du damals unterschrieben hast.

Wenn Du keinen besonderen Vertrag unterschrieben hast, dann bist Du Tarifkunde - egal wie der Versorger das dann nennt und ob es mehrere Tarifeinstufungen gibt. Es wurde explizit kein besonderer Preis vereinbart.

Wenn Du einen Sondervertrag hast, dann steht darin bestimmt ein Preis, der "besonders günstige" Preis (im Vergleich zum Tarifkundenpreis), der dann als vereinbart gilt. Alle nachfolgenden Preisänderungen sind höchstwahrscheinlich unwirksam, da die Preisänderungsklauseln im Vertrag einer Prüfung nach §307 nicht standhalten werden. Diesen anfangs vereinbarten Preis, und nur diesen, musst Du bezahlen.

Sollte in Deinem Vertrag kein Preis angegeben sein und nur auf einen irgendwo veröffentlichten Tarif hingewiesen sein, dann handelt es sich eben um einen Tarifkundenvertrag mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, auf den §315 direkt anzuwenden ist.

Eigentlich ganz einfach, finde ich.

ciao,
sh

RR-E-ft:
@superhaase

Es steht nirgends, dass Sonderverträge schriftlich abgeschlossen werden mussten.

Viele sind Sondervertragskunden, ohne über einen schriftlichen Vertrag zu verfügen.

Daran kann man die Unterscheidung also nicht festmachen.

superhaase:
Hab ichs mir wohl doch zu einfach vorgestellt ;)

Es muss dem Kunden doch aber zumindest ein "Pamphlet" zugeschickt worden sein, in dem er als Sondervertragskunde mit einem bestimmten zu zahlenden Preis eingestuft wird. Und gewöhnlich mit einem Hinweis auf die Vertragsbedingungen mit Preisänderungsklauseln.

Wenn so etwas auch nicht vorhanden ist, worauf sollte dann ein "Sondervertrag" beruhen? Worauf könnte sich dann eine Vertragspartei berufen?

Ist ein Sondervertrag ohne Preisvereinbarung und nur mit Verweis auf einen irgendwo veröffentlichten Tarif denkbar? Womoglich ohne (mündliche oder schriftliche) Willensäußerung nur durch die Entnahme von Energie?
Wäre das überhaupt noch ein "Sondervertrag", oder nicht doch ein Tarifkundenvertrag mit Einstufung in einen "besonders günstigen" Tarif. Was wäre dann noch der Unterschied zum Tarifkunden?

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