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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.

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RR-E-ft:
@superhaase

Sondervertragskunden waren auch die Kunden mit einem sogenannten Sonderpreis S 1, etwa bei EWE.

Beim Sonderpreis handelte es sich ausdrücklich nicht um einen Allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.

Diese Kunden sind alle Sondervertragskunden, ohne über schriftliche Veträge zu verfügen.

Unproblematisch für die Kunden, weil der Versorger ein bei Vetragsabschluss  wirksam vereinbartes  Preisänderungsrecht gem. §§ 305 ff. BGB nachweisen muss. Sein Problem, wenn es keine schriftlichen Verträge gibt.

superhaase:
Ergibt sich in so einem Fall ohne Schriftstück der vereinbarte Preis eines Sondervertrags dann einfach aus der ersten Rechnung des Versorgers? Oder woher sonst?

RR-E-ft:
@superhaase

Die Parteien können sich bei Vertragsabschluss eines solchen Sondervertrages nur auf den Sonderpreis geeinigt haben, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in konkreter Höhe gerade galt.

Sie müssen sich darauf geeinigt haben, weil es sonst - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers - einen wirksamen Vertragsabschluss schon nicht gab (§ 154 Abs. 1 BGB).

Welcher Preis dann in der Rechnung auftauchte, ist dafür unerheblich.

Der Versorger darf nur die Preise zur Abrechnung stellen, auf die sich die Parteien bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.

Jedenfalls hat er einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB nur auf die Rechnungsbeträge, die sich bei Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss in konkreter Höhe vereinbarten Preise ergeben.


Es lässt sich also nicht aus einer Verbrauchsaberechnung und den darin aufgeführten Preisen darauf schließen, worauf sich die Parteien bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.

Es kann ja sein, dass der Versorger Preise zur Abrechnung gestellt hat, die bei Vertragsabschluss gar nicht vereinbart wurden und auf die er deshalb gar keinen vertraglichen Anspruch hat.

Das sind aber alles Fragen, die weit ab vom eigentlichen Thema des Threads sind. :idea:

NVV:
Nach tel. Rücksprache mit dem Gasversorger NVV AG wurde mir erklärt, dass der Versorger ohne schriftlichen Widerspruch gegen den neuen Sondertarif, aus meinem konkludenten Verhalten den Schluss zieht, dass ich mit dem Wechsel in den neuen Sondervertrag einverstanden bin.

--Die Begriffe Konkludentes Handeln, auch Schlüssiges Verhalten oder Konkludente Handlung (lat. concludere, einen Schluss ziehen) bezeichnen in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist---.

Sollte ich Widerspruch einlegen, so wird mir mit der entsprechenden Kündigungfrist mein altes  "Sonderabkommen" , tektron Gas gekündigt.
Wenn ich keinen Ersatzversorger benenne, komme  ich in den Grundtarif  (liegt netto 0,81 ct/kWh über das angebotene Sonderabkommen).

Einen Nachweiss darüber, dass ich das Mitteilungsschreiben über den angekündigten Vertragswechsel erhalten habe, muss der Versorger nach eigener Auskunft nicht führen.

Bleibt die Frage, ob ich dem Grundtarif erneut widersprechen muss, oder ob mein Widerspruch gegen mein "Sonderabkommen" tektron Gas sich auch auf den Grundtarif bezieht?

superhaase:
Wie Fricke sagte, kann kein neuer Vertrag zustandekommen ohne wirksame Kündigung des bereits bestehenden.
Auch nicht durch konkludentes Verhalten.
Aber egal, man kann ja Widersprechen.

Die entscheidende Frage ist als nächstes aber, ob der Versorger überhaupt den alten Vertrag kündigen kann.
Wie ist das in Deinem alten Vertrag geregelt?
-> Vertragsbedingungen studieren!
evtl. der Kündigung mit Hinweis auf fehlendes Kündigungsrecht widersprechen.

Aber bei Deinem alten Vertrag ist es vielleicht besser, die Kündigung zu akzeptieren, wenn Du einen Anfangspreis von 4,62ct netto hattest. Scheint ja noch nicht sehr alt zu sein Dein Vertrag - bei dem hohen Anfangspreis.
Dann kannst Du in der Grundversorgung erneut widersprechen und anständig kürzen auf einen deutlich niedrigeren Preis, denn dann bist Du an keinen vereinbarten Preis mehr gebunden. Für junge Sonderverträge, die einen recht hohen Anfangspreis haben, ist das vielleicht sogar die bessere Alternative.

ciao,
sh

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