Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.  (Gelesen 12492 mal)

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Offline NVV

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Ich les mir hier eckige Augen, kann aber zu meinem Anliegen keine Antworten finden.
Ich zahle seit meinem Wiederspruch an den Gasversorger einen Arbeitspreis von 4,62 netto (Tarif Stand 10.05).
Die NVV AG Mönchengladbach teilt mir jetzt mit, dass ich, wenn ich keinen Widerspuch einlege zum 01.6.07 automatisch in den neuen Tarif NEWgas wechsele. Dieser Tarif sei Marktorientiert durch die feste Koppelung an den Heizölpreis. Dieser Tarif ist mit einem Arbeitspreis (bei einem Verbrauch von 3001 - 300000 kWh) von 4,55Ct/kWh netto günstiger als der zZt. gültige Arbeitspreis von 5,13 Ct/kWh. Weiter wird der neue Tarif jedes Quartal nach einer festen Formel angepasst. Die Formel lautet:
Arbeitspreis= 0,83+0,0815X HEL
Hell ist das arithmetische Mittel des2. und 7. Vormonats der Notierung des Statistischen Bundesamtes für leichtes Heizöl in €/hl für den Marktort Düsseldorf bei Lieferung in Tankwagen frei Haus (bei einer Abnahme von 40 - 50 hl je Vertrag).
Gleichzeitig nimmt die NVV sich das Recht die Formel zu ändern, wenn der Preis für extra leichtes Heizöl unter 32€/hl notiert.
Wer den Vertrag bis zum 30.5.07 ausgefüllt zurücksendet erhält eine Prämie von 20€.
Ohne Widerspruch hätte ich durch den Gasbezug ab den 01.6.07 dem Vertrag zugestimmt (ohne Prämie).
Wer Widerspricht einlegt, erhält den Grundversorgertarif der 1Ct über dem NEWgas Tarif liegt (macht bei meinem Verbrauch ca. 430 € mehr!).
Fragen:

Ist dieser Tarif durch die feste Koppelung an den Heizölpreis billig und damit die Grundlage meines ersten Widerspruchs entzogen?

Wie begründe ich die Nichtannahme des neuen Tarifs?

Wie ist meine Position bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung, wenn ich das auf den ersten Blick vernünftige Tarifangebot ausschlage?

Ist ein Vertrag tatsächlich nur durch den Gasbezug zustande gekommen ?

Bis zum 25.5.07 habe ich die Möglichkeit zu widersprechen. Wer hat einen Rat?

Offline RR-E-ft

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #1 am: 11. Mai 2007, 17:29:38 »
@MVV

Nichts machen.

Auch nicht widersprechen.

Der alte Vertrag gilt ungekündigt fort, einschließlich Widerspruch.

Durch die Gasentnahme kann kein anderer Vetrag zustande kommen, wenn bereits ein ungekündigter Vertrag besteht (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21).

Ölpreisbindung ist nicht marktgerecht, sagt etwa der Kartellsenat des OLG Dresden (RdE 2006, 58 ff.).

Folgende Aussage ist vollkommener Humbug:

Die NVV AG Mönchengladbach teilt mir jetzt mit, dass ich, wenn ich keinen Widerspuch einlege zum 01.6.07 automatisch in den neuen Tarif NEWgas wechsele.

Es gilt das, was bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und nichts anderes.

Also Füße still halten und vor allem die Rechnungen und Abschläge auch wirklich richtig kürzen.

Offline superhaase

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #2 am: 11. Mai 2007, 20:24:37 »
@NV:

Mit 4,62ct/kWh netto zahlst Du aber recht viel .... zu viel wie Du jetzt siehst.

EDIT
Ist das der Anfangspreis in Deinem Siondervertrag? Nur den solltest Du zahlen.
/EDIT

Wenn Du keinen Sondervertrag hast, solltest Du dem Versorger ankündigen in Zukunft ohne Billigkeitsnachweis nur noch 4ct oder noch weniger zu zahlen, nur dann bist Du auf der sicheren Seite, nicht zu überzahlen.

Ich z.B. zahle 25ct/m³ (entspricht etwa 2,5ct/kWh) plus 8€/Monat brutto. Damit liege ich etwas über dem Erdgasimportpreis und bin mir relativ sicher, nicht zu viel zu bezahlen.
Man sollte daran denken: Zurück kriegt man von den EVUs wohl nie etwas. Selbst eine Rückzahlungsklage wird immer schwierig und risikovoll bleiben.

ciao,
sh
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Offline Mr. Morler

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #3 am: 14. Mai 2007, 21:41:13 »
@ RR-E-FT

Danke für die Antwort zu dieser Anfrage, hilft auch mir weiter.
Nur: so richtig wasserfest scheint es mir nicht zu sein, denn: wenn der alte Vertrag ungekündigt mit den Bedingungen bei Vertragsabschluss weiter bestehen soll, kann das doch nur gehen, wenn auch der bisherige Tarif noch existiert. Gerade dies wird ja vom Versorger verneint.

Also ist die Praxis doch wohl so, dass man - die Laufzeiten betreffend - wie im bisherigen (oder auch allgemeinen) Tarif behandelt wird und - den Preis betreffend - selber festlegen muss, was man bezahlen will.

Hat man bislang nicht eingeredet und gekürzt (kenne durchaus mehrere Leute, bei denen das so ist), würde man nach dem neuen Tarif abgerechnet - und dieser düfte ja einem Einspruch nach §315 Stand halten, wie ich gelesen habe. Möchte auch nicht wissen, welche Probleme man dann bei einer Kündigung hat, wenn evtl. ein neuer Anbieter mit gerechten Preisen auftaucht...

Grüße
Frank

Offline superhaase

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #4 am: 15. Mai 2007, 07:20:29 »
Zitat von: \"Mr. Morler\"
... würde man nach dem neuen Tarif abgerechnet - und dieser düfte ja einem Einspruch nach §315 Stand halten, wie ich gelesen habe.

Woraus schließt Du denn das?
Schwer vorstellbar, dass der neue Tarif billig im Sinne des Gesetzes ist - dann müsste er ja etwa 30% unter dem derzeitigen "Marktpreis" liegen....... (nach den bekannten Schätzungen)
Außerdem kann ein Tarif, der an den Heizölpreis gekoppelt ist, per definitionem nicht billig im Sinne der Gesetze sein. Nur eine Kopplung an den Erdgasimportpreis wäre angemessen im Sinne der Billigkeit. Ansonsten verdient sich der Importeur dumm und dusselig.

Bist Du Sondervertragskunde oder Tarifkunde? Ich werd da aus Deinen Äußerungen nicht ganz schlau.
Bei einem Sondervertrag gibt es einen vereinbarten Preis, keinen "Tarif". Dieser Preis gilt und unterliegt i.A. keiner Billigkeitskontrolle. Die Preisänderungeklauseln im Vertrag sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Wenn Du einen Sondervertrag hast, dann musst Du nur den Anfangspreis zahlen. Alle Preisänderungen sind unwirksam.
Aber den musst Du zahlen, oder Du kündigst / lässt die Kündigung zu. Dann kommst Du in den Grundversorgungstarif als Tarifkunde.

Wenn Du Tarifkunde bist, kannst Du nach $315-Einrede beliebig kürzen und warten auf:
- einen Billigkeitsnachweis durch vollständige Kalkulationsoffenlegung (inklusive Vorlieferanten, also quasi bis zum Importeur)
- eine Zahlungsklage des Versorgers und anschließende Bestimmung eines billigen Preises durch Gericht
- oder (am besten für Dich, wenn Du jetzt anständig kürzt) Klageabweisung wegen Verweigerung der Kalkulationsoffenlegung seitens des EVU.

Zitat
... ein neuer Anbieter mit gerechten Preisen auftaucht...

Damit würde ich innerhalb der nächsten paar Jahre nicht rechnen....
Die großen Vier werden das noch ein paar Jahre zu verhindern wissen....
Das Problem, das Dir entgegenschlägt, wenn Du irgendwann mal kündigst, um zu einem "gerechten" Anbieter zu wechseln, ist, dass Dich Dein alter Versorger auf Zahlung verklagen wird. Diese Klage wird aber wahrscheinlich wegen Verweigerung der Kalkulationsoffenlegung abgewiesen werden. Sollte der Versorger wider Erwarten die Kalkulation offenlegen, um durch Gericht einen billigen Preis bestimmen zu lassen, dann ist ja alles in Ordnung, denn dann musst Du den in der Vergangenheit gerechten, weil billigen, Preis zahlen. Das ist also kein Problem, sondern eigentlich "Dein Ziel" als $315-Einwender.
Also keine Angst vor "Problemen"  :!:

ciao,
sh
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Offline Mr. Morler

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #5 am: 15. Mai 2007, 09:41:20 »
@superhaase

wie Du schon richtig schreibst, ist der neue Tarif ein Sonderabkommen, bei dem man sich auf den Preis geeinigt hat und sich somit die Einrede nach §315 schwerlich vor Gericht durchsetzen lassen wird.
Diese Erkenntnis folgere ich aus den bisher hier im Forum zu lesenden Beiträgen über solche neuen Tarifmodelle (nenne gerne die Stellen, wenn nicht bekannt).

Fragt sich vielleicht, ob es der Umstand ist, sich überhaupt nicht zu äußern (weder Zustimmung noch Widerspruch), der dann eine "Einigung auf einen Preis" als nicht gegeben sieht...?

Bislang werde ich auch schon nach einem Sonderabkommen beliefert (TektronGas - nicht nach allg. Tarif), das jedoch allen Kunden angeboten wurde und bei dem die Kürzung nach §315 offenbar <g> akzeptiert wurde...vielleicht verstehe ich das aber auch falsch und es ist einem allgemeinen Tarif gleichzusetzen? Diesen gibt es aber auch noch zusätzlich...

Es war schon bisher (TektronGas) so, dass der Versorger in den letzten Jahren mehrfach die Preise erhöht hat, was anscheinend nur in der örtlichen Presse bekannt gegeben werden muss, um rechtsgültig zu sein. Da wüsste ich jetzt nicht, wie man von einem "vereinbahrten Preis" reden könnte oder auf einen "Anfangspreis" schliessen kann?

Offline RR-E-ft

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #6 am: 15. Mai 2007, 09:55:38 »
@Mr.Morler

Wenn der alte Vertrag nicht wirksam gekündigt ist, ist der Versorger auch noch an diesen Vertrag gebunden und hat diesen zu erfüllen.

Pacta sunt servanda.

Fehlte in dem weiter bestehenden Altvertrag eine wirksame Preisänderungsklausel, so verbleibt es bei diesem Zustand.

Ein neuer Vertrag kommt durch die Entnahme von Energie aus dem Netz oder sonst durch schlüssiges Verhalten nicht zustande, wenn bereits ein bisher ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht (so der BGH im Urteil v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21).

So kann man also in dem bestehenden Vertrag weiter wie bisher die gekürzten Beträge zahlen.

Es kommt nicht darauf an, ob der Versorger den Tarif fortführt oder nicht.

Das betrifft nur die Frage, ob noch neue Verträge zu den alten Konditionen abgeschlossen werden. Bereits bestehende Verträge bleiben davon unberührt. .

An bestehende Verträge, auf die er sich mit Kunden bei Vertragsabschluss geeinigt hat, ist auch der Lieferant gebunden undzwar so lange, bis der Vertrag seine für beide Seiten bindende Wirkung durch wirksame Vertragsbeendigung verliert.

Es ist also gar nicht möglich, dass der Versorger Kunden einfach so ungefragt und ohne Zustimmung der Kunden in neue Tarife bzw. "Produkte" einordnet.

Bei jedem anderen Lieferanten würde einem auch einleuchten, dass der nicht einfach nach eigenem Gutdünken ein anderes "Produkt" liefern kann.

Offline superhaase

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #7 am: 15. Mai 2007, 09:57:44 »
@Mr. Morler:
Es kommt halt darauf an, was Du damals unterschrieben hast.

Wenn Du keinen besonderen Vertrag unterschrieben hast, dann bist Du Tarifkunde - egal wie der Versorger das dann nennt und ob es mehrere Tarifeinstufungen gibt. Es wurde explizit kein besonderer Preis vereinbart.

Wenn Du einen Sondervertrag hast, dann steht darin bestimmt ein Preis, der "besonders günstige" Preis (im Vergleich zum Tarifkundenpreis), der dann als vereinbart gilt. Alle nachfolgenden Preisänderungen sind höchstwahrscheinlich unwirksam, da die Preisänderungsklauseln im Vertrag einer Prüfung nach §307 nicht standhalten werden. Diesen anfangs vereinbarten Preis, und nur diesen, musst Du bezahlen.

Sollte in Deinem Vertrag kein Preis angegeben sein und nur auf einen irgendwo veröffentlichten Tarif hingewiesen sein, dann handelt es sich eben um einen Tarifkundenvertrag mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, auf den §315 direkt anzuwenden ist.

Eigentlich ganz einfach, finde ich.

ciao,
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 15. Mai 2007, 10:00:17 »
@superhaase

Es steht nirgends, dass Sonderverträge schriftlich abgeschlossen werden mussten.

Viele sind Sondervertragskunden, ohne über einen schriftlichen Vertrag zu verfügen.

Daran kann man die Unterscheidung also nicht festmachen.

Offline superhaase

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #9 am: 15. Mai 2007, 10:10:51 »
Hab ichs mir wohl doch zu einfach vorgestellt ;)

Es muss dem Kunden doch aber zumindest ein "Pamphlet" zugeschickt worden sein, in dem er als Sondervertragskunde mit einem bestimmten zu zahlenden Preis eingestuft wird. Und gewöhnlich mit einem Hinweis auf die Vertragsbedingungen mit Preisänderungsklauseln.

Wenn so etwas auch nicht vorhanden ist, worauf sollte dann ein "Sondervertrag" beruhen? Worauf könnte sich dann eine Vertragspartei berufen?

Ist ein Sondervertrag ohne Preisvereinbarung und nur mit Verweis auf einen irgendwo veröffentlichten Tarif denkbar? Womoglich ohne (mündliche oder schriftliche) Willensäußerung nur durch die Entnahme von Energie?
Wäre das überhaupt noch ein "Sondervertrag", oder nicht doch ein Tarifkundenvertrag mit Einstufung in einen "besonders günstigen" Tarif. Was wäre dann noch der Unterschied zum Tarifkunden?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 15. Mai 2007, 10:42:08 »
@superhaase

Sondervertragskunden waren auch die Kunden mit einem sogenannten Sonderpreis S 1, etwa bei EWE.

Beim Sonderpreis handelte es sich ausdrücklich nicht um einen Allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.

Diese Kunden sind alle Sondervertragskunden, ohne über schriftliche Veträge zu verfügen.

Unproblematisch für die Kunden, weil der Versorger ein bei Vetragsabschluss  wirksam vereinbartes  Preisänderungsrecht gem. §§ 305 ff. BGB nachweisen muss. Sein Problem, wenn es keine schriftlichen Verträge gibt.

Offline superhaase

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« Antwort #11 am: 15. Mai 2007, 10:52:17 »
Ergibt sich in so einem Fall ohne Schriftstück der vereinbarte Preis eines Sondervertrags dann einfach aus der ersten Rechnung des Versorgers? Oder woher sonst?
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 15. Mai 2007, 11:41:58 »
@superhaase

Die Parteien können sich bei Vertragsabschluss eines solchen Sondervertrages nur auf den Sonderpreis geeinigt haben, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in konkreter Höhe gerade galt.

Sie müssen sich darauf geeinigt haben, weil es sonst - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers - einen wirksamen Vertragsabschluss schon nicht gab (§ 154 Abs. 1 BGB).

Welcher Preis dann in der Rechnung auftauchte, ist dafür unerheblich.

Der Versorger darf nur die Preise zur Abrechnung stellen, auf die sich die Parteien bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.

Jedenfalls hat er einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB nur auf die Rechnungsbeträge, die sich bei Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss in konkreter Höhe vereinbarten Preise ergeben.


Es lässt sich also nicht aus einer Verbrauchsaberechnung und den darin aufgeführten Preisen darauf schließen, worauf sich die Parteien bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.

Es kann ja sein, dass der Versorger Preise zur Abrechnung gestellt hat, die bei Vertragsabschluss gar nicht vereinbart wurden und auf die er deshalb gar keinen vertraglichen Anspruch hat.

Das sind aber alles Fragen, die weit ab vom eigentlichen Thema des Threads sind. :idea:

Offline NVV

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #13 am: 15. Mai 2007, 21:39:41 »
Nach tel. Rücksprache mit dem Gasversorger NVV AG wurde mir erklärt, dass der Versorger ohne schriftlichen Widerspruch gegen den neuen Sondertarif, aus meinem konkludenten Verhalten den Schluss zieht, dass ich mit dem Wechsel in den neuen Sondervertrag einverstanden bin.

--Die Begriffe Konkludentes Handeln, auch Schlüssiges Verhalten oder Konkludente Handlung (lat. concludere, einen Schluss ziehen) bezeichnen in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist---.

Sollte ich Widerspruch einlegen, so wird mir mit der entsprechenden Kündigungfrist mein altes  "Sonderabkommen" , tektron Gas gekündigt.
Wenn ich keinen Ersatzversorger benenne, komme  ich in den Grundtarif  (liegt netto 0,81 ct/kWh über das angebotene Sonderabkommen).

Einen Nachweiss darüber, dass ich das Mitteilungsschreiben über den angekündigten Vertragswechsel erhalten habe, muss der Versorger nach eigener Auskunft nicht führen.

Bleibt die Frage, ob ich dem Grundtarif erneut widersprechen muss, oder ob mein Widerspruch gegen mein "Sonderabkommen" tektron Gas sich auch auf den Grundtarif bezieht?

Offline superhaase

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NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an.
« Antwort #14 am: 16. Mai 2007, 07:43:09 »
Wie Fricke sagte, kann kein neuer Vertrag zustandekommen ohne wirksame Kündigung des bereits bestehenden.
Auch nicht durch konkludentes Verhalten.
Aber egal, man kann ja Widersprechen.

Die entscheidende Frage ist als nächstes aber, ob der Versorger überhaupt den alten Vertrag kündigen kann.
Wie ist das in Deinem alten Vertrag geregelt?
-> Vertragsbedingungen studieren!
evtl. der Kündigung mit Hinweis auf fehlendes Kündigungsrecht widersprechen.

Aber bei Deinem alten Vertrag ist es vielleicht besser, die Kündigung zu akzeptieren, wenn Du einen Anfangspreis von 4,62ct netto hattest. Scheint ja noch nicht sehr alt zu sein Dein Vertrag - bei dem hohen Anfangspreis.
Dann kannst Du in der Grundversorgung erneut widersprechen und anständig kürzen auf einen deutlich niedrigeren Preis, denn dann bist Du an keinen vereinbarten Preis mehr gebunden. Für junge Sonderverträge, die einen recht hohen Anfangspreis haben, ist das vielleicht sogar die bessere Alternative.

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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