Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
Fridericus Rex:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@Fridericus Rex
Aber ich werde doch ständig abgefragt. :lol:
Was steht denn nun in der Randnummer 16, wenn man genau liest ?!
Gestatten Sie mir abzufragen:
Wie haben Sie diesen Text denn verstanden?
--- Ende Zitat ---
Klar können Sie fragen, habe ich aber schon irgendwo anders hier im Forum gepostet. Ich verstehe es so, dass der BGH sagt, es könnte bei einer Preisänderung anders sein, ich mach mir darüber jetzt keine Gedanken (mit anderen Worten: ich durchdenke das Problem überhaupt nicht) und kümmere mich nur dann darum, wenn es in einer anderen Entscheidung darauf ankommen sollte. Mehr vermag ich da beim besten Willen nicht rauszulesen.
RR-E-ft:
@Fridericus Rex
Wenn man etwas nicht selber durchdenkt, kann man allenfalls genau Gelesenes als sog. Lesefrucht nachplappern. Verstehen kann man nun einmal nur das, was man selbst durchdacht hat.
Mich wundert nur, dass Sie sich zu so vielen Beiträgen berufen wähnen, wenn Sie es nicht durchdacht haben sollten.
Von undurchdachten Beiträgen hat doch keiner etwas. :lol:
Fridericus Rex:
)
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Von undurchdachten Beiträgen hat doch keiner etwas. :lol:
--- Ende Zitat ---
Deswegen meine (vereinzelten) Kommentare zu Ihren Beiträgen :wink:, aber kein Grund mit Trotz zu reagieren.
Sie haben mich gefragt und ich habe Ihnen geantwortet, was ich denke, wass in der von Ihnen zitierten Textpassage steht. Da steht nichts anderes, als das der BGH sich mit dem aufgeworfenen Problem (da nicht relevant), nicht auseinandergesetzt hat.
Was nicht heißt, dass ich das nicht getan habe (und damit dem BGH voraus bin :?:)
RR-E-ft:
@Fridericus Rex
Der BGH hatte einen Fall einer einseitigen Leistungsänderung im laufenden Vertragsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage schon zu entscheiden und hat § 315 BGB darauf angewandt.
Habe ich an anderer Stelle mit Fundstellennachweis schon einmal gepostet. :wink:
Banken sind schon lange frei wählbar.
Zinsen sind das Entgelt, welches Banken für die Kreditgewährung verlangen.
Weshalb sollte nicht etwa die Rechtsprechung zu Zinsanpassungsklauseln BGHZ 97, 212 auf Energielieferungsverträge übertragbar sein, nachdem die sich Gaspreise infolge der geänderten Erdgasimportpreise auf und ab bewegen und weiter von diesen beeinflusst bleiben werden:
http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=181
§ 315 BGB bedarf dafür einer Konkretisierung, die sich in §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG finden ließe.
Dies entspräche der Rechtsprechung des Kartellsenats.
Das hat doch schlicht und ergreifend nichts mit einer Monopolstellung zu tun:
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihre Bestimmung der Zinssätze der Billigkeit entspricht (BGHZ 41,271, 279; BGH Urteile vom 30. Juni 1969 -VII ZR 170/67-=NJW 1969,1809 und vom 20. Oktober 1980 -II ZR 190/79 - = NJW 1981, 571, 572; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast Bd. 1, 1981, § 315 Rdn. 2 m. w. Nachw.).
Warum sollte es nun bei einem Gasversorger für die von diesem im Vertragsverhältnis einseitig festgelegten Entgelte für die Gaslieferungen anders sein ?!
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