Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?

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Rainer67:
aktuell ist man ja leider nur an einen Anbieter gebunden und hat nur die Möglichkeit sich über §315 zu wehren.
Was aber wenn analog zum Strommarkt auch mehrere Gasabieter zur Auswahl stehen ?

Angenommen ab 06/2008 gibt es 2-3 Gasanbieter, bei denen flächendeckend ein Vertrag abgeschlossen werden kann, zu Konditionen die nur minimal günstiger sind.
Was geschieht dann ?
- der aktuelle Versorger akzeptiert den Einspruch auf Basis des §315 nicht mehr => wenn Sie mit dem Preis nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht zur Kündigung ....
- was mit den ausstehenden Beträgen im Falle einer Kündigung ?
- besteht dann prinzipiell keine Aussicht mehr sich gegen zu hohe Preise zu wehren ?

RR-E-ft:
@Rainer67

Man hatte schon immer die freie  Wahl:

Entweder Erdgas oder etwas anderes genauso wie entweder Strom oder keinen Strom.

Man kann auch seinen Gaslieferanten frei wählen:

Bei E wie einfach spart man 0,24 Cent/ kWh.

Bei einer direkten Anwendung des § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis  kommt es nicht darauf an, ob es Wettbewerber gibt....

Auch in den 70er Jahren konnte man den Erdgasversorger schon frei wählen: durch einen Umzug in ein anderes Bundesland. :wink:

Wenn es danach gegangen wäre, ob die Versorger den Einspruch akzeptieren oder nicht.... :D


Weshalb sollte denn der Kunde ohne Nachweis der Angemessenheit in einem laufenden Vertragsverhältnis einseitige Preiserhöhungen akzeptieren ?

Rainer67:
... naja, da sehe ich schon einen kleinen Unterschied

Bundesland/Land <=> Versorger wechseln  :-)

D.h. zusammengefasst:
- muss der Verorger seine Kalkulation offen legen, dann gilt dies für mein Vertragsverhältnis bis zum Santnimmerlandstag - oder bis der Versorger evtl. sein Unternhemen dicht macht (um es ein paar Tage später wieder neu zu gründen)
- muss er sie nach §315 nicht offen legen, müssen die Kunden halt immer weiter in die Tasche greifen, in eine andere Heizung investieren oder eben doch auswandern  :roll:

RR-E-ft:
@Rainer67

Ihnen geht es vielleicht gar nicht um die Kalkulation, sondern darum, einen einseitig festgesetzten Preis, auf den Sie sich bei Vertragsabschluss nicht mit dem Lieferanten geinigt hatten, nicht zahlen zu müssen.

Das müssen Sie auch nicht, weil solche einseitigen Preiserhöhungen entweder in Sonderverträgen nach § 307 BGB unwirksam sind oder aber der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen, so dass man jedenfalls bis zum Billigkeitsnachweis keinen höheren Preis zahlen muss, als man ihn bei Vertragsabschluss vereinbart hatte.

Wenn es Ihnen darum geht, sich nach Vertragsabschluss vom Vertragspartner  keinen neuen Preis diktieren zu lassen, so wird sich daran überhaupt nichts ändern.

Fridericus Rex:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Bei einer direkten Anwendung des § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis
--- Ende Zitat ---


die es doch nach dem neuen BGH-Urteil nicht mehr gibt.  :?

Ehrlich gesagt, wenn es einen günstigeren Tarif gibt, dann würde ich einfach den Anbieter wechseln. Allein der Umfang dieses Forums macht ja deutlich, dass es nicht so einfach ist, die richtige Lösung zu finden ... und ob bei einer gerichtlichen Kalkulationsüberprüfung (geschweige denn bei meiner eigenen  8) ) ein günstigeres Ergebnis rauskommt, steht ja auch in den Sternen.

Den Ärger hab ich mir erspart. :idea:

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