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Autor Thema: neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?  (Gelesen 13336 mal)

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Offline Rainer67

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« am: 06. Mai 2007, 14:01:51 »
Hallo,
hat jemand bereits den neuen Vertrag unterschrieben eingereicht und dabei auf einen bestehenden Einspruch (§315) hingewiesen ?
Mich würde dabei die Form interessieren.

Ich persönlich "muss" den Vertrag wahrscheinlich einreichen, da er an eine Preisänderung gekoppelt ist (ca. 100 € günstiger pro Jahr) und ich im Falle einer für uns negativen Rechtssprechung die Nachzahlung reduzieren möchte.

Offline Cremer

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #1 am: 06. Mai 2007, 16:54:32 »
@Rainer67,

na, fallen Sie jetzt auf den Trick herein :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline ktown

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #2 am: 07. Mai 2007, 08:44:51 »
Also ich werde derzeit auch etwas wankelmütig.... :cry:  
Nachdem nun mein Gasversorger mir schriftlich mitteilte das meine Widersprüche weiterhin bestand hätten.Grundsätzlich verschlechtere ich mich nun nich tmehr und es gibt für mich nur noch eine Frage.

Wieso legt er einem Sondervertrag die GasGVV zugrunde und nicht wie der Gesetzgeber festgelegt hat die AVBGasV?
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline superhaase

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #3 am: 07. Mai 2007, 08:57:47 »
@Rainer67:

Na wenn ein Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass der Versorger Recht hat, bzw. die verlangten Preise billig sind, dann würde doch der vom EVU verlangte Preis gelten. Also auch alle stattgefundenen Preisänderungen wären im "schlimmsten" Fall wirksam.

Wo ist dann also das Problem?

Nicht unterschreiben!

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline ESG-Rebell

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #4 am: 07. Mai 2007, 12:11:32 »
Zitat von: \"ktown\"
Wieso legt er einem Sondervertrag die GasGVV zugrunde und nicht wie der Gesetzgeber festgelegt hat die AVBGasV?

Die GasGVV lösen doch die AVBGasV ab. Warum sollte der Versorger dann weiterhin die alte Verordnung verwenden?

Davon aber mal abgesehen:
Meines Wissens (Achtung: bin kein Jurist!) kann der Versorger in seinen Vertrag alles reinschreiben und einbinden, was er möchte - ob AVBGasV, GasGVV oder auch Goethe\'s Faust.
Es kommt nur darauf an, ob Du mit den somit eingebundenen Vertragsklauseln auch einverstanden bist und dies mit Deiner Unterschrift bestätigst. Zu Deinem Schutz gibt es für solche Klauseln dann noch die Bestimmungen der §305,307 BGB (Transparenz, etc.).

Der Versorger kann Dir natürlich einen Vertragsentwurf vorlegen, der Dich besser stellt und seine vertragliche Position schwächt.
Ebenso kann Dich der Versorger aber auch mit gezielten falschen oder irreführenden Aussagen - insbesondere Halbwahrheiten - einseifen, um Dich zu einer Unterschrift zu bewegen.

Welche dieser Möglichkeiten hälst Du für wahrscheinlicher?
Mach\' Dir da nichts vor :!:

Gruss,
ESG-Rebell

Offline ktown

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #5 am: 07. Mai 2007, 12:40:40 »
Ich bin derzeit immer davon ausgeganngen, dass die GasGVV nur für die "Allgemeinen" Tarife gilt und die AVBGasV weiterhin für alle Sondertarife.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Rainer67

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #6 am: 07. Mai 2007, 12:42:33 »
Zitat
na, fallen Sie jetzt auf den Trick herein


naja, zumindest habe ich den Trick noch nicht anhand des neuen Vertrages entdeckt/durchschaut. Was genau sollte sich beim neuen Vertrag verschlechtern ?
- zumindest wenn ich in dem neuen Vertrag auf den bestehenden Einspruch verweise und auch den aktuellen Preis nicht akzeptiere ?

Ist das der Trick ? "Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ... außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen."

Zitat
Na wenn ein Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass der Versorger Recht hat, bzw. die verlangten Preise billig sind, dann würde doch der vom EVU verlangte Preis gelten. Also auch alle stattgefundenen Preisänderungen wären im "schlimmsten" Fall wirksam.


ist/wäre dem wirklich so !?
wenn ich drüber nachdenke eigentlich schon, denn es handelt sich ja um allgemein gültige Preise die ab einem gewissen Datum - wie auch Preiserhöhungen - gültig werden.

Offline ESG-Rebell

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #7 am: 07. Mai 2007, 14:05:03 »
Zitat von: \"ktown\"
Ich bin derzeit immer davon ausgeganngen, dass die GasGVV nur für die "Allgemeinen" Tarife gilt und die AVBGasV weiterhin für alle Sondertarife.

Wichtiger Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist. Folgendes ist meine Schlussfolgerung aus diversen Äußerungen von Juristen.

Beide Verordnungen gelten nur für Tarifkunden, nicht für Sondervertragskunden.

Bei Sondervertragskunden kann die AVBGasV bzw. GasGVV bei Vertragsabschluss in den Vertrag einbezogen worden sein.

Besteht ein Sondervertrag ungekündigt fort und wurde die AVBGasV als Klauselwerk wirksam eingebunden, dann "gilt" diese für die Vertragspartner sozusagen weiter.

Gruss,
ESG-Rebell

Offline ktown

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #8 am: 07. Mai 2007, 14:12:57 »
Aaaahhhh :idea:  jetzt hab ich verstanden....wenn es richtig ist... :wink:
Also alle Sonderkundenverträge bleiben solange mit der AVBGasV gültig bis sie gekündigt werden. Für alle Neuverträge kann der Gasversorger für alle seine Verträge (allgemeine Tarife wie auch Sonderverträge) die GasGVV zugrunde legen.

Wenn nun aber, wie bei mir, der Versorger einem schriftlich bestätigt das der Widerspruch trotz Unterschrift bestehen bleibt, was hindert mich daran dann doch zu unterschreiben um ein Diskussionsfeld (hier Diskussion ob alter Vertrag weiter besteht oder ich in die allgemeinen Tarife geschoben zu werden) auszuräumen. Mit dem neuen Vertrag stelle ich mich nicht schlechter.
Letztlich zahle ich ja unter Vorbehalt einen von mir festgelegten Tarif und der ist ja definitiv unterhalb der jetzt gültigen Tarife.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline RR-E-ft

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #9 am: 07. Mai 2007, 14:46:27 »
@ktown

Wenn man einen neuen Vetrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einsoruch aufrecht erhält oder nicht.

Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!

Energielieferungsverträge unterliegen dem Kaufrecht.

Man wurde ja nicht gezwungen, das Angebot anzunehmen, zumal, wenn der Lieferant (e- wie - einfach) keine Mopolstellung mehr hat.

Auch der mit einem Monopolisten vereinbarte Preis unterliegt keiner Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1204).

Verträge bleiben so lange gültig, bis sie wirksam  gekündigt werden, was regelmäßig ein wirksam vertraglich vereinbartes  Kündigungsrecht voraussetzt.

Offline ktown

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #10 am: 07. Mai 2007, 14:52:07 »
Wie ist aber die schriftliche Bestätigung des Versorgers zu bewerten, dass der Widerspruch nach §315 weiterhin Bestand hätte und akzeptiert würde?
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Offline RR-E-ft

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #11 am: 07. Mai 2007, 14:59:17 »
@ktown

Wenn man einen neuen Vertrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einspruch aufrecht erhält oder nicht.

Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!

Ein Vertrag kann also ohne Einigung auf einen Anfangspreis allenfalls dann wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien von Anfang an darüber einig sind, dass der Lieferant auch schon den Anfangspreis einseitig bestimmt, auch dann, wenn der Kunde sich demgegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft und dann bis zum Billigkeitsnachweis oder bis zur Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gar nichts schuldet, aber selbst Anspruch auf die Lieferung hat.

Welcher Versorger will denn einen solchen Vertrag ernsthaft abschließen ?!!!

Darf man dessen Erklärung dahingehend auslegen, dass er auch den Anfangspreis, gerade mit Rücksicht auf die bereits erhobene Einrede des § 315 Abs. 3 BGB  einseitig bestimmen will ?

Im Zweifel nicht, so dass ohne Einigung auf einen konkreten Preis gar kein Vertrag wirksam zustande kommt.



Man sollte in jedem Falle nachfragen, was der Versorger denn nun meint, Einigung auf einen Anfangspreis oder aber von Anfang an einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Folge des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.


Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.


Bisherige Tarifkunden brauchen und sollten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Vertragsumstellung auf die Bedingen der StromGVV/ GasGVV überhaupt keine schriftlichen Erklärungen abgeben !

Allein durch die öffentliche Bekanntgabe des Versorgers erfolgt die Anpassung der ungekündigt weiter laufenden Verträge.

Offline ktown

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #12 am: 07. Mai 2007, 15:09:48 »
Heißt also letztlich das entweder die Aussage Gültigkiet hat und damit der neue Vertrag nicht gültig ist oder der Vertrag ist gültig und damit war die Aussage nur Bauernfängerrei.
Beides zusammen geht nicht....hab ich das richtig verstanden?
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Offline RR-E-ft

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #13 am: 07. Mai 2007, 15:19:55 »
@ktown

Es ist nicht vollkommen auszuschließen, dass der Versorger sich nicht auf einen Anfangspreis einigen will, sondern statt dessen lieber von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren möchte.

Nur läge das bei betehendem Preiswiderspruch nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vollkommen außergewöhnlich, weil der Versorger dann wissen muss, dass er aufgrund des neuen Vertrages selbst uneingeschränkt liefern muss, selbst jedoch bis zum Billigkeitsnachweis oder gar bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen fälligen Zahlungsanspruch hat.

Es wäre außerordentlich ungewöhnlich und deshalb muss man nachfragen, wie man es verstehen sollte !!!

Schließlich hat keiner etwas davon, wenn sich nach Jahren herausstellen sollte, dass der Vertrag wegen § 154 Abs. 1 BGB gar nicht wirksam abgeschlossen wurde weil beide Parteien bei Vertragsabschluss etwas anderes meinten, es also keine gar keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB gab, die man für einen wirksamen Vertragsabschluss regelmäßig braucht.

Zwar besteht dann gar kein vertraglicher Zahlungsanspruch des Lieferanten gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Dann hat der Kunde aber auch keinen vertraglichen Lieferanspruch und die Lieferung kann deshalb jederzeit eingestellt werden !

Offline ktown

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neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?
« Antwort #14 am: 07. Mai 2007, 15:39:41 »
Also dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht ist, so denke ich, schon im Vertrag mit drin.
Es steht folgendes drin:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gasanstalt in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt ist.
Somit hätte ich ja beides.
Oder haben sie dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht auf den Anfangspreis bezogen?
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