@ktown
Wenn man einen neuen Vertrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einspruch aufrecht erhält oder nicht.
Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!
Ein Vertrag kann also ohne Einigung auf einen Anfangspreis allenfalls dann wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien von Anfang an darüber einig sind, dass der Lieferant auch schon den Anfangspreis einseitig bestimmt, auch dann, wenn der Kunde sich demgegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft und dann bis zum Billigkeitsnachweis oder bis zur Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gar nichts schuldet, aber selbst Anspruch auf die Lieferung hat.
Welcher Versorger will denn einen solchen Vertrag ernsthaft abschließen ?!!!
Darf man dessen Erklärung dahingehend auslegen, dass er auch den Anfangspreis, gerade mit Rücksicht auf die bereits erhobene Einrede des § 315 Abs. 3 BGB einseitig bestimmen will ?
Im Zweifel nicht, so dass ohne Einigung auf einen konkreten Preis gar kein Vertrag wirksam zustande kommt.
Man sollte in jedem Falle nachfragen, was der Versorger denn nun meint, Einigung auf einen Anfangspreis oder aber von Anfang an einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Folge des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.
Bisherige Tarifkunden brauchen und sollten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Vertragsumstellung auf die Bedingen der StromGVV/ GasGVV überhaupt keine schriftlichen Erklärungen abgeben !
Allein durch die öffentliche Bekanntgabe des Versorgers erfolgt die Anpassung der ungekündigt weiter laufenden Verträge.