Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?  (Gelesen 6237 mal)

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Offline Martinus11

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« am: 25. April 2007, 10:58:07 »
Hallo,
jedes Mal, wenn sich die Preise ändern, wird man aufgefordert, zum Stichtag eine Ablesung des Verbrauches vorzunehmen, um eine korrekte Jahresabrechnung zu ermöglichen (mit korrekter Aufsplittung).

Wenn man Widerspruch eingelegt hat und auch diese neuerlichen Preisveränderungen nicht akzeptieren will, sollte man dennoch die Ablesung machen? Könnte das dann nicht als konkludentes Einverständnis mit der Preisänderung interpretiert werden? So nach dem Motto, "du hast wie von uns angesichts der Preisänderung vorgeschlagen eine Ablesung vorgenommen, also bist du offenbar damit einverstanden, sonst hättest du es dir ja ersparen können."
Oder wäre das eine Überinterpretation vom EVU ?

Martin

Offline kamaraba

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #1 am: 25. April 2007, 12:15:16 »
@martinus11

ich sehe das nicht so. Als Widersprüchler zahlt man eh den seiner Meinung
nach gerechtfertigten Preis, oder wie immer man das auch nennen mag.
Ich schreibe für mich den Zählerstand (täglich) auf, gebe dies aber an
meinen Versorger nicht weiter. Lediglich bei der Mwst. Erhöhung habe ich
den Zählerstand gemeldet.
Auch wenn Sie den Zählerstand nicht angeben, gewichtet Ihr Versorger den
Verbrauch nach Gradzahltagen.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Cremer

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #2 am: 25. April 2007, 14:21:24 »
@Martinus11,

Betrachten Sie die Zählerablesung doch einfach als Verbrauchskontrolle, dass nicht etwa ein der Verbrauch exorbitant gestiegen oder gefallen ist und so kann man es dem Versorger miteilen.

Es ist ein kostenloser Service der Kunden an den Versorger, damit der Versorger auch eine Kontrolle über den "richtigen Verbauch" hat.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Martinus11

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #3 am: 25. April 2007, 15:04:56 »
@Cremer:
Generell ist das schon klar mit der Ablesung durch mich.
Aber es geht mir ja speziell um die extra Ablesung wegen einer Preisänderung bei bereits vorliegendem Widerspruch.

Ich werde es bleiben lassen. Was dann geschätzt wird und inwieweit das von der nicht abgelesenen Realität abweicht, wird wohl keinen großen Unterschied ausmachen, wenn ich kamaraba richtig verstanden habe. Und relevant wird das ja erst, wenn ich nachträglich die EVU-Preise zahlen würde.

Martinus11

Offline kamaraba

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #4 am: 25. April 2007, 15:28:22 »
@martinus11

genau so habe ich es gemeint.:!:
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline bjo

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #5 am: 26. April 2007, 00:05:25 »
Zitat von: \"Martinus11\"
Hallo,
jedes Mal, wenn sich die Preise ändern, wird man aufgefordert, zum Stichtag eine Ablesung des Verbrauches vorzunehmen, um eine korrekte Jahresabrechnung zu ermöglichen (mit korrekter Aufsplittung).

Martin


da hast du ja richtig Glück, RWE fragt nie und schätzt.
einmal im Jahr kriegt man eine Karte!

Offline Cremer

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #6 am: 26. April 2007, 07:50:23 »
@bjo,

es ist Ihr gutes Recht, bei Preisänderungen zum Stichtag den Zählerstand dem Versorger mitzuteilen.
MFG
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Offline stromdesigner

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #7 am: 12. Mai 2007, 19:13:03 »
Was soll man davon halten? Stichtag ist bei der SVO-Celle der 31.12.
Ich habe auch abgelesen, aber vergessen die Daten der SVO mitzuteilen.
Dachte mir, auch egal, wird eben geschätzt. Nichts tat sich. Erst im März kam ein Ableser und schrieb die Zählerstände auf. Nach ca 2 Wochen kam die  Jahresabschlußrechnung. Was mir seltsam vorkommt: Auf der Rechnung wird nur mit 16% Umsatzsteuer gerechnet. Ausserdem wird der monatliche Abschlag natürlich künstlich hochgetrieben. Ich bin nun am überlegen, ob Ich das Finanzamt mal fragen soll, ob das mit den 16% Umsatzsteuer so seine Richrigkeit hat. Oder sollte Ich erst mal den Versorger Fragen?

Natürlich zahle Ich nur meine selber ausgerechneten Abschläge (habe ich dem Versorger auch mitgeteilt)

Offline kamaraba

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #8 am: 13. Mai 2007, 20:48:22 »
@stromdesigner

Prüfen Sie mal Ihre Rechnung, welcher Abrechnungszeitraum dort
angegeben ist?
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Cremer

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #9 am: 13. Mai 2007, 22:15:37 »
@stromdesigner,

ich kann mir nicht erklären, dass der Versorger hier Fehler bzgl. der Mehrwertsteuer machen würde.

Mal genau den Abrechnungszeitraum kontrollieren. Vermutlich liegt dieser noch komplett vor dem 31.12.2006
MFG
Gerd Cremer
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Offline kamaraba

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Verbrauchsablesung als Preisänderungseinverständnis?
« Antwort #10 am: 16. Mai 2007, 11:32:52 »
@stromdesigner

Vielleicht hilft das hier weiter:
Zitat
3.6 Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen
Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Ablesezeiträume unterschiedlich um den 1. Januar 2007 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 1. Januar 2007 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden.
Die Rechnungen an die Tarifabnehmer sind nach den entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Ergebnissen auszustellen. Spätere Entgeltberichtigungen sowie Änderungen der nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommenen Aufteilung der Lieferungen sind umsatzsteuerlich entsprechend zu berücksichtigen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen , IV A 5 - S-7210 - 23/06
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