Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Widerspruch jedes Jahr neu einreichen?
eislud:
@marten
Du kannst für Deine Widersprüche beispielsweise ein Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher verwenden. Hier sind beide Aspekte, also Preisanpassungsklausel und Billigkeit, eingearbeitet.
--- Zitat ---Es gilt die jeweils gültige Preisliste.
--- Ende Zitat ---
Das hört sich eher an, wie ein Bezug zu der Preisliste der Grundversorgung.
--- Zitat ---Wie hat Dein Versorger auf die gekürzte Jahresrechnung auf den Stand von 1998 reagiert?
--- Ende Zitat ---
Er hat mich gebeten es sein zu lassen.
Gruss eislud
Kasimir:
Nach Durchforstung einzelner Threats bin ich immer noch ein wenig verwirrt und unschlüssig, ob in meinem Fall ein Widerspruch überhaupt möglich oder zulässig ist.
Ich habe seit November 2005 mit meinem EVU immer einen Sondervertrag abgeschlossen. Zum 01.05.2008 habe ich den bestehenden Sondervertrag in einen Sondervertrag \"online\" umgewandelt um ein paar Euronen zu sparen :(
Wenn ich die hier vorgebrachten Argumente richtig verstehe, könnte ich ja jetzt gegen die am 01.05.2008 gültigen Tarife keinen Widerspruch einlegen, da ist diese ja mit Umwandlung des Vertrages (durch Mouseklick) akzeptiert habe. Oder ist auch im Nachhinein noch ein Widerspruch und eine Kürzung (vielleicht in Form von Nichtzahlung noch ausstehender Forderungen des EVU mit der demnächst kommenden Jahresrechnung) möglich. Sollten die dann vom EVU festgelegten Abschlagszahlungen (vermutlich deutlich erhöht) meinerseits mindestens auf das z.Zt. bestehende Niveau gekürzt werden ?
Für Antworten/Tips an dieser Stelle wäre ich sehr dankbar.
RR-E-ft:
@Kasimir
Wenn am 01.05.2008 ein Sondervertrag abgeschlossen und dabei ein gegenüber dem Allgemeinen Tarif günstigerer Sonderpreis vereinbart wurde, so ist dieser Preis kraft Einigung bindend. Er wurde ja nicht einseitig festgesetzt, sondern vereinbart, durch Angebot und Annahme.
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