Energiepreis-Protest > RheinEnergie
Netto, Umsatzsteuer und Brutto?
josch:
--- Zitat von: \"Cremer\" ---@josch,
Sie können in der letzten Liste nicht von 104 € 19% errechnen.
--- Ende Zitat ---
Mache ich (eigentlich) auch nicht. Aber normalerweise wird das Brutto errechnet in dem man auf das Netto den entsprechenden USt.prozentsatz (aktuell 19%) addiert. In diesem Falle wird auf einen Teil des Nettobetrages 16% und den anderen Teil 19% angewendet. In meinem Fall ergibt sich ein USt.satz von 17%.
Beim Restbetrag sind es aber 24%!
--- Zitat ---
Die letzte Tabelle ist eine Absoluttabelle bestehend aus den Differenzen der zuvorgenannten Tabellen
--- Ende Zitat ---
Ja, aber ist das legitim? Die letzten Werte erscheinen mir in der Kombination völlig sinnfrei. Der Versorger wird doch niemals von den 129,- EUR (Brutto) 24,- EUR USt. an das Finanzamt abführen. Das wären zwar ca. 19% - aber auf das Brutto? Und warum soll ich das Brutto zahlen und nicht lieber das Netto + 17%?
Mir geht es nun wahrlich nicht um die paar Euros. Ich würde es einfach gerne verstehen. Wenn ich Euch damit aber einfach nur noch auf den Keks gehe, dann ist es auch ok :-) Dann hake ich mich als uneinsichtig ab und nerve nicht mehr.
Gruß und Dank für Euer Bemühen
josch
Fidel:
Moin:
@josch
Also so, wie es von Ihnen wiedergegegeben wird, verstehe ich das Zustandekommen des Umsatzsteuerbetrages beim Restbetrag auch nicht.
Allerdings ist bereits der Rechenweg an sich etwas merkwürdig. Dabei ist die Rechnung ja eine ganz einfache:
Rechnungsbetrag (brutto): 1729,55
Summe Abschlagsbeträge: 1600,44
Restbetrag 129,11
Diese Ausdifferenzierung der Summe der Abschlagsbeträge und des Restbetrages in einen Brutto- und Nettoteil ist aus meiner Sicht unnötig, wenn nicht sogar unsinnig.
Es gibt einen Bruttobetrag von 1729,55 von dem Sie bisher 1600,44 bezahlt haben, fehlen also zur Begleichung des Gesamtrechnungsbetrages noch 129,11. Wieviel von diesen 129,11 auf die Umsatzsteuer und wieviel auf den Nettobetrag entfällt ist doch wirklich unerheblich.
Gruß
Fidel
Randy:
@Cremer
--- Zitat von: \"Cremer\" ---@josch,
Sie können in der letzten Liste nicht von 104 € 19% errechnen.
--- Ende Zitat ---
Ich vermute mal @josch kann das durchaus. Sein Beitrag lässt dies zumindest vermuten. Die Interpretation wird allerdings schwieriger.
@Evitel2004
--- Zitat von: \"Evitel2004\" ---So dürfen Sie das nicht rechnen.
--- Ende Zitat ---
Warum darf @josch das nicht? Immer diese Verbote. Interpretation s.o.
@josch
--- Zitat von: \"josch\" ---Ja ja, aber egal welche Anteile von 16% und welche von 19% da reingerechnet werden, es können doch nicht 24% werden!?
--- Ende Zitat ---
Es können doch. Sofern für den Rechnungsbetrag und für die Abschläge unterschiedliche (durchschnittliche) USt-Sätze berücksichtigt wurden. Dies ist bei Ihren Zahlen der Fall (17,02% beim Rechnungsbetrag und 16,53 bei den Abschlägen).
Ob diese Sätze korrekt sind, kann sich nur aus den Details der Rechnung (Zeiträume und Rechnugs- bzw. Abschlagsbeträge) erschliessen, wie schon @Evitel2004 bemerkte.
Ich verzichte mal auf Formeln zur Beweisführung für das Es können doch. Vielleicht überzeugt folgende Überlegung:
Unterstellt, Sie hätten zufällig mit Ihren Netto-Abschlägen genau den Netto-Rechnungsbetrag getroffen. Also keine Netto-Nachzahlung. Aufgrund der unterschiedlichen (durchschnittlichen) USt-Sätze für Rechnungsbetrag und Abschläge wird eine USt- Nachzahlung ausgewiesen. Berechnen Sie nun die % UST dieser Nachzahlung, ergibt sich der sagenhafte Steuersatz UNENDLICH. Aber der Finanzminister freut sich umsonst.
Anders ausgedrückt: Vorsicht bei Prozentzahlen! Die Basis ist oft wichtiger als der Prozentsatz!
Sofern der Rechnungsbetrag und die gez. Abschläge incl. der entsprechnden USt von Ihrem EVU korrekt angegeben sind, ist auch die Berechnung des Restbetrages incl. USt korrekt und "legitim".
elmex:
Wenn ich nach Adam Riese vorgehe, so kann ich auch Unstimmigkeiten feststellen. Da ich nicht weiß, ob Sie Sondervertrags- oder Grundversorgungskunde sind (und insbesondere seit wann der Versorgungsvertrag besteht) kann ich nur auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gas-/StromGVV hinweisen, wonach bei der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnungsbetrag nicht fällig wird...
Lassen Sie sich das Ganze doch mal von Ihrem Versorger vorrechnen, und das am besten, bevor Sie den ausstehenden Betrag bezahlen.
Cremer:
@josch,
Stellen Sie mal mehr Detailinfo hier frein bezgl. der Verbrauchszahlen bis 31.12.06 und ab 1.1.07
Dann läßt sich das vielleicht beurteilen
Grundsätzlich würde ich, wie elmex geschrieben hat, sich auf § 17 beziehen und den Versorger schriftlich um Erläuterung bitten.
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