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Autor Thema: Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?  (Gelesen 7172 mal)

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Offline Douny

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« am: 26. März 2007, 09:16:54 »
Hi,

hab mich ein Weilchen lang nicht mit der Thematik \'Widerspruch gegen Gaspreise\' beschäftigt gehabt, da in letzter Zeit keine Erhöhungen anstanden. Habe bisher 3 mal widersprochen gehabt.
Als ich im Dezember 2006 die Ankündigung \'niedrigere Preise\' von meinem Versorger bekam, dachte ich mir: Muss ich nichts machen, Preise wurden ja nicht erhöht.
Nachdem ich nun in einem anderen Thread gelesen habe, dass es beim Widerspruch gemäßt §315 BGB um einen Widerspruch gegen Preise und nicht gegen Preiserhöhungen handelt, muss ich also feststellen, dass ich hier scheinbar einen Fehler gemacht habe. Jetzt stellt sich mir die Folgefrage (die ich leider auch nach Forums-Suche nicht als beantwortet ansehen kann):
Kann ich jetzt (also 3 Monate später) noch widersprechen oder ist das jetzt zu spät und habe ungewollt die Preise, die seit dem 1.2.07 gelten, akzeptiert ? Dann wären ja alle meine vorherigen Aktivitäten für die Katz gewesen !

Gruß,
Douny

Offline elmex

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #1 am: 26. März 2007, 10:09:18 »
Am besten wird sein, Sie holen die Rüge des Gesamtpreises als unbillig im Sinne des § 315 BGB nach. Diese Rüge ist nicht fristgebunden. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn eine Preisanpassung nach unten vorgenommen wurde. Von einem Anerkenntnis kann nicht die Rede sein, da die Unbilligkeitsrüge auch erst im Zahlungsprozeß erhoben werden kann.

Wenn man die Beiträge von Herrn Fricke verfolgt, stellt sich sowieso rein dogmatisch die Frage, ob ein Billigkeitseinwand gegen eine Preiserhöhung an sich Sinn macht, oder ob denklogischerweise immer der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen ist.

Offline Douny

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #2 am: 26. März 2007, 10:26:18 »
Ok, aber wenn der Widerspruch keiner Frist unterliegt, bedeutet das nicht auch, dass man jetzt noch den Preisen bis zum Vertragsabschluß zurück widersprechen könnte ? Ok, dass dies nur Sinn macht bis max. zur letzten bezahlten Jahresabrechnung , da man ansonsten ja bezahltes Geld rückfordern müßte, was ja scheinbar nur schwer möglich, ist mir klar. Aber dann könnte ich mir es sparen, wenn z.B. innerhalb eines Jahres mehrfach der Preis verändert wird, jedes mal zu widersprechen (da ich das per \'Einschreiben mit Rückantwort\' mache, kostest das außer zeit auch noch Geld). Dann könnte ich ja einfach so vorgehen, dass ich ca. 1 Monat vor der nächsten Jahresabrechnung dem Preis (und damit evtl. mehreren Preisänderungsmitteilungen) widerspreche.
Geht das ?

Offline Fidel

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #3 am: 26. März 2007, 16:00:57 »
Moin:

@Douny

Zitat von: \"Douny\"
... jedes mal zu widersprechen (da ich das per \'Einschreiben mit Rückantwort\' mache, kostest das außer zeit auch noch Geld).


Kosten fürs Widersprechen? Das muss nicht sein! Jedenfalls dann nicht, wenn man eine Telefon-Flatrate hat. Dann kann kostenfrei per Fax Widerspruch eingelegt werden. Die Bitte um die Zusendung einer Eingangsbestätigung ersetzt dann den Rückschein.

Sollte das EVU als Faxnummer nur eine (entgeltpflichtige) 0180er-Nummer angeben, dann hilft in vielen Fällen

www.0180.info

weiter. Dort können zu vielen 0180er Telefonnummern die Standard-Netznummern abgefragt werden.

Gruß
Fidel

Offline Cremer

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #4 am: 26. März 2007, 22:55:14 »
@Fidel,

für eine so wichtige Sache würde ich nicht das Fax benutzen, sondern nur die postalische Zustellung oder persönliche Einlieferung :wink:

Ist wirklich eine persönliche Einstellung wie man verfährt :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #5 am: 26. März 2007, 22:57:53 »
@Cremer

Wer wird persönlich wo eingeliefert? :wink:

Man kann ja auch absolut sicher, aber etwas teurer, durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Schafft auf jeden Fall jede Menge Aufmerksamkeit.

Landgericht Nürnberg-Fürth zur Frist für Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen:

http://www.rws-verlag.de/0_php/html/volltext.php?file=121620

Wer für die Vergangenheit  zurückfordern kann, muss nicht für die Zukunft erst weiter überhöhte Beträge zahlen, vgl. hier auf Seite 22/23:

http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdf

Offline Douny

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #6 am: 27. März 2007, 13:43:53 »
Hi,

jetzt sind wir ein wenig von meiner Frage abgekommen:

Wenn es keine Frist für einen Widerspruch gegen die Preise gibt,
reicht es dann, wenn z.B. innerhalb eines Jahres mehrfach der Preis verändert wird, anstatt jedes mal zu widersprechen, dass ich ca. 1 Monat vor der nächsten Jahresabrechnung dem Preis (und damit evtl. mehreren Preisänderungsmitteilungen) widerspreche ?

Gruß,
 Douny

Offline RR-E-ft

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #7 am: 27. März 2007, 14:16:16 »
@Douny

Schade, dass Sie sich mit meinem letzten Beitrag nicht gedanklich auseinandergesetzt haben:

Nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 kann man auch nach vorbehaltlos geleisteten Zahlungen widersprechen und Geld erst dann noch wieder zurückfordern, begrenzt wird dieser Anspruch durch die Verjährung.

Offline Douny

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #8 am: 27. März 2007, 14:44:57 »
@RR-E-ft
Sorry, irgendwie hab ich gemeint, dass die Links aufgrund der darüberstehenden Texte nicht so ganz zu meiner Frage passen würden, auch wenn es jeweils um Fristen geht. Gut, jetzt hab ich sie mir durchgelesen und komm zu dem Ergebnis, dass es tatsächlich funktionieren sollte, wenn man einfach 1 monat vor Jahresabschlußrechnung widerspricht.
Geht hier einer so vor ?

Offline kamaraba

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #9 am: 27. März 2007, 22:04:17 »
@douny

ich sammle, im Oktober 2006 Preiserhöhung, zum 1. April 2007, Preissenkung. Mein neues Schreiben geht Mitte April an die Stadtwerke
Karlsruhe raus und zwar per Einschreiben mit Rückschein. die paar Euro
sollte man übrig haben, über´s Jahr gesehen spart man ja jede Menge
Geld ein. Die nächste Jahresabrechnung kommt im September 2006 und
die Einzugsermächtigung für die Jahresabrechung habe ich widerrufen.
Das funktioniert in KA recht gut. Natürlich den Verbrauch überwachen, damit
es zu keiner Überzahlung kommt.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline joebi

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Frist für Widerspruch gemäßt §315 BGB ?
« Antwort #10 am: 29. März 2007, 16:36:06 »
Hallo Karamba.

Wie verstehe ich das,die nächste Jahresabrechnung kommt im September 2006 ?
Freundliche Grüsse
joebi

 

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