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Erdgas Kempten-Oberallgäu
pirx:
Ich vertrete nach wie vor die Ansicht, dass man sich nicht einschüchtern lassen sollte. Ich denke dass die Beiträge zum Thema Musterprozess, wie sie hier im Forum unter der Rubrik Grundsatzfragen zu finden sind, immer noch den aktuellen Stand der Dinge darstellen.
pirx
riedle:
--- Zitat von: \"pirx\" ---Ich vertrete nach wie vor die Ansicht, dass man sich nicht einschüchtern lassen sollte. Ich denke dass die Beiträge zum Thema Musterprozess, wie sie hier im Forum unter der Rubrik Grundsatzfragen zu finden sind, immer noch den aktuellen Stand der Dinge darstellen.
pirx
--- Ende Zitat ---
Das bedeutet doch letztlich, dass wir uns verklagen lassen sollten, denn dies lese ich da heraus! Oder? :?
Dr. Who:
Es will sicher keiner etwas überstürzen. Aber aus der Natur der Sache heraus muss EKO klagen, um die Forderungen nicht verjähren zu lassen.
Es stellt sich also jetzt die Frage:
Auf die Verjährung verzichten oder sich darauf verlassen dass EKO eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut ???:?: :?:
Der Handlungszwang von EKO hängt sicherlich davon ab, wieviele von uns "Zecken" die jetzt im Pelz haben. :?: :?:
Ich habe selber noch keine Meinung dazu, bis ich das Stillhalteabkommen gelesen habe.
Es sollte aber auch jeder hier vorbereitet sein, wenn morgen eine Klage von EKO im Briefkasten liegt.
Ich habe schon für diesen Fall disponiert und werde das Ding durchziehen-Mitstreiter für diesen Fall sind herzlich willkommen.
Cremer:
@Dr. Who,
Die Verjährung wird unterbrochen, sofern der Versorger eine Mahnung schickt.
Trotzdem kein Blutdruck und darauf warten, dass der Versorger klagen wird.
Falsch ist, den Versorger verklagen zu wollen "um damit eine Lösung zu erreichen". (Typisch deutsch)
Die Lösung heißt dann "Verlorener Prozess"
RR-E-ft:
@Cremer
Woher nehmen Sie die Weisheit, dass eine Mahnung die Verjährung unterbricht?
Wenn es sich um einen Fall der Billigkeitskontrolle handelt wird die Forderung im Falle der Unbilligkeit nicht vor gerichtlicher Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB fällig, kann mithin auch nicht verjähren (kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit).
Auch Ihre zweite These lässt sich nicht halten:
Wie die LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, LG Essen gezeigt haben, kann es sehr sinnvoll sein, gemeinsam zu klagen, um mit weit geminderten Kostenrisiko eine gerichtliche Klärung (auch für die Zukunft) herbeizuführen.
Typisch deutsch ist ggf. eher, anderen vorschreiben zu wollen, was diese zu tun haben. :wink:
Am Bad Kreuznacher Wesen soll die Welt genesen. :D
Das alles hat mit dem Blutdruck nichts zu tun.
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