So, die Stadtwerke haben mir geantwortet.
Sie verweisen auf eine Entscheidung des BGH, aus der sich ergeben soll, dass eine Billigkeitsprüfung ausgeschlossen ist, wenn eine automatische Preisgleitklausel vereinbart ist. Genau schreibt der BGH dazu:
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel)
Ich muss noch mal genau meine Vertragsbedingungen durchlesen, aber ich hab nicht in Erinnerung, dass meine Stadtwerke den Preis NICHT einseitig bestimmen würden und auch keinen Ermessenspielraum hätten. Insofern wäre es jetzt ganz schön, wenn noch andere "Krefelder Widersprecher" Kontakt mit mir aufnehmen könnten. Die Vertragsbestimmungen sind halt schon sehr unübersichtlich......
Weiter schreibt die SWK, dass falls die Billigkeit dennoch zu prüfen sei, dann aber auf gar keinen Fall eine Offenlegung der Kalkulation notwendig sei. Dazu verweisen sie auf ein Urteil des LG Magdeburg, dass aber ausdrücklich zur Revision zugelassen wurde, also noch nicht rechskräftig ist. Allerdings hatte dort das beklagte Unternehmen seine Gewinn- und Verlustrechnungen von zwei Jahren schon vorgelegt. DAS hab ich von meinen Stadtwerken noch nicht gesehen! Da gibt es nur ein Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit allgemeinen Schaubildern....