Energiepreis-Protest > Stadtwerke Detmold

Zweiter neuer Wärmespeichervetrag

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Cremer:
@fortunato,

Im Grundversorgungsvertrag, wenn Sie sodann nach meinung des Versorger eingestuft sind - er wird dies sicherlich schriftlich Ihnen mitteilen - , sollten sie dann umgehend erneut Widerspruch einlegen, obwohl der vorher schon bestanden hat.

Aber man sollte hier für klare Verhältnisse sorgen.

Aber:
Sie berechnen ja am Jahresende mit Ihrer eigenen Jahresrechnung natürlich die Preise auf der grundlage des Widerspruchs (Sept. 2004)

dani:
Habe heute folgende Post zu meinem Widerspruch erhalten:
"Ihren Widerspruch gegen unsere Kündigung weisen wir zurück.
Die verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden waren Vertragsgrundlage für die Belieferung von elektrischer Energie für Elektrowärmespeicher.
Am 08.05.2007 treten diese Verordnungen außer Kraft. Wesentliche vertragliche Bedingungen sind dadurch mit Ihnen nicht mehr geregelt.
Die von Ihnen aufgestellte Behauptung, dass die AVBEltV weiterhin für Sondertarifkunden gültig wäre, ist für uns nicht nachvollziehbar und juritisch in keiner Weise beründbar.
Darüber hinaus können wir nicht verstehen, warum Sie den neuen Vertrag nicht abschließen, darin sind alle verbesserungen für den Verbraucher StromGW abgebildet, so dass Ihnen keine Nachteile entstehen".

1. Frage (1.Absatz Tarifkunde dann Sondertarifkunde)
2. Wie soll ich jetzt dagegen arkumentiren
3. soll ich einfach Einstufung in Grundversorgung zu lassen

danke
dani

ESG-Rebell:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Sie haben diesen nichtschriftlichen Vetrag, dessen Abschluss vom Versorger bestätigt wurde, schon länger und dieser Vertrag wurde bisher nicht ordnungsgemäß gekündigt, so dass dieser weiter fortbesteht.

Dann braucht man keinen neuen Vertrag, weil man schon einen hat.
--- Ende Zitat ---
Meines Erachtens gilt diese Aussage noch immer - auch nach der neuesten Korrespondenz. Ich kann keine rechtswirksame Kündigung erkennen. Für mich sieht dies wie eine unzulässige Änderungskündigung aus. Such mal nach "Schikaneverbot" im Forum "Grundsatzfragen".


--- Zitat von: \"dani\" ---1. Frage (1.Absatz Tarifkunde dann Sondertarifkunde)
2. Wie soll ich jetzt dagegen arkumentiren
3. soll ich einfach Einstufung in Grundversorgung zu lassen
--- Ende Zitat ---

Zu 1) Nicht verschaukeln lassen. Deinen Schilderungen zufolge ist der Vertrag doch mündlich durch telefonische Anfrage beim EVU und schriftliche Annahme durch dieses zustande gekommen. Folglich hat das EVU nichts in Händen das auf eine Preiseinigung mit Dir hinweist. Folglich hast Du keinen Sondervertrag mit dem EVU. Die Bezeichnung der Tarife durch das EVU ist irrelevant.

Zu 2) Garnicht. Das EVU kennt schon alle Argumente, die Du bringen könntest  :wink: Ich würde darauf hinweisen, dass der Altvertrag ja noch ungekündigt fortbesteht (s.o.) und dass Du Dich wegen der Schikane-Kündigung beim Kartellamt beschweren wirst. Dass Dir keine Nachteile entstehen, ist natürlich glatt gelogen - Du erkennst den aktuellen Preis an. Genau aus diesem Grund werde ich auch meinen Auftragsentwurf, den ich von der Erdgas Südwest bekommen habe, nicht unterschreiben.

Zu 3) Das ist ja erst recht unbestreitbar eine einseitige Preisfestsetzung durch das EVU. Es kann nicht schaden, diese wie von Cremer empfohlen ebenfalls als unbillig zu rügen.

Gruss,
ESG-Rebell

Cremer:
@dani,

meinen Ausführungen zuvor brauche ich nicht ergänzen.

Ist alles schon gesagt.

Siehe hierzu was Fricke schreibt: Vertrag wurde nicht ordnungsgemäß gekündigt.

RR-E-ft:
Bei der Kündigung bisheriger Sonderverträge ist nach dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21 zunächst einmal zu fragen, was zu Kündigungen überhaupt vereinbart wurde.

Findet sich keine Regelung in dem Verrtrag selbst und beruft sich der Lieferant deshalb auf die als AGB einbezogenen Regelungen der AVBEltV (dort § 32), stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der AVBEltV überhaupt gem. § 305 BGB wirksam in den Vetrag einbezogen waren.

Waren sie es nicht und gibt es auch sonst keine Regelung aus dem Vertrag selbst, so finden sich weder im EnWG noch im BGB Vorschriften über das Kündigungsrecht von Energielieferverträgen.

Wenn es aber keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung gibt, so muss man fragen, ob eine solche dann überhaupt zulässig ist oder ob nicht weiter pacta sunt servanda gilt.  

Es kann durchaus Fälle geben, wo im Vertrag überhaupt nichts wirksam zu einem Kündigungsrecht vereinbart wurde.

Durch eine Gesetzesänderungen ändern sich selbstredend die in einem Vertrag durch Einigung bei Vertragsabschluss einbezogenen  AGB inhaltlich nicht.

Es bedarf vielmehr zu einer entsprechenden  Vertragsänderung regelmäßig einer erneuten Einigung durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen.

In Verträgen verstoßen AGB- Klauseln, mit denen sich der Verwender auch die einseitige Änderungen der AGB nach Vertragsabschluss vorbehält regelmäßig gegen § 307 BGB (vgl. Urteil OLG Frankfurt/M.).

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