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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV

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pmps:
Es geht weiter. Heute habe ich eine Mahnung erhalten.

"[...]nach unseren Buchungen sind sie gemäß der GVV mit der Bezahlung der im umseitigen Kontoauszug aufgeführten Beträge im Verzug[..]

Für den Fall, dass uns ihre Zahlung nach Ablauf der vorgenannten Frist (19.02.)  nicht zur Verfügung steht, weisen wir darauf hin, dass wir dann die Einstellung der Versorgung gem. §19 Abs. 2 GVV iVm. §24 Abs. 3 NAV vornehmen können. Von dieser Maßnahme würden wir nur sehr ungerne Gebrauch machen.[...]

Wie soll ich reagieren?

taxman:

--- Zitat von: \"pmps\" ---Wie soll ich reagieren?
--- Ende Zitat ---

Den Sachverhalt der Landeskartellbehörde melden. Dies ist ungesetzlich! Vorher jedoch noch dem Versorger die Möglichkeit geben, seine Drohung rückgängig zu machen. Man will ja noch weiter eine gepflegte Geschäftsbeziehung.

Vielleicht erinnern Sie Ihren Versorger an dieses:
Bis zu 1 Mio EUR Strafe für Sperrandrohung durch EVU !

Viele Grüße
taxman

eislud:

--- Zitat von: \"pmps\" ---Für den Fall, dass uns ihre Zahlung nach Ablauf der vorgenannten Frist (19.02.) nicht zur Verfügung steht, weisen wir darauf hin, dass wir dann die Einstellung der Versorgung gem. §19 Abs. 2 GVV iVm. §24 Abs. 3 NAV vornehmen können.
--- Ende Zitat ---
Ich habe etwas Zweifel, dass es sich hier überhaupt um eine Sperrandrohung handelt. Könnte es nicht sein, dass der Versorger hier nur darlegt, was er machen kann? Ich bin mir aber auch nicht sicher.

Ergänzend hier noch weitere Infos zum Thema:
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden
Versorgungssperre / Androhung - Was tun?
Anschriften der Landeskartellbehörden

Gruss eislud

Cremer:
@pumps,

Schreiben Sie:

Ich habe mit Schreiben vom xxx Widerspruch nach § 315 BGBB eingelegt. Danach sind Sperrandrohungen und Mahnungen zu unterlassen.

Mit Ihrem Schreiben vom xxx genannte Frist (19.2.07) zur Zahlung des nach Ihrere Meinung fehlenden Betrages betrachte ich alsa konkrete Sperrandrohung.

Ich fordere Sie hiermit auf bis zum 16.2.07 bei mir eingehend diese Sperrandrohung zurück zu nehmen, anderenfalls behalte ich mirt vor, Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Kopie des Schreiben einschl. Kopie Ihres Schreibens mit der Sperrandsrohung vom xxx geht an die zuständige Landeskartellbehörde beim Ministerium für Wirtschaft.....

RR-E-ft:
@Cremer


--- Zitat ---Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
--- Ende Zitat ---


Hatten wir das Thema nicht längst ausdiskutiert und abgehakt?
Es wäre möglicherweise sogar selten dämlich.

Man sollte die unverzügliche schriftliche Rücknahme zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und kartellrechtlicher Weiterungen verlangen. Punkt.

Die Sache wegen der Staatsanwaltschaft möchte ich in diesem Zusammenhang hier nicht noch einmal lesen müssen.

Herr Cremer,

berichten Sie doch einfach, wie grandios erfolgreich die von Ihnen vorgeschlagenen Schritte in der Realität sein können, wenn man sich dazu hinreißen lässt, deshalb bei einer Staatsanwaltschaft aufzusagen....

Schließlich muss man schnell seine Rechte sichern und das geht nun einmal nur mit einer einstweiligen Verfügung- mit Anwalt !

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