Energiepreis-Protest > Enni - Energie Wasser Niederrhein
Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
pmps:
Hallo,
ich habe nach Erhalt unserer letzten Jahresabrechnung den Gaspreis um ca. 1/5 gekürzt und dies gegenüber meinem Versorger mit der Unbilligkeit begründet (Musterschreiben).
Heute bekomme ich folgende Antwort:
"Die Gaspreise haben wir zum 01.01.2007 gesenkt und werden diese zum 01.04.2007 erneut senken. Die Erdgaspreisanpassungen der letzten Jahre waren eine Folge der Bezugskostensteigerung. Daher ist hierdurch keine unbillige Preiserhöhung nach §315 BGB erfolgt. Eine endgültige Klärung der Angelegenheit kann erst nach einer höchstrichterlichen Entscheidung erfolgen, die bisher noch nicht vorliegt.
Wir weisen sie vorsorglich darauf hin, dass sie gemäß §30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) zur Zurückhaltung eines Teilbetrages nicht berechtigt sind. Nach dieser Vorschrift, die Bestandteil der Versorgungsvertrages ist, sind Sie verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Dies können Sie ebenfalls dem §17 der Grundversorgungsverordnung entnehmen."
Wie muss ich darauf reagieren?
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß
Peter
RR-E-ft:
@pmps
Man sollte dergestalt darauf reagieren, dass man sich einen Überblick über die Rechtsprechung des BGH über das Verhältnis zwischen § 315 BGB und § 30 AVBV verschafft (BGH, Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 279/02; zuletzt BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05 Rn. 18 ff.) sowie einen Überblick über § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV und die amtliche Begründung dazu in BR- Drs. 306/06 (dort Seite 4 Ziff. 6):
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo93718.htm
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf
eislud:
Sie müssen darauf überhaupt nicht reagieren. Ihr Versorger ist nur auf Dummenfang.
§ 30 AVBGasV umfasst nicht den Einwand der Unbilligkeit. Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand erhoben haben, kann Sie der Versorger nicht auf einen Rückforderungsprozess verweisen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Aus der Nachfolgeverordnung, der GasGVV, geht dies auch bereits ausdrücklich hervor.
Lesen Sie nur die rot markierten Passagen.
--- Zitat ---§ 17 Abs.1 GasGVV
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit (...) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht
oder
2. sofern (...)
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
--- Ende Zitat ---
Also heften Sie das Schreiben ab, und das wars.
Gruss eislud
(Edit: Nunja, da hab ich etwas zu lange gebraucht.)
Cremer:
@pmps,
würde mich doch mal interessieren welchen dummen Versorger oder ein Versorger der sich nur dumm stellt Sie haben.
pmps:
@RR und eislud:
Vielen, vielen Dank!
@Cremer:
Es handelt sich um Energie Wasser Niederrhein (ENNI)
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