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Autor Thema: GASAG beruft sich auf §30AVBGas V, Forderungen sind zunächst  (Gelesen 4574 mal)

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Offline wartifan

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Das ist ne Antwort s.u. !  

 :(  Was tun!?

GASAG beruft sich auf §30AVBGas V, Forderungen sind zunächst zu begleichen. Ich soll doch meine Ansprüche zunächst gerichtlich prüfen lassen!
Man gehe davon aus, das die Forderung dann schon als Berechtigt festgestellt wird!

Ansonsten beruft man sich auf wirtschaftliche Begründung, die Ölpreise und auf die letzte Steigerung, die nun mehr als 2 Jahren zurückliegt.

Ich soll alles noch mal \"überdenken\".

Einzig meine Einzugsermächtigungs-Kündigung haben die ordnungsgemäß anerkannt.


 :cry:

Offline RR-E-ft

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GASAG beruft sich auf §30AVBGas V, Forderungen sind zunächst
« Antwort #1 am: 28. Dezember 2004, 19:13:30 »
Nach den Urteilen des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 schließt § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerade nicht aus. Das Urteil findet sich auszugsweise auf der Seite.

Vielleicht hat sich das bis in die Hauptstadt bloß noch nicht rumgesprochen, obwohl diese Entscheidungen Berlin betrafen.

Auch zu neueren Berliner Instanzentscheidungen gibt es schon Beiträge hier im Forum.

Vgl. außerdem auf der Seite \"Fragen und Antworten rund um § 315 BGB\".

In vielen anderen Beiträgen hier finden sich bereits die Antworten auf Ihre Fragen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wartifan

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GASAG beruft sich auf §30AVBGas V, Forderungen sind zunächst
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2004, 06:24:31 »

 :wink:

 Na dann werd ich mal stöbern.

 :roll:

Ich vermute nur das die GASAG Ignorant genug ist, mir am Jahresende die scheinbar fehlenden Beträge einfach in Rechnung zu stellen.

 

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